Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden
                            Gesetz über den Finanz- und  Lastenausgleich der  Einwohnergemeinden (Finanz- und  Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG)  Vom 30. November 2014 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt   auf   Artikel  71   Absatz   1   und   Artikel   136   der  Verfassung  des  Kantons Solothurn (KV) vom 8.  Juni 1986  1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Januar 2014 (RRB Nr. 2014/65)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnerge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere:  a)  den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Gemeinden  und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Gemeinden;  b)  den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Las  -  tenausgleich sowie die Abgeltung der Zentrumslasten durch den  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1  Der Finanz- und Lastenausgleich soll:  a)  die kommunale Finanzautonomie stärken;  b)  die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der  Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern;  c)  die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden im innerkan  -  tonalen und interkantonalen Verhältnis erhalten;  d)  den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressour  -  cen gewährleisten;  e)  übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geo  -  grafisch-topografischen   oder   soziodemografischen   Bedingungen  ausgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .  GS 2014, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze
                            1  Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenaus  -  gleichs an den folgenden Grundsätzen:  a)  Trennung von Ressourcen und Lasten;  b)  Transparenz und Wirksamkeit;  c)  wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung;  d)  leitbildgerechtes Verhalten;  e)  Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wirksamkeitsbericht
                            1  Der Regierungsrat überprüft periodisch, erstmals nach Ablauf von drei  Vollzugsjahren, die Erfahrungen und Auswirkungen dieses Gesetzes. Er  legt dem Kantonsrat  nach einer Überprüfung  und Konsultation des Ver  -  bandes der Solothurner Einwohnergemeinden einen Wirksamkeitsbericht  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wirksamkeitsbericht umfasst mindestens folgende Bereiche:  a)  das Finanz- und Lastenausgleichssystem;  b)  die Volksschule;  c)  die soziale Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanz- und  Lastenausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert mögliche Mass  -  nahmen für die kommende Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ressourcenausgleich durch Kanton und
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Grundlagen
§ 5 Zielsetzung und Instrumente
                            1  Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leis  -  tungsfähigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Instrumente sind der Disparitätenausgleich und die Mindestausstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berechnungsgrundlagen
                            1  Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staats  -  steueraufkommen und die Wohnbevölkerung der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Staatssteueraufkommen
                            1  Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Gemeinde ist die Summe der  Staatssteuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser  Gemein  -  de bei einem Steuerfuss von 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die darunter fallenden  Steuerarten und Betreffnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wohnbevölkerung
                            1  Massgebend ist die Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohn  -  sitzprinzip der Gemeinde gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Steuerkraft und Steuerkraftindex
                            1  Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteuerauf  -  kommens zu ihrer Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteuer  -  aufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerkraftindex (SKI) einer Gemeinde ist das in Prozenten ausge  -  drückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Disparitätenausgleich
§ 10 Zweck und Funktionsweise
                            1  Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leis  -  tungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Gemein  -  den finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit einem SKI grösser als 100  erbringen eine Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde  zum SKI von 100 um 30 bis 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kantonsrat bestimmt jährlich den massgebenden Prozentsatz nach  der Formel A des Anhanges.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Mindestausstattung
§ 11 Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwächsten Gemein  -  den ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufga  -  ben   wirtschaftlich   und   sparsam   erfüllen   können.   Sie   wird   durch   den  Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach  dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Gemeinde zur  festgelegten Mindesthöhe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonsrat legt jährlich die massgebende Mindesthöhe des SKI in der  Bandbreite von 80 bis 100 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mindestausstattung wird nach der Formel B  des Anhanges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Lastenausgleiche durch den Kanton
§ 12 Zielsetzung und Instrumente
