Kantonale Weinverordnung
                            Kantonale Weinverordnung  (kWeinV)  vom 11. Februar 2013 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 63 Abs. 3 und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Land  -  wirtschaft vom 29. April 1998  1  )  ,  auf die Verordnung über Rebbau und die  Einfuhr von Wein vom 14. November 2007  2  )  sowie Art. 16 Abs.  2 und Art. 30  Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998  3  )  ,  verordnet:  I. Zweck  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über  die Weinwirtschaft.  II. Rebpflanzungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Neuanpflanzung
                            1  Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung  enthält:  a)  die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die  Einfuhr von Wein;  b)  eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Weinverordnung (SR 916.140)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 920.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft  angehört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neuanpflanzungen bis 400 m  2   für den Eigengebrauch sind nicht bewilli  -  gungspflichtig.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erneuerung von Rebflächen
                            1  Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das  Landwirtschaftsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung  enthält folgende Angaben:  a)  Weinbaugemeinde;  b)  Parzellen-Nummer;  c)  Rebfläche;  d)  Rebsorten;  e)  Pflanzjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rebbaukataster
                            1  Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der  Verordnung  über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst.  III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell  Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Vorausset  -  zungen für AOC-Wein nach Art.  6 bis 11 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abgrenzung des geografischen Gebiets
                            1  AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der  Verordnung des EDI über alkoholische Getränke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  zu mindestens 90 Prozent  aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zugelassene Rebsorten
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zugelassene Anbaumethoden
                            1  AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:  a)  Stickelbau;  b)  Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);  c)  Drahtbau in Querterrassenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Reb  -  sorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
                            1  AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung  zulässigen  Verfahren  hergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen
                            Weins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organolepti  -  schen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:  a)  Alkoholgehalt;  b)  gesamte schweflige Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 817.022.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungs  -  schemen statt. Sie  umfasst:  a)  Aussehen;  b)  Geruch;  c)  Geschmack;  d)  Gesamteindruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben  und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prü  -  fung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unent  -  geltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der  sensorischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie  das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Kantonschemiker   entzieht   offensichtlich   fehlerhaften   Weinen   die  kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geografische Zusatzbezeichnung
                            1  AOC-Wein kann neben der Bezeichnung  gemäss Art.  5  eine der folgenden  geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:  a)  Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau  -  benanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt;  b)  der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau  -  benanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;  c)  der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenan  -  teil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weinspezifische Begriffe
                            1  Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1  und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Er  -  gänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden  weinspezifischen Begriffe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Systematische Weinlesekontrolle  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landwirtschaftsamt kann die systematische  Weinlesekontrolle und die  damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.