Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
                            Verordnung betreffend Aufhebung  der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen  Vom 5. Januar 1951  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gemäss Art. 83  Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1948 folgende Verordnung:
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme
                            von Luftfahrzeugen entscheidet das Dreiergericht für Zivilsachen des  Kantons Basel-Stadt.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.
                            2  Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozess-  ordnung über das Verfahren vor dem Dreiergericht.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung  durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Wirksamkeit.  Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 19. Februar 1951.