Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Zweck und  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Richtlinien  für  den  sonderpädagogischen  Bereich  im  Kanton  Schaffhausen regeln die Umsetzung und das Verfahren der Sonder-  schulung.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sonderschulung erfolgt entweder durch regelmässigen Schul-  unterricht in einer Sonderschulinstitution oder unterstützt durch heil-  pädagogische  Zusatzangebote  integrativ  in  einer  Regelklasse  am  Wohnort des Kindes bzw. Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Sonderschulung gehören im Weiteren:   3)  a)    vom    Erziehungsdepartement    genehmigte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    pädagogisch-therapeutische    Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    medizinisch-therapeutische    Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    spezielle    Fördermassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    sonderpädagogische Massnahmen im Frühbereich;  b)    die notwendige Betreuung;  c)     die  durch  den  Schulbesuch  bedingte  Verpflegung  und  Unter-  bringung;  d)    die notwendigen Transporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Für Kinder und Jugendliche, die eine Behinderung gemäss § 1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 haben, bestehen folgende Arten von Sonderschulungen:  a)  Integrative Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer  Behinderung;  b)  Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behin-  derung;  c)  Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Körperbehinde-  rung oder mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung;  d)   Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Verhal-  tensauffälligkeit;  e)  Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sprachbehinde-  rung;  f)   Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sinnesbehinde-  rung;  g)  Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Mehrfachbehin-  derung;  h)  Unterricht für Kinder und Jugendliche mit weiteren Behinderun-  gen.  Arten von  Sonder-  schulungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Die Rekursfrist be-  Abklärung,  Antrag und  Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Rekurs-  möglichkeit   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Sonderschulung, die nicht basierend auf von den kantonalen Unter-  stützungsdiensten  vorgenommene  oder  vom  Erziehungsdeparte-  ment  bewilligte  Abklärungen  bzw.  ohne  Kostengutsprache  der  Ab-  teilung Sonderpädagogik angeordnet wurde, gilt als Privatschulung.  Es entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.  III.   Sonderschulung im Kanton Schaffhausen   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Öffentliche und private Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die öffentlichen Sonderschuleinrichtungen im Kanton werden unter  dem Namen „Schaffhauser Sonderschulen“ als eine selbstständige  öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön-  lichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eröffnung und der Betrieb von privaten Sonderschulen bedür-  fen der Bewilligung des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Bewilligung hinaus kann der Erziehungsrat einer privaten  Sonderschule die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen  Hand zu beanspruchen, wenn:  a)  ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis ent-  spricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand er-  fordert;  b)  sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinn-  gemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Re-  gelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sonderschulen, die Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen,
                            sind grundsätzlich zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus  dem Kanton Schaffhausen, für welche eine Sonderschulung ange-  ordnet wurde, verpflichtet.  Privatschulung  Öffentliche  Son-  derschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Private  Sonder-  schulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Pflicht zur  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sonde  r  -  pädagogische  Kompetenz-  zentren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Klassengrösse  Teilstationäre  und stationäre  Unterbringung  sowie  Tagesbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Schülerpensen  und Schulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Lehrstellen pro  Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Anzahl der Stellen und der Anteil des ausgebildeten Fachperso-  nals in den Kompetenzzentren im Kanton Schaffhausen werden in  der Leistungsvereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausbildungsmässige Voraussetzungen sind:
                            a)  für die Leiterin bzw. den Leiter einer Sonderschule oder eines  Sonderschulheims kumulativ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   sonderpädagogische   Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kaderausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   mehrjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich;  b)      für  Lehrpersonen  mit  Klassenverantwortung  ein  von  der  EDK  anerkannter pädagogischer Grundberuf sowie eine sonderpä-  dagogische Ausbildung;  c)  für Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen sowie für Pfle-  geeltern das Diplom einer Fach- bzw. Fachhochschule für So-  zialpädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung;  d)     für  Betreuerinnen  bzw.  Betreuer  im  Behindertenbereich  ein  entsprechendes Diplom einer Fachschule;  e)      für  die  Tätigkeit  als  Therapeutin  oder  Therapeut  eine  aner-  kannte Ausbildung im Fachgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Weiterbildung des Personals aller Sonderschulinstitutionen ist  auf geeignete Weise zu fördern, insbesondere durch:  a)      die  Ermöglichung  des  Besuches  von  Veranstaltungen,  Semi-  narien, Kursen und Konferenzen, die der Vertiefung der Berufs-  kenntnisse dienen;  b)  die Veranstaltung von kantonalen Kursen und Tagungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Anrechnung der Weiterbildungskosten bleibt § 8 der regie-  rungsrätlichen  Verordnung  über  die  Beiträge  des  Kantons  an  die  Sonderschulung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weiterbildungskurse  und  schulinterne  Konferenzen  finden  in  der  Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Bei ausfallenden Unter-  richts-  und  Therapiestunden  sind  in  Bezug  auf  die  Stellvertretung  schulinterne Lösungen anzustreben.  Stellen im  Bereich der  teilstationären  und stationären  Unterbringung  sowie bei der  Tagesbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ausbildung des  Personals  Weiterbildung  des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Entscheidungs-  befugnis für  Ausnahmefälle  Regelung der  Einzelheiten  Aufsicht  Verfahren und  Zuständigkeit   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Übergangs-  bestimmung,  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen   1)    und  in  die  kantonale  Gesetzes-  sammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verordnung des Erziehungsrates über das Sonderschulwesen  (Sonderschulverordnung)  vom  19.  August  1993  gilt  bis  zum  Zeit-  punkt  des  Zustandekommens  einer  Leistungsvereinbarung,  längs-  tens jedoch bis zum 31. Juli 2005, weiterhin für Sonderschulen, die  bis anhin nach Art. 15a des Schulgesetzes Gelder der öffentlichen  Hand beanspruchen konnten.  Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Dezember 2004  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2004, S. 1791.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss ERB vom 12. Dezember 2007, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  ERB  vom  11.  Februar  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 291).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  13.  April  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2011 (Amtsblatt 2011, S. 554).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung gemäss ERB vom 26. September 2012, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1449).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1006).