Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen
                            Verordnung  über den Umgang mit invasiven  gebietsfremden Organismen  (GOV)  vom 24. August 2010 (Stand 1. September 2010)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf  Art.   52  Abs.   1  der  Verordnung  vom   10.  September   2008  über  den Umgang mit Organismen in der Umwelt  1  )   sowie Art. 56a Abs. 2 des Ge  -  setzes vom 16.  Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über  den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Menschen, der Tiere und der  Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren Nutzung vor schädlichen  Auswirkungen einer Ausbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für:  a)  die Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung  invasiver gebietsfremder Organismen und zur Verhinderung ihres Auf  -  tretens;  b)  die Überwachung von Standorten mit invasiven gebietsfremden Orga  -  nismen;  c)  die Kontrolle der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;  d)  die Ausbildung und Beratung der für Bekämpfungsmassnahmen zu  -  ständigen Behörden und Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Freisetzungsverordnung (FrSV; SR  814.911  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Umwelt- und Gewässerschutz-Gesetz (UGsG; bGS  814.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umwelt ist zuständig für:  a)  die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven ge  -  bietsfremden Organismen;  b)  das Erfassen der mit invasiven gebietsfremden Organismen befallenen  Standorte in einem öffentlichen Verzeichnis sowie die Dokumentation  der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;  c)  die Information der zuständigen Bundesbehörden über das Auftreten  und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen;  d)  Anordnungen zum Umgang mit Bodenaushub, der mit invasiven ge  -  bietsfremden Organismen belastet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Vollzug können die zuständigen Behörden Dritte beiziehen. Diesen  können   namentlich   Bekämpfungs-,   Kontroll-   und   Überwachungsaufgaben  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordination
                            1  Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten  aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behör  -  den sowie den umliegenden Kantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            1  Eigentümerinnen   und   Eigentümer,   Besitzerinnen   und   Besitzer   sowie   Be  -  wirt  schafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den  zuständigen   Behörden   invasive   gebietsfremde   Organismen   auf   ihrem  Grundstück zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekämpfungsmassnahmen
                            a) durch Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümerinnen   und   Eigentümer,   Besitzerinnen   und   Besitzer   sowie   Be  -  wirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind unter Vorbehalt  von  Art.  6 verpflichtet,  invasive  gebietsfremde Organismen  sachgerecht  zu  bekämpfen und deren weitere Ausbreitung zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Art und Weise der Bekämpfung und der Entsorgung der dabei anfallen  -  den Abfälle erlässt das Landwirtschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt  für Umwelt allgemeinverbindliche Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) durch den Kanton
                            1  -  weit die Bekämpfung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, namentlich:  a)  in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen;  b)  wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders empfindlicher oder  schützenswerter Lebensräume besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen   und   Eigentümer,   Besitzerinnen   und   Besitzer   sowie   Be  -  wirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, das  Wiederaufkommen   von   invasiven   gebietsfremden   Organismen   an   Stand  -  orten nach Abs. 1 zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zutrittsrecht
                            1  Eigentümerinnen   und   Eigentümer,   Besitzerinnen   und   Besitzer   sowie   Be  -  wirt  schafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen  und   Bekämpfungsmassnahmen   des   Kantons   auf   ihrem   Grundstück   in   der  Regel nach Absprache zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.