                            1  Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte fi  -  nanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierzu werden folgende Instrumente eingesetzt:  a)  Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der  Weite durch Berücksichtigung bei der Berechnung des geografisch-  topografischen Lastenausgleichs (§ 13);  b)  Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der  Nähe durch Berücksichtigung bei der Berechnung des soziodemo  -  grafischen Lastenausgleichs (§ 14);  c)  pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Städte (§ 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Geografisch-topografischer Lastenausgleich
                            1  Gemeinden,   die   aufgrund   ihrer   geografisch-topografischen   Situation  übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton jährlich einen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indikatoren für eine hohe Belastung sind:  a)  eine überdurchschnittlich hohe Fläche pro Einwohner (unterdurch  -  schnittliche Bevölkerungsdichte);  b)  eine überdurchschnittliche Strassenlänge pro Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Ausgleich wird nach der Formel C des Anhanges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Soziodemografischer Lastenausgleich
                            1  Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation übermäs  -  sig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indikatoren für eine hohe Belastung sind überdurchschnittlich hohe An  -  teile an:  a)  Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen;  b)  Ausländerinnen und Ausländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des  Ausgleichs orientiert sich zudem am Anteil der jungen Be  -  völkerung einer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieser Ausgleich wird nach der Formel D des Anhanges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zentrumslastenabgeltung
                            1  Städte erhalten zur teilweisen Abdeckung ihrer überdurchschnittlich ho  -  hen Zentrumslasten  in den Aufgabenbereichen Kultur und Freizeit eine  jährliche pauschale Abgeltung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prozentanteile  der  einzelnen  Städte   werden   durch  den  Kantons  -  rat  jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dotation der Mittel
                            1  Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den geogra  -  fisch-topografischen und  den soziodemografischen Lastenausgleich sowie  für die Zentrumslastenabgeltung fest. Er berücksichtigt dabei die Ergebnis  -  se des letzten Wirksamkeitsberichts nach § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Mittel werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen
§ 17 Besitzstand und Projektpauschalen bei Fusionen
                            1  Gemeinden, welche durch einen Zusammenschluss bei der Mindestaus  -  stattung oder bei den Lastenausgleichen finanzielle Einbussen erleiden,  wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion be  -  teiligten Gemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern sich an einem Zusammenschluss strukturell schwache Gemeinden  beteiligen:  a)  können   zusätzliche  besondere   Beiträge   ausgerichtet   werden   für  Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zusam  -  menschluss mit einer anderen Gemeinde oder Bürgergemeinde füh  -  ren;  b)  kann der Ausgleich nach Absatz 1 während sechs Jahren gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrich  -  tung  dieser Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung  dieser Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Finanzierung dieser Ausgleichszahlungen erfolgt aus dem Finanz- und  Lastenausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren und Rechtspflege
5.1. Datengrundlage
§ 18 Umfang, Erfassung und Termine
                            1  Die Grundlagen für die Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs bil  -  den insbesondere die Daten aus der  Jahresrechnung der Gemeinden, die  Einwohnerzahlen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weite  -  re in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Datenquellen, die Art und Weise der Da  -  tenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basis  -  jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Finanz- und Lastenausgleichskommission
§ 19 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Finanz- und Lastenausgleichskommission besteht aus  acht Mitglie  -  dern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt wer  -  den. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements führt den Vor  -  sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt  vier Mitglie  -  der vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Finanz- und Lastenausgleichskommission nimmt zu Handen des Re  -  gierungsrates Stellung zu der Festlegung der Steuerungsgrössen im Res  -  sourcen- und Lastenausgleich und zu Fragen des Finanz- und Lastenaus  -  gleichs, die der Kommission vom Regierungsrat oder vom Departement un  -  terbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Finanz- und Lastenausgleichsfonds
§ 21 Grundsatz
                            1  Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzie  -  rung der Beiträge im Ressourcenausgleich nach § 5, im Lastenausgleich  nach § 12, bei Zusammenschlüssen nach § 17 und zur Deckung der Verwal  -  tungskosten nach § 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben  der Gemeinden nach § 10 und Abgaben des Kantons nach § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Limitierung und Verzinsung
                            1  Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds soll per Ende Jahr einen Stand  aufweisen, der in der Regel 25 Prozent der durchschnittlichen Jahresaus  -  zahlungen nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds ist zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung
                            der Beiträge und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Berechnung
