Beschluss betreffend die Viehverpfändung
                            Beschluss  vom 15. Januar 1918  betreffend die Viehverpfändung  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  im Hinblick auf den Artikel 885 des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches;  im  Hinblick  auf  die  neue  Verordnung  des  Bundesrates  vom  30.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1917 über die Viehverpfändung;  im    Hinblick    auf    den    Artikel    339    des    Einführungsgesetzes    zum  schweizerischen Zivilgesetzbuch,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Viehverpfändungsregister  werden  vom  Staat  geliefert  und  gemäss  der  einschlägigen   eidgenössischen   Vorschriften   von   den   Viehinspektoren  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  (die  Direktion)   ist   die   kantonale   Aufsichtsstelle   der   mit   der   Führung   der  Viehverpfändungsregister beauftragten Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  übt  in  dieser  Eigenschaft  die  von  der  bundesrätlichen  Verordnung  vom 30. Oktober 1917 (Art. 5) vorgesehenen Beschlüsse als Aufsichtsstelle  und Rekursinstanz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der  Viehinspektor  hat  an  Ort  und  Stelle  den  Bestand  des  verpfändeten  Viehs und seiner Kennzeichen zu erwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der    Inspektor    erwähnt    im    Viehregister,    in    der    dem    Eigentümer  vorbehaltenen Rubrik, das für jedes Tier vorhandene Verpfändungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Ohne    schriftliche    Bewilligung    de  s    Pfandgläubigers    darf    für    die  verpfändeten Tiere kein Gesundheitsschein ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die   Viehinspektoren   und   Kreditanstalten   sind,   insofern   die   nötigen  Ergänzungen    und    Korrekturen    angebracht    werden,    ermächtigt,    den  vorhandenen Rest an Formularen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Die  von  den  einschlägigen  eidgenössi  schen  und  kantonalen  Verordnungen  vorgesehenen  Gebühren  entfallen  auf  den  Viehinspektor.  Diese  Gebühren  sind immer vorauszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1   Die Viehverpfändungsregister werden von den Gemeinden bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Formulare zur Forderung der Eintragung werden den zum Ausleihen  gegen  Viehverpfändung  ermächtigten  Kreditanstalten  von  der  Direktion  zum Selbstkostenpreis geliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1   Vorliegender Beschluss, der unverzüglich in Kraft tritt, wird im Amtsblatt  veröffentlicht und der Gesetzessammlung einverleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   wird   nebstdem   zur   Abgabe   an   die   Viehinspektoren   in   Heften  herausgegeben.