Kantonale Chemikalienverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  der  Verordnung  vom  18.  Mai  2005  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  des  Bundesgesetzes  vom  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  der  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  des  Strassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    sowie  gestützt  auf  Art.  38  des  Einfüh-    und  für  radioaktive  Stoffe  in  Bezug  auf  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Chemi-  kalien  im  Rahmen  des  Katastrophenschutzes  nach  Art.  10  USG,  über  den  Transport  von  Chemikalien  im  Post-,  Eisenbahn-,  Stras-  sen-,  Luft-  und  Schiffsverkehr,  über  die  Emissionsbegrenzung  bei  Anlagen,  die  Luftverunreinigungen  verursachen,  und  über  Abwas-  sereinleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Art. 4 ChemG werden in
                            dieser Verordnung als Chemikalien bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für
                            die  Zusammenarbeit  der  gemäss  Umweltschutzorganisation  des  Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be-
                            ratung zuständig.  II.    Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vollzug der in § 1 aufgeführten Erlasse ist grundsätzlich Auf-  gabe  des  Kantons.  Zuständig  ist  das  Interkantonale  Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  ,  so-  fern diese Verordnung oder andere Erlasse des kantonalen Rechts  nichts Abweichendes festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden  a)  sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor   14)   für  die  Sammlung  von  Chemikalien  aus  Haushalten  und  Kleinge-  werbe und führen sie einer geeigneten Behandlung zu (Art. 37  Abs. 2 EG USG),  b)  sind für Kontrollen gemäss § 11 Abs. 3 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vollzug dieser Verordnung untersteht der Aufsicht des Depar-  tements des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  des  Innern  kann  Weisungen  für  den  umwelt-  schonenden  Umgang  mit  Chemikalien  in  den  verschiedenen  Ver-  waltungsbereichen erlassen.  Begriffe  Zusammen-  arbeit  Information und  Beratung  Zuständigkeit  von Kanton und  Gemeinden  Departement  des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    informieren  sich   und Art. 26 Gewässerschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ) und  Kantons-  apothekerin /  Kantons-  apotheker und  Kantons-  tierärztin /  Kantonstierarzt  Kantonsforstamt  Arbeits-  inspektorat  Landwirtschafts-  amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es überwacht die Einhaltung der Verwendungsverbote von Pflan-  zenschutzmitteln  im  Bereich  von  Strassen,  Wegen  und  Plätzen  (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2 lit. c ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es kann diese Aufgaben den Gemeinden in ihrem Einverständnis  ganz oder teilweise übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Labor   14)  a)   informiert  und  berät  Private  und  Gemeinden  über  Fragen  im  Zusammenhang mit dem umweltgerechten Umgang mit Chemi-  kalien,  sofern  keine  andere  Fachstelle  zuständig  ist  (Art.  28  Abs. 3 ChemG).  b)  überwacht und kontrolliert in seinem Zuständigkeitsbereich den  Umgang  mit  Chemikalien  und  trifft  die  notwendigen  Massnah-  men  (Art.  42  ChemG,  Art.  103  ChemV  und  Art.  18  Abs.  2  ChemRRV);  c)   erlässt  Verfügungen  (Art.  102  ChemV  und  Art.  19  ChemRRV)  und bereitet die in die Zuständigkeit des Departements des In-  nern (§ 6 Abs. 2) fallenden Massnahmen vor;  d)  erteilt und entzieht die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Be-  willigungen  und  informiert  die  zuständigen  Behörden  über  Ver-  änderungen   bei   den   Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewil-  ligungsinhabern,  sofern  keine  andere  Fachstelle  zuständig  ist  (Art. 24 ChemG);  e)  erhebt die Umweltbelastung mit Chemikalien und führt die vom  Bundesrecht vorgeschriebenen Verzeichnisse;  f)    überprüft  im  Bedarfsfall  die  Zusammensetzung  von  Chemika-  lien  sowie  die  Kennzeichnung,  die  Sicherheitsdatenblätter  und  die anderen vorgeschriebenen Hinweise;  g)  kontrolliert anhand von Stichproben sowie auf Ersuchen der zu-  ständigen  Bundesämter  (Art.  100  und  101  ChemV  und  Art.  18  Abs. 1 ChemRRV);  h)   vollzieht  die  Verfügungen  der  Bundesbehörden,  sofern  diese  den  Kanton  mit  dem  Vollzug  beauftragen  (Art.  31  Abs.  2  ChemG);  i)   teilt den zuständigen Bundesbehörden die nach dem Chemika-  liengesetz erhobenen Daten mit (Art. 45 Abs. 4 ChemG);  j)    informiert das Arbeitsinspektorat über Wahrnehmungen, welche  die  Arbeitssicherheit  oder  den  Gesundheitsschutz  betreffen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann ausführende Anordnungen über den Vollzug, namentlich  über Kontrollen, erlassen.  Vollzugs-  aufgaben des  Interkantonalen  Labors   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   und in die kantonale Ge-  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Ä  nderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 725.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 814.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR 812.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR 814.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Amtsblatt 2008, S. 539.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 (Amtsblatt 2010, S. 726).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016, (Amtsblatt 2016, S. 1019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (Amtsblatt 2016, S. 1019).