                            1  Das Departement berechnet jährlich den Disparitätenausgleich, die Min  -  destausstattung und die Lastenausgleiche gemäss den Formeln des Anhan  -  ges und eröffnet sie den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement nimmt die sich aus § 17 ergebenden Berechnungen vor  und eröffnet sie den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben
                            1  Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine  Gemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde  zu erhöhen, falls die Gemeinde:  a)  sich nicht leitbildgerecht verhält;  b)  ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder  c)  die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rech  -  nungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor das Department einen Entscheid nach Absatz 1 fällt, ist die Finanz-  und Lastenausgleichskommission anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Berichtigung der Beiträge und Abgaben
                            1  Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berech  -  nungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch  das Departement zu berichtigen und den Gemeinden zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den  Gemeinden verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Gemeinden  ausbezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solche Berichtigungen werden über den Finanzausgleichsfonds eingelegt  oder entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als  fünf Jah  -  re zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Verwaltungskosten und Mindestzahlung
§ 26 Verwaltungskosten
                            1  Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichs er  -  wachsenden   Verwaltungskosten   werden   dem   Finanz-   und   Lastenaus  -  gleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Mindestzahlung
                            1  Beträge unter einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag werden im  Finanz- und Lastenausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6. Rechtspflege
5.6.1. Einsprache
§ 28 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt
                            1  Die Gemeinden können gegen Entscheide des Departements Einsprache  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einsprache ist schriftlich beim Departement  einzureichen. Sie soll  einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegege  -  setz) vom 15. November 1970  1  )   ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.2. Beschwerde
§ 29 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist
                            1  Die Gemeinden können gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim  Verwaltungsgericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.3. Verfahren
§ 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz
                            1  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege  -  gesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1. Vollzug
§ 31 Verordnung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Übergangsbestimmungen
§ 32* Werte für das erste Vollzugsjahr
                            1  Der   Kantonsrat   legt   auf   den   Inkraftsetzungszeitpunkt  für   das   erste  Vollzugsjahr sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang ge  -  nannten Werte, welche anschliessend jährlich durch diesen bestimmt wer  -  den,  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Überführung in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds
                            1  Die Mittel des Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gemäss  §  31 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsge  -  setz) vom 2. Dezember 1984  2  )   werden mit der Inkraftsetzung des vorliegen  -  den Gesetzes in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss §  21 über  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Härtefallausgleich: Zielsetzung und Instrument
                            1  Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Gemeinden,  um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanz  -  ausgleichssystem ergeben, abzufedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Härtefallausgleich   wird   während   den   ersten   vier   Vollzugsjahren  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden finanzieren den Härtefallausgleich ausschliesslich unter  sich selbst. Unter- oder Überdeckungen werden über den Finanz- und Las  -  tenausgleichsfonds ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die  maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung wäh  -  rend der vier Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel  E des An  -  hanges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  131.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels nach  §  11 werden die Leistungen aus dem Härtefallausgleich mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Besitzstandsregelung für altrechtliche besondere Beiträge
                            1  Diese Besitzstandsregelung gilt nur für Gemeinden, welche im Zeitpunkt  der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf besondere Bei  -  träge nach den §§ 30  bis   und 30  ter   des Finanzausgleichsgesetzes  1  )   hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gemeinden erhalten zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen des  vorliegenden Gesetzes den altrechtlichen Besitzstand als besonderen Bei  -  trag ausgerichtet.  Sie erhalten diesen Beitrag während der ihnen nach der  altrechtlichen Regelung noch zustehenden Anspruchsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen
                            1  Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren um Investi  -  tionsbeiträge richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetz  2  )   und den ge  -  stützt darauf erlassenen Verordnungen. Zuständig für diese Entscheide ist  die Finanz- und Lastenausgleichskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach  bisherigem Recht erlischt fünf  Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Berechnungen und Anwendung der altrechtlichen Regelungen
