Wasserbaugesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Wasserbaugesetz  *  (WBauG)  vom 29. April 2001 (Stand 1. Mai 2018)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21.  Juni 1991  und der dazugehörenden Verordnung vom 2.  November 1994 sowie gestützt  auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wasser  -  bau. Es regelt ferner die Wasserbaupolizei und die Festlegung des Gewäs  -  serraums gemäss dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bezweckt namentlich den Schutz von Menschen und erhebli  -  chen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesonde  -  re vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hoch  -  wasserschutz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch einen sachgerechten  Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Sind  bauliche Schutzmassnahmen in oder an Gewässern erforderlich, sind diese  unter Wahrung oder Wiederherstellung möglichst naturnaher Verhältnisse  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle oberirdischen Gewässer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberirdische Gewässer sind im Sinne von Art. 66 des Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB) öffent  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als oberirdische Gewässer gelten alle dauernd oder zeitweilig Wasser füh  -  renden, fliessenden oder stehenden Gewässer, auch wenn sie eingedolt  sind und wenn sie gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht als Meteor  -  wasserkanäle bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des  Bundesgesetzes über den Wasserbau und der zugehörigen kantonalen Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Duldungspflicht
                            1  Die Grundeigentümer  1  )   haben das Befahren, Betreten und vorübergehende  Benützen ihrer Liegenschaften durch die Wasserbauorgane und deren Be  -  auftragte sowie durch die Wasserwehr jederzeit zu gestatten, soweit es für  die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Planerischer Hochwasserschutz
Art. 5 Schutzziele und -massnahmen
                            1  Das Departement erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amts  -  stellen Schutzziele, welche von der Standeskommission erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser sind auf diese Schutzziele aus  -  zurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gefahrenkataster und -karte
                            1  Das Departement führt einen Gefahrenkataster (Ereigniskataster) im Sinne  der Wasserbau- und der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstellt Karten über die Naturgefahren gemäss Wasserbau- und Wald  -  gesetzgebung und führt diese periodisch nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erstellung und Nachführung von Gefahrenkataster und -karten  arbeitet das Departement bezüglich der in der Waldgesetzgebung geregel  -  ten Naturgefahren mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berücksichtigung von Gefahrengebieten
                            1  Die Ergebnisse von Gefahrenkarten und weiteren Gefahren- und Risikoab  -  klärungen sind im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung und bei der Er  -  teilung von Baubewilligungen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell berücksichtigen in ih  -  ren Nutzungsplänen die Gefahrengebiete durch die Ausscheidung überla  -  gerter Gefahrenzonen. In diesen Zonen muss die Nutzung dem vorhande  -  nen Gefahrenpotential angepasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschränkungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels können aufgehoben wer  -  den, wenn die Schutzziele durch sichernde Massnahmen an der Gefahren  -  quelle erreicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Baubewilligungen in Gefahrengebieten
                            1  Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebie  -  ten bedürfen einer Bewilligung des Departementes. Bewilligungen nach der  übrigen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Richtlinien für das Bauen in Gefahrengebieten er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Gewässerraumlinien
                            1  Das Departement legt nach Anhörung der Planungsbehörde den Gewäs  -  serraum der oberirdischen Gewässer fest und erlässt einen Gewässerraum  -  linienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement schreibt Gewässerraumlinien oder Planänderungen amt  -  lich aus und legt sie 30 Tage öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einspracheberechtigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens  -  gesetz vom 30. April 2000 (VerwVG). Zusätzlich sind bei Vorhaben auf ih  -  rem Planungsgebiet die Planungsbehörden berechtigt, Einsprache zu führen  und daran anschliessend Rekurs und Beschwerde zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewässerraumlinien gehen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Im Üb  -  rigen gilt die Regelung zu den Baulinien gemäss Baugesetz sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gewässerunterhalt und -bau
Art. 10 Begriffe
