Beschluss über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 und die Berechnung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden des Kantons Freiburg
                            1  Beschluss  vom 11. April 2000  über die Durchführung der eidg  enössischen Volkszählung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 und die Berechnung der zi  vilrechtlichen Bevölkerung  der Gemeinden des Kantons Freiburg  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  26.  Juni  1998  über  die  eidgenössische  Volkszählung;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 13. Januar 1999 über die  eidgenössische Volkszählung 2000;  in Erwägung:  Um   die   Durchführung   der   eidgenössischen   Volkszählung   vom   5.  Dezember 2000 sicherzustellen, muss der Kanton:  –    eine Amtsstelle bestimmen, die für die Durchführung der Erhebung auf  dem  Kantonsgebiet  verantwortlich  is  t  und  die  als  Verbindungsstelle  zwischen  den  Gemeindebehörden  und  dem  Bundesamt  für  Statistik  dient;  –     eine  Amtsstelle  bestimmen,  die  für  die  Einhaltung  des  Datenschutzes  zuständig ist;  –     die    Instruktionskurse    für    die    Verantwortlichen    der    Gemeinden  organisieren;  –    die  Verteilung  der  Aufgaben  und  der  Kosten  zwischen  dem  Kanton  und den Gemeinden festlegen.  Im   Verlaufe   der   letzten   zwei   Jahrze  hnte   hat   sich   die   zivilrechtliche  Bevölkerung  der  Gemeinden  als  Grundlage  für  Verteilschlüssel  bestens  bewährt. Folglich muss ihre Berechn  ung anlässlich der Volkszählung 2000  revidiert und bis zur nächsten Vo  lkszählung weitergeführt werden.  Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Ve  rkehrs- und Energiedirektion und der  Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das  Amt  für  Statistik  ist  für  die  Koordination  der  Vorbereitung  und  Durchführung  der  Erhebung  auf  dem  Kantonsgebiet  verantwortlich.  Es  dient  als  Verbindungsstelle  zwisch  en  den  Gemeindebehörden  und  dem  Bundesamt für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kümmert  sich  um  die  Instruktionskurse  für  die  Verantwortlichen  der  Gemeinden für die Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Anlässlich  der  Erhebung  wird  das  Amt  für  Statistik  mit  der  Revision  der  Berechnung der zivilrechtlichen Bevölk  erung der Gemeinden und mit ihrer  jährlichen  Aktualisierung  bis  zur  nächsten  Volkszählung,  die  für  das  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 geplant ist, beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die  Kantonale  Aufsichtsbehörde  für  Datenschutz  wird  damit  beauftragt,  in Zusammenarbeit mit einem oder einer Delegierten für die Volkszählung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 die Einhaltung des Datenschutzes gemäss den Artikeln 35 und 36 der  Verordnung  vom  13.  Januar  1999  über  die  eidgenössische  Volkszählung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich an eidgenössischen und  interkantonalen Organen beteiligen,  um den Datenschutz für die Volk  szählung 2000 sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im    Zusammenhang    mit    den    Daten,    die    die    Gemeinden    einer  Dienstleistungszentrale  anvertrauen,  kann  sie  die  Kontrolle  einem  Organ  übertragen,     das     sich     aus     Vert  reterinnen     und     Ve  rtretern     der  Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie    übt    diese    Kontrollfunktio  n    in    Zusammenarbeit    mit    den  Aufsichtsbehörden für Datens  chutz der Gemeinden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgaben:  a)   eine   Amtsstelle   oder   eine   Pe  rson   zu   bestimmen,   die   für   die  Durchführung  der  Erhebung  auf  Gemeindegebiet  zuständig  ist,  und  diese auszubilden und zu überwachen;  b)      eine      der      vom      Bundesamt      für      Statistik      vorgeschlagenen  Erhebungsvarianten auszuwählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)          Vorbereitungsarbeiten          im          Zusammenhang          mit          dem  Gebäudeadressverzeichnis (GAV) auszuführen;  d)   Vorbereitungsarbeiten  für  die  Erhebung  der  Personen  und  Haushalte  auszuführen;  e)   das  Zählpersonal  zu  bestimmen,  falls  die  Variante  «Classic»  oder  «Semi-classic»    gewählt    wurde,    und    dessen    Ausbildung    und  Überwachung sicherzustellen;  f)    die  Erhebung  gemäss  den  Richtlinien  des  Bundesamtes  für  Statistik  durchzuführen;  g)   die   Erhebung   von   Personen,   di  e   in   Kollektivhaushalten   leben,  sicherzustellen (Spitäler, Heime,   Internate, Gefä  ngnisse usw.);  h)   die  Erhebungs-  und  Hilfspapiere    gemäss  Artikel  23  der  Verordnung  vom  13.  Januar  1999  über  die  eidgenössische  Volkszählung  2000  zu  kontrollieren und zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können den Vorbedruck, die Kuvertierung, den Versand,  die  Kontrolle  und  die  Vervollständigung    der  Erhebungs-  und  Hilfspapiere  einer Dienstleistungszentrale übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten fü  r die Durchführung der Erhebung auf  ihrem    Gebiet    sowie    für    die    ih  nen    zufallenden    Kontroll-    und  Vervollständigungsarbeiten. Sie übernehmen auch die Kosten für die einer  Dienstleistungszentrale übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Er    wird    im    Amtsblatt    verö  ffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.