                            1  Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangs  -  bestimmungen ergebenden Berechnungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
9. Februar 2020
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3.1. Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich *
§ 38* Arbeitsmarktlicher Lastenausgleich
                            1  Gemeinden, die aufgrund von Steuerausfällen infolge der Umsetzung der  Steuerreform und der AHV-Finanzierung 2020 (STAF 2020) übermässig be  -  lastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indikatoren sind:  a)  eine überdurchschnittliche Anzahl an durch Verordnung näher zu  bestimmenden Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen  des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner;  b)  eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesell  -  schaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in  der betreffenden Gemeinde pro Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den arbeits  -  marktlichen Lastenausgleich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  131.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  arbeitsmarktliche  Lastenausgleich  wird  während  den  ersten  acht  Vollzugsjahren   ab   der   Inkraftsetzung   der   vorliegenden   Teilrevision  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dieser Ausgleich wird nach der Formel F des Anhanges berechnet. Vorbe  -  halten bleiben nicht auszurichtende Entlastungen nach § 39 Absatz 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3.2. Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020 *
§ 39* Härtefallausgleich
                            1  Der Härtefallausgleich sorgt für einen zusätzlichen Ausgleich bei den  Gemeinden, um Belastungen, welche sich aufgrund der STAF 2020 erge  -  ben, nach Massgabe der gemeindespezifischen Steuerausfälle abfedern zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Härtefallausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab  der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermittlung des Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt einma  -  lig auf der Grundlage der Härtefallbilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Härtefallbilanz werden pro Gemeinde die bereinigten Steueraus  -  fälle für die ersten acht Vollzugsjahre ab der Inkraftsetzung der vorliegen  -  den Teilrevision ausgewiesen und von diesen pro Vollzugsjahr je der Bei  -  trag aus dem arbeitsmarktlichen Lastenausgleich für das erste Vollzugsjahr  ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision abgezogen, was die  Restbelastung oder die Entlastung in Franken pro Gemeinde und pro  betroffenem Vollzugsjahr ergibt. Die Restbelastung oder die Entlastung in  Franken wird auf hundert Franken gerundet. Weiter wird pro Gemeinde  und pro betroffenem Vollzugsjahr je die gerundete Restbelastung oder die  Entlastung in Franken in Prozent des massgebenden Staatssteueraufkom  -  mens gemäss dem Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden  für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevi  -  sion ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   bereinigten   Steuerausfälle   pro   Gemeinde   und   pro   betroffenem  Vollzugsjahr werden je wie folgt berechnet:  a)  Von den Staatssteuern der juristischen Personen gemäss dem jeweils  beschlossenen Gemeindesteuerfuss jeder Gemeinde wird pro betrof  -  fenem Vollzugsjahr ein Pauschalabschlag für prognostizierte Steuer  -  ausfälle abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden
                            Teilrevision von 33.89 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden
                            Teilrevision von 30.86 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorlie -
                            genden Teilrevision von 34.71 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In Fällen übermässiger Entlastungs- oder Belastungswirkungen auf  -  grund der nachgewiesenen Auswirkungen der STAF 2020 kann das  Departement den Pauschalabschlag einzelner Gemeinden pro Basis  -  jahr und pro betroffenem Vollzugsjahr um maximal 60 Prozentpunk  -  te erhöhen oder kürzen. Gestützt auf solche Erhöhungen oder Kür  -  zungen kann das Departement die Härtefallbilanz für das zweite bis  achte Vollzugsjahr jeweils nachträglich korrigieren. Solche Korrektu  -  ren sind den Gemeinden zusammen mit dem Finanz- und Lastenaus  -  gleich des von der Korrektur betroffenen Jahres zu eröffnen.  c)  Das Departement berechnet nach den Vorgaben der Buchstaben a  und b je die prognostizierten Steuerausfälle der einzelnen Gemein  -  den pro Basisjahr und pro betroffenem Vollzugsjahr.  d)  Grundlage für die Berechnung der prognostizierten Steuerausfälle  bildet der Durchschnitt dreier Basisjahre gemäss den beschlossenen  Jahresrechnungen der Gemeinden. Die Basisjahre liegen für alle  betroffenen Vollzugsjahre drei, vier und fünf Jahre hinter dem ers  -  ten Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Durch den Härtefallausgleich werden die Belastungen der Gemeinden,  welche sich aufgrund der STAF 2020 ergeben, pro betroffenem Vollzugs  -  jahr je bis zu einem Zielwert der Restbelastung in Prozent nach Absatz 4  reduziert:  a)  für das erste bis dritte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorlie  -  genden Teilrevision von drei Prozent;  b)  für das vierte und fünfte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vor  -  liegenden Teilrevision von vier Prozent;  c)  für das sechste bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vor  -  liegenden Teilrevision von fünf Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Gemeinden, welche in einem betroffenen Vollzugsjahr in der Härtefallbi  -  lanz eine Entlastung ausweisen, wird diese Entlastung nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3.3. Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen aufgrund der STAF