                            a) Gewässerunterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einem sachgerechten Gewässerunterhalt sind die Abflusskapazität und  die Wirksamkeit baulicher und anderer Schutzmassnahmen sicher zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt umfasst insbesondere das Schneiden des Uferbewuchses,  welcher das Durchflussprofil einengt, die Entfernung von Wildholz und Auf  -  landungen, die Leerung von Geschiebesammlern und die Behebung von  kleineren Schäden an den Verbauungswerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Unterhaltsarbeiten sind die regionalen und überregionalen Anliegen  des Natur- und Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Fischerei  und des Waldes angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Gewässerbau
                            1  Zum   Gewässerbau   gehören   alle   über   den   Unterhalt   hinausgehenden  Arbeiten, insbesondere alle baulichen Massnahmen zur Sicherung der Sohle  und der Ufer sowie für den Geschieberückhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den Begriff Gewässerbau fallen auch Wiederherstellungsarbeiten an  Schutzanlagen, die trotz sorgfältigem Unterhalt durch Naturereignisse zer  -  stört worden sind, die Erneuerung, die Offenlegung oder der Ersatz von Ein  -  dolungen, die Entwässerung von Rutschgebieten, die Aufforstung und Neu  -  bepflanzung von Hängen und Böschungen im Bereiche von Gewässern so  -  wie die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belas  -  teten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Gewässerbau sind die Anliegen gemäss Art. 10 Abs. 3 dieses Geset  -  zes zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterhalts- und Baupflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gewässerunterhalt und der Gewässerbau obliegen den Anstössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kreis der Unterhalts- und Baupflichtigen kann im Perimeterverfahren  auf nicht unmittelbar an ein Gewässer stossende Grundstücke ausgedehnt  werden, wenn diese von den Unterhalts- oder Baumassnahmen mittelbar  einen Nutzen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterhalts- und Baupflicht kann auf ein anderes Grundstück übertra  -  gen werden, was im Grundbuch anzumerken ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Bei Gewässereinbauten
                            1  Der Unterhalt eines nicht zu wasserbaulichen Zwecken erstellten Bauwer  -  kes, das sich im Hochwasserprofil eines Gewässers befindet, ist Sache des  Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erschwert ein neu zu errichtendes Bauwerk den Gewässerunterhalt, so hat  dessen Eigentümer dem Unterhaltspflichtigen die entstehenden Mehrkosten  zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Sofort- und Hilfsmassnahmen
                            1  Bei drohenden Naturereignissen kann die Standeskommission die notwen  -  digen   vorsorglichen   Massnahmen   wie   Evakuationen   und   provisorische  Schutzbauten anordnen. Nach eingetretenen Naturereignissen kann sie die  erforderlichen Hilfsmassnahmen, Aufräumarbeiten und dergleichen einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gewässerbauprojekt
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausarbeitung eines Gewässerbauprojektes und dessen Ausführung  sind Sache des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung des Departementes können Ausarbeitung und Ausführung  von Gewässerbauprojekten auch von den Baupflichtigen gemäss Art. 12 die  -  ses Gesetzes übernommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Auflage
                            1  Das Projekt wird vom Departement gleichzeitig mit einem allfälligen Peri  -  meterplan während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundei  -  gentümer sind von der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Popularbeschwerde
                            1  Die Einspracheberechtigung richtet sich nach dem VerwVG. Zusätzlich ist  jede im Kanton wohnhafte natürliche Person berechtigt, Einsprache zu füh  -  ren und daran anschliessend Rekurs und Beschwerde zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Kostentragung
Art. 18 Grundsatz
                            1  Die Kosten für Gewässerbau und -unterhalt sowie für die Durchführung ei  -  nes allfälligen Perimeterverfahrens nach Art. 22 dieses Gesetzes sind von  den Unterhalts- und Baupflichtigen zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge,  wenn   die   Kosten   die   finanzielle   Leistungsfähigkeit   der   Unterhalts-   und  Baupflichtigen übersteigen und nicht nach dem Verursacherprinzip gedeckt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beiträge
                            a) Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An   die   Kosten   von   Massnahmen   des   Gewässerunterhaltes   kann   der  Kanton einen Beitrag bis zu 50% der beitragsberechtigten Kosten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Gewässerbau
                            1  Bei Massnahmen des Gewässerbaus kann der Kanton einen Beitrag bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% der nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge verbleibenden beitragsbe  -  rechtigten Kosten leisten. Ein analoger Beitrag kann an Aufräumarbeiten  nach Naturereignissen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Ausserordentliche Beiträge
