Weisungen zur Organisation der Sekundarstufe I
                            Weisungen  zur Organisation der Sekundarstufe I  vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über  Schule und Bildung  1  )  ,  erlässt:  I. Grundsätze  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leitideen
                            1  Die Sekundarstufe I als letzte Phase der obligatorischen Schulzeit fördert  die Entwicklung der Jugendlichen und bereitet sie auf die Berufswahl, die  weitere Ausbildung (Berufsausbildung, weiterführende Schulen) und das Er  -  wachsenenleben vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekundarstufe I vertieft die Grundausbildung und die Bereitschaft zum  lebenslangen Lernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarstufe  I stellt die Persönlichkeit des Schülers oder der Schüle  -  rin in den Mittelpunkt, indem sie sowohl die kulturelle Vielfalt wie auch die  schulischen und ausserschulischen Erfahrungen der Jugendlichen mitbe  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sekundarstufe I bereitet die Jugendlichen darauf vor, am Leben der  Gemeinschaft teilzunehmen. Sie ermöglicht es den Lernenden, Verantwor  -  tung  wahrzunehmen,  Toleranz  zu üben,  die  Rechte  und Pflichten des  Lebens in der Gemeinschaft kennen zu lernen und einzuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schulverordnung  (bGS  411.1)  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Sekundarstufe  I wird als pädagogische und organisatorische Einheit  betrachtet. Sie umfasst das 7. bis 9.  Schuljahr. Das 9.  Schuljahr am Gymna  -  sium der Kantonsschule Trogen gehört zur Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekundarstufe I vereinigt alle Lernenden, unabhängig von deren Leis  -  tungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsangebote der Sekundarstufe  I sind für alle Lernenden gleich  -  wertig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Inhalte aus dem Pflichtbereich des Lehrplans und der Stundentafel  klassenübergreifend organisiert, sind diese in Jahres- oder Semesterkursen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sekundarstufe  I bietet Wahlmöglichkeiten an, die es den Lernenden er  -  lauben, Angebote entsprechend ihren Kenntnissen, Interessen und Perspek  -  tiven zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im 9.  Schuljahr kann die Schule in Anlehnung an die Stundentafel ein brei  -  tes Wahlpflichtangebot anbieten. In den Wahlpflichtfächern sollen die indivi  -  duelle Profilbildung der Lernenden unterstützt und die Selbstverantwortung  und Selbständigkeit gestärkt werden. Zudem bildet die Projektarbeit einen  Schwerpunkt.  II. Organisationsmodelle  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die Sekundarstufe I kann im kooperativen, im integrierten oder im separati  -  ven Modell geführt werden  1  )  . Das Departement Bildung und Kultur kann  andere Organisationsmodelle bewilligen  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Das separative Modell
                            1  Die   Lernenden   werden   entsprechend   den   schulischen   Leistungen   in  Stammklassen mit grundlegenden (G) oder erhöhten Anforderungen (E) ein  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  6  Abs.  2  Schulverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  6  Abs.  4  Schulverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Das kooperative Modell
                            1  Die   Lernenden   werden   entsprechend   den   schulischen   Leistungen   in  Stammklassen mit grundlegenden (G) oder erhöhten Anforderungen (E) ein  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden werden in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch,  Englisch, Mathematik) nach Leistungskriterien in Niveaustufen eingeteilt. In  der Regel werden je drei Niveaustufen angeboten (grundlegende Anforde  -  rungen (g); mittlere Anforderungen (m); erhöhte Anforderungen (e). Bei nur  zwei Niveaustufen werden die Niveaus g und e geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sowohl zwischen den Stammklassen als auch zwischen den Niveaustufen  ist   bei   entsprechenden   Leistungsveränderungen   eine   Durchlässigkeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Das integrierte Modell
                            1  Das Integrierte Modell kann organisatorisch mit heterogenen Stammklas  -  sen, mit Lernlandschaften oder mit Altersdurchmischung umgesetzt werden.  Im Unterricht werden differenzierende und individualisierende Unterrichtsfor  -  men angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Organisationsmodell mit heterogenen Stammklassen werden die Ler  -  nenden leistungsunabhängig in Jahrgangsklassen eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Organisationsmodell Lernlandschaft werden die Klassen  einer Lehrper  -  son zugeteilt, die für die persönliche Begleitung und schulische Entwicklung  zuständig ist. Die Lernenden arbeiten während einem grossen Teil der Un  -  terrichtszeit selbständig an vorgegebenen Aufgabenstellungen in einem ent  -  sprechend eingerichteten Grossraum. Dabei werden sie von Lehrpersonen  beraten und betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Organisationsmodell Altersdurchmischung werden die Lernenden in  jahrgangsdurchmischte heterogene Klassen einer Lehrperson zugeteilt, die  für die persönliche Begleitung und schulische Entwicklung zuständig ist. Der  Unterricht ist weitgehend individualisiert. Die Lernenden unterstützen sich in  den Lerngruppen in fachlichen und organisatorischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In allen integrierten Modellen können die Lernenden in maximal vier Fä  -  chern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) nach Leistungskriterien  in Niveaustufen eingeteilt werden.  Der Niveauunterricht kann ganz oder teil  -  weise in die heterogene Stammklasse oder in die Lerngruppe verlegt wer  -  den. Art.  4 Abs.  2 und 3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rahmenbedingungen und Kriterien zur Wahl der Schulmodelle
                            1  Das gewählte Modell der Sekundarschule gewährleistet eine verlässliche  Schulorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wechsel des Organisationsmodells setzt die Genehmigung durch das  Departement Bildung und Kultur  voraus. Dabei können Auflagen gemacht  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führung des separativen oder kooperativen Modells setzt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Lernende pro Jahrgang voraus. Die Stammklasseneinteilung erfolgt nach  festgelegten Leistungskriterien und nicht nach Quoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bandbreite der pro Lernende resp. Lernenden eingesetzten personel  -  len Ressourcen (ohne Schulische Heilpädagogik) liegt in allen Organisati  -  onsmodellen zwischen den Richtwerten von 7.5 und 9.5 Stellenprozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement Bildung und Kultur überprüft periodisch den Leistungs  -  stand der Lernenden und erhebt die Schul- und Berufslaufbahn der Lernen  -  den im Anschluss an die Volksschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Weisungen treten am 1. August 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.