                            2020  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40* Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen
                            1  Die Finanzierung des Ausgleichs an die Gemeinden aufgrund der Steuer  -  ausfälle infolge der STAF 2020 erfolgt während den ersten acht Vollzugs  -  jahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision über einen be  -  sonderen Staatsbeitrag von  a)  20.7 Millionen Franken für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftset  -  zung der vorliegenden Teilrevision;  b)  18.85 Millionen Franken für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraft  -  setzung der vorliegenden Teilrevision;  c)  je 21.2 Millionen Franken für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der  Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser besondere Staatsbeitrag nach Absatz 1 kann für den arbeitsmarkt  -  lichen Lastenausgleich sowie für sämtliche übrige Finanz- und Lastenaus  -  gleichsinstrumente   des   vorliegenden   Gesetzes   eingesetzt   werden.   Der  Kantonsrat kann jeweils im Rahmen der Festlegung der Steuerungsgrössen  für das zweite bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegen  -  den Teilrevision den besonderen Staatsbeitrag nach Absatz 1 um maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung des Härtefallausgleichs erfolgt über nicht auszurichten  -  de Entlastungen nach § 39 Absatz 7 sowie im Übrigen über einen zusätzli  -  chen entsprechenden Staatsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3.4. Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen *
§ 41* Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen
                            1  Die Steuerungsgrössen für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich im Fi  -  nanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das Jahr 2020  werden wie folgt festgelegt:  a)  Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Vollzeit  -  äquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen  des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde be  -  trägt 1.25;  b)  Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Voll  -  zeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszwei  -  gen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde  beträgt 3.00;  c)  Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die steuer  -  pflichtigen   Aktiengesellschaften,   Gesellschaften   mit   beschränkter  Haftung   und   Genossenschaften   mit   Sitz   in   der   betreffenden  Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25;  d)  Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die steu  -  erpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter  Haftung   und   Genossenschaften   mit   Sitz   in   der   betreffenden  Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 2.00;  e)  Der   Grundbeitrag   für   eine   überdurchschnittliche   Anzahl   an  Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und  dritten Sektors pro Einwohner beträgt 18'630'000 Franken;  f)  Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktien  -  gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genos  -  senschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner  beträgt 2'070'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangs  -  bestimmungen ergebenden Berechnungen vor.  KRB Nr. RG 003a/2014 vom 7. Mai 2014.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Referendum wurde ergriffen.  Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. November 2014.  Inkrafttreten § 32 FILAG EG und § 104 VSG am 1. März 2015.  Inkrafttreten übrige Bestimmungen am 1. Januar 2016.  Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.03.2015 § 32 eingefügt GS 2014, 67
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.1. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 38 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.2. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 39 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.3. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 40 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.4. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 41 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geän -
                            dert  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 30.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 67
                            Titel 6.3.  09.02.2020  01.01.2020  eingefügt  GS 2020, 5  Titel 6.3.1.  09.02.2020  01.01.2020  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
                            Titel 6.3.2.  09.02.2020  01.01.2020  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
                            Titel 6.3.3.  09.02.2020  01.01.2020  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
                            Titel 6.3.4.  09.02.2020  01.01.2020  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