                            1  Bei Hochwasserkatastrophen kann die Standeskommission ausserordentli  -  che Beiträge gewähren, um die sofortige Einleitung sichernder Massnahmen  und den unverzüglichen Beginn der Wiederinstandstellungsarbeiten zu er  -  leichtern.  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund und Kanton verbleibenden  Kosten des Gewässerbaus werden im Perimeterverfahren auf die Baupflich  -  tigen verteilt, wenn sich  die Beteiligten über die  Kostenaufteilung nicht  anders einigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Perimeterverfahren wird in der Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Anmerkung im Grundbuch
                            1  Die Perimeterpflicht der einzelnen Grundstücke wird im Grundbuch ange  -  merkt, ebenso allfällige Änderungen aufgrund einer Nachführung eines Peri  -  meterplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Unterhaltsperimeter
                            1  Das Perimeterverfahren im Sinne von Art. 22 dieses Gesetzes kann sinn  -  gemäss für die Erstellung eines Perimeters für die Kosten des Gewässerun  -  terhaltes angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Wasserbaupolizei
Art. 25 Eingriffe
                            1  Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung der öffentlichen  Gewässer oder die Zugänglichkeit der Ufer gefährden oder beeinträchtigen,  sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der freie Abfluss eines öffentlichen Gewässers darf nicht durch Bauten,  Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie behindert oder gefährdet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bewilligungspflicht
                            a) Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken in oder senk  -  recht über dem Hochwasserprofil eines Gewässers sowie andere Massnah  -  men, die auf den Wasserstand, den Lauf des Gewässers oder die Sicherheit  von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können, bedürfen einer wasser  -  baupolizeilichen Bewilligung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen aufgrund anderer Rechtserlasse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * b) Materialbezug
                            1  Der regelmässige Bezug von Material aus Rüfen, Flüssen und Bächen,  welcher über einen Gewässerunterhalt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 dieses  Gesetzes hinausgeht, bedarf der Bewilligung durch das Departement, wofür  unter Berücksichtigung der Entnahmemenge eine angemessene Gebühr er  -  hoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Materialentnahmen den Ge  -  schiebehaushalt des Gewässers nicht nachteilig beeinflussen und mit den  Anliegen nach Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Eindolungen
                            1  Das Eindecken von Gewässern ist grundsätzlich verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann unter Abwägung der öffentlichen Interessen, wie  Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Fischerei und Wald, Aus  -  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erneuerung und der Ersatz bestehender Eindolungen bedürfen einer  Bewilligung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 29 Enteignung
                            1  Das Enteignungsrecht steht der Standeskommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechtes  anwendbar, soweit nicht Bundesrecht gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundpfandrecht
                            1  Dem Departement steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz ge  -  genüber Grundeigentümern ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen ande  -  ren eingetragenen Pfandrechten vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzge  -  bung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse be  -  straft.   Das   Strafverfahren   richtet   sich   nach   dem   Einführungsgesetz   zur  Schweizerischen Strafprozessordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim  -  mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die  für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und  Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder  Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ersatzvornahme
                            1  Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Wasserbauge  -  setzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde  die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder  von einem Dritten durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Anset  -  zung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden  Kosten angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
Art. 33 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 12  Abs. 3 und Art. 23 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat am 19.  November 2001 per 1.  Januar 2002 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 34 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 35 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 36 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 31 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 9 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 9 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 17 geändert -
29.04.2018 01.05.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.2001  01.01.2002  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  24.04.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  29.04.2018  01.05.2018  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -  Art. 7 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -