Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
                            1  und das Behandlungs-  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In der Schulzahnklinik können, neben den in § 2 genannten Schul-
                            kindern,  auch  die  Schüler  und  Schülerinnen  der  untersten  Klasse  der  Kantonsschule  untersucht  und  behandelt  werden,  sofern  sie  sich freiwillig melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Zur Beratung der Klinikleitung in   Fragen der Kieferorthopädie kann  das  Erziehungsdepartement  auf  Antrag  der  Klinikleitung  einen  Facharzt oder eine Fachärztin (C  onsiliarius) bezeichnen, sofern die  Schulzahnklinik  nicht  über  eigene  Fachärzte  oder  Fachärztinnen  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Schulzahnklinik   führt   kieferorthopädische   Behandlungen  durch,  soweit  es  die  fachlichen  Voraussetzungen  des  ärztlichen  Personals und die betrieblichen Möglichkeiten erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Klinikleitung bestimmt nach Rücksprache mit den Fachärzten  oder  Fachärztinnen  im  Einzelfall,  ob  eine  kieferorthopädische  Be-  handlung von der Schulzahnklinik durchgeführt oder subventioniert  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, können sie  einen Entscheid des Erziehungsdepartementes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nach Rücksprache mit der Klinikleitung können Kinder, die den
                            Klinikbetrieb stören oder die  Mahnung zur geforderten Mundhygie-  ne missachten, von der Behandlung durch die Schulzahnklinik vo-  rübergehend oder ganz ausgeschlossen werden. Die Mitteilung hat  schriftlich  an  die  Erziehungsberechtigten,  an  den  Klassenlehrer  oder die Klassenlehrerin und an das Erziehungsdepartement zu er-  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Ma  i  1994  in  Kraft.  Sie  ist  im  Amts-  blatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Gesetzessammlung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015