                            Anhang 1  09.02.2020  01.01.2020  Inhalt geän  -  dert  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Formel A  Berechnung des Disparitätenausgleichs nach § 10 Absatz 5  Berechnung SKI  〒  〩  =  〒  〩  〩  ∗100  Dabei gilt:  〒  〩  =  〒  〩  〒  〩  〩  =  ∑  〒  〩  ぁ  〒⢀⡩  ∑  〒  〩  ぁ  〒⢀⡩  Es bedeuten:  〒  〩  Steuerkraftindex der Gemeinde i, berechnet nach den D  aten  der Basisjahre b  〒  〩  Steuerkraft der Gemeinde i, berechnet nach den Daten   der Ba-  sisjahre b  〩  Steuerkraft des Kantons, berechnet nach den Daten der  Basisjahre b  〒  〩  Staatssteueraufkommen der Gemeinde i in den Basisjah  ren b,  gemäss § 7  〒  〩  Einwohnerzahl der Gemeinde i in den Basisjahren b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Anhang Fassung vom 9. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechnung Disparitätenausgleich  AiF  i   = (SKI  i   – 100) * WpI * EZ  i   * DAQ  Es bedeuten:  A  iF  i  Abgabe in Franken für die Gemeinde i  WpI  Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Frank  en  EZ  i  Einwohnerzahl der Gemeinde i  DAQ  Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (vom Kanto  nsrat  festgelegter Prozentsatz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Formel B  Berechnung der Mindestausstattung nach § 11 Absatz 5  〒  =  −  〒  ,  ∗  ∗  〒  −  〒  ,  々〒うぃ  >0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Es bedeuten:  〒  Mindestausstattung an Einwohnergemeinde i in Franken  Mindestausstattungsgrenze (vom Kantonsrat festgelegte  r ga-  rantierter Steuerkraftindex)  〒  ,  々〒うぃ  Steuerkraftindex der Einwohnergemeinde i nach Dispari  täten-  ausgleich (horizontalem Ausgleich)  Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Frank  en  〒  Einwohner der Einwohnergemeinde i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formel C  Berechnung des geografischen-topografischen Lastenausgleichs  nach § 13 Absatz 3  Es gelten folgende Indikatoren:  -   Strassenlänge (SL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ)  -   Fläche (FL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ)  Bestimmung des Medians pro Indikator.  Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Fakt  or ergibt einen  Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht  . Der Kantonsrat  bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abwe  ichung vom Medi-  anwert (mAM) fest. Überschreitet der Indikatorwert  eine bestimmte maxi-  male Abweichung vom Medianwert (maxAM) gegen oben, w  ird die vom  Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleiste  t.  Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert.  Strassenlänge pro Einwohner  Beitragsregel  Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:  〒  /  〒  >  (  /  )∗(1+  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Berechnung des Beitrags  〒  =0  〒  〒  <  ∗(1+  )  〒  =  〒  〒  −  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  ∑  $  〒  〒  −  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  %  〠〓ぁ  〒⢀⡩  ∗  &'  〒  〒  >  (  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  )  Fläche pro Einwohner  Beitragsregel  Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:  '  〒  /  〒  >  (  '  /  )∗(1+  )  Berechnung des Beitrags  '  〒  =0  '  〒  〒  <  '  ∗(1+  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  '  〒  =  '  〒  〒  −  '  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  ∑  $  '  〒  〒  −  '  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  %  〇〓ぁ  〒⢀⡩  ∗  &'  '  〒  〒  >  (  '  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  )  Es bedeuten:  〒  Strassenlänge der Gemeinde i  '  〒  Fläche der Gemeinde i  〒  Einwohner der Gemeinde i  Gemeinden, die auf Grund der Strassenlänge beitragsb  erechtigt  sind  '  Gemeinden, die auf Grund der Fläche beitragsberechti  gt sind  minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat fes  t-  gelegt)  &'  Dotierung Indikator in Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Formel D  Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs nach § 14  Absatz 4  Es gelten folgende Indikatoren:  -   EL-Quote pro Gemeinde (ELQ)  -   Ausländerquote pro Gemeinde (ALQ)  Bestimmung des Medians pro Indikator.  Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Fakt  or ergibt einen  Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht  . Der Kantonsrat  bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abwe  ichung vom Medi-  anwert (mAM) fest.  Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert.  Ergänzungsleistungsquote  Beitragsregel  Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:  *  〒  >  (  *  )∗(1+  )  Berechnung des Beitrags  Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein J  ugendkoeffizient  herbeigezogen:  +  〒  =  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  〒  〒
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK):  +  〒  >  -  !  +  "  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ../  ℎ  ,  !  +  "  +  〒  =  +  〒  ∗4  +  〒  <  -  !  +  "  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ../  ℎ  ,  !  +  "  +  〒  =  +  〒  Berechnung:  *  〒  =0  *  〒   <  (  *  )∗(1+  )  〒  =  〒  −  ∗
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  ∗  〒  ∗  〒  ∑  〒  −  ∗
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  ∗  〒  ∗  〒  〆〓〘ぁ  〒⢀⡩  ∗  *  〒  >  (  *  )∗(1+  )  Ausländerquote  Beitragsregel  Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:   *  〒  >  (   *  )∗(1+  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Berechnung des Beitrags  Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein J  ugendkoeffizient  herbeigezogen.  +  〒  =  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  〒  〒  Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK):  +  〒  >
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  -  !  +  "  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ../  ℎ  ,  !  +  "1  +  〒  =  +  〒  ∗4  +  〒  <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  -  !  +  "  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ../  ℎ  ,  !  +  "1  +  〒  =  +  〒
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Berechnung:   *  〒  =0   *  〒   <  (   *  )∗(1+  )  〒  =  〒  −  ∗
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  ∗  〒  ∗  〒  ∑  〒  −  ∗
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  ∗  〒  ∗  〒  。〓〘ぁ  〒⢀⡩  ∗   *  〒  >  (   *  )∗(1+  )  Es bedeuten:  *  〒  EL-Quote der Gemeinde i   *  〒  Ausländerquote der Gemeinde i  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  〒  Anzahl der unter 20-jährigen einer Gemeinde  〒  Gesamtbevölkerung einer Gemeinde  mAM  minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat  festgelegt)  *  Gemeinden, die auf Grund der Ergänzungsleistungsquot  e  beitragsberechtigt sind   *  Gemeinden, die auf Grund der Ausländerquote beitrag  s-  berechtigt sind  +  〒  Jugendkoeffizient der Gemeinde i  +  〒  Gewichteter Jugendkoeffizient der Gemeinde i  &'  Dotierung Indikator in Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Formel E  Berechnung des Härtefallausgleichs nach § 34 Absatz 5  Im neuen System besser gestellte Gemeinden wird die  Besserstellung bis zu  einem vom Kantonsrat bestimmten Prozentsatz an Staatsste  ueraufkom-  men unmittelbar gewährt. Die Besserstellung über ei  nem gewissen Pro-  zentsatz wird über 4 Jahre wie folgt gewährt:  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  〒  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2̅  "  >0  +  ℎ  :  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  〒  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2̅  "  ∗
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ∗  〒  +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2̅  ∗  〒  Im neuen System schlechter gestellte Gemeinden müsse  n die Schlechter-  stellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozent  satz an Staats-  steueraufkommen unmittelbar tragen. Die Schlechters  tellung über einem  gewissen Prozentsatz wird über 4 Jahre wie folgt verte  ilt:  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  〒  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  "  >0,  +  ℎ  :  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  〒  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  "  ∗
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ∗  〒  +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  ∗  〒  Es bedeuten:  Prozentsatz der Besserstellung in % Staatssteueraufkom  men  der Gemeinde i  ̅  Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in %   Staats-  steueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt)  Prozentsatz der Schlechterstellung in % Staatssteuerauf  kom-  men der Gemeinde i  Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung   in %  Staatssteueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt)  Jahr t nach Einführung des FILAG EG  Staatssteueraufkommen der Gemeinde i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Formel F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Berechnung des arbeitsmarktlichen Lastenausgleichs nach § 38 Ab-  satz 5  Es gelten folgende Indikatoren:  -   Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten  Wirtschaftszwei-  gen des zweiten und dritten Sektors (VE) pro Einwohner   pro Gemeinde  (EZ)  -   Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaf  ten mit beschränkter  Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffe  nden Gemeinde  (JP) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ)  Bestimmung des Medians pro Indikator.  Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Fakt  or ergibt einen  Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht  . Der Kantonsrat  bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abwe  ichung vom Medi-  anwert (mAM) fest. Überschreitet der Indikatorwert  eine bestimmte maxi-  male Abweichung vom Medianwert (maxAM) gegen oben, w  ird die vom  Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleiste  t.  Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert.  Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten  Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro  Einwohner  Beitragsregel  Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  〒  /  〒  >  (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  /  )∗(1+  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Formel F angefügt am 9. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Berechnung des Beitrags  6  〒  =0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  〒  〒  <
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ∗(1+  )  6  〒  =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  〒  〒  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  ∑  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  〒  〒  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  %  〣〆ぁ  〒⢀⡩  ∗  &'
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  〒  〒  >  (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  )  Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit  beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der  betreffenden Gemeinde pro Einwohner  Beitragsregel  Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:  +7  〒  /  〒  >  (  +7  /  )∗(1+  )  Berechnung des Beitrags  +7  〒  =0  +7  〒  〒  <  +7  ∗(1+  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  +7  〒  =  +7  〒  〒  −  +7  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  ∑  $  +7  〒  〒  −  +7  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  #  ∗  〒  %  】〗ぁ  〒⢀⡩  ∗  &'  +7  〒  〒  >  (  +7  ∗  !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1+  "  )  Es bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  〒  Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wi  rt-  schaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Ein  wohner  in Gemeinde i  +7  〒  Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschafte  n mit be-  schränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in d  er be-  treffenden Gemeinde in Gemeinde i  〒  Einwohner der Gemeinde i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gemeinden, die auf Grund der Vollzeitäquivalente an Ar  beits-  plätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten  und  dritten Sektors beitragsberechtigt sind  +7  Gemeinden, die auf Grund der steuerpflichtigen Akti  engesell-  schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u  nd Genos-  senschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde bei  tragsbe-  rechtigt sind  minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat fes  t-  gelegt)  &'  Dotierung Indikator in Franken