Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen
                            1  Geltung des  Personal-  gesetzes  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amts-  dauer während sechs Monaten Anspruch auf die volle Regierungs-  ratsentschädigung. Sie ist weiterhin bei der Pensionskasse Schaff-  hausen  PKSH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    zu  versichern.  Einkünfte  aus  einer  allfälligen  Er-  werbstätigkeit werden mit dem Lohn verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Regierungsra-  tes  die  den  kantonalen  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmern  ge-  währten Kinderzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Jubiläumsgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Verwaltungsorganen  wirtschaftlicher  oder  gemeinnütziger  Unternehmungen  und  Organisationen  darf  ein  Mitglied  des  Regie-  rungsrates nur angehören, wenn es die Interessen des Kantons als  geboten erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Feste  Entschädigungen  und  Sitzungsgelder  aus  solchen  Neben-  ämtern sind dem Kanton abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für
                            das Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalen-  derjahr.  II.     Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensions-
                            kasse Schaffhausen PKSH   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Mitglied des Regierungsrates hat vor Erreichen des 60. Alters-  jahres Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt,  -  wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet,  -  wenn  es  nach  vollendetem  55.  Altersjahr  freiwillig  vom  Amt  zu-  rücktritt und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat  nach Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Mo-  naten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieses  Ruhegehalt  ist  bei  der  Pensionskasse  Schaffhausen  PKSH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   versichert.  Kinderzulagen  und  Jubiläumsgabe  Nebenämter  Ferien  Grundsatz  Ruhegehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    zugunsten  der  persönli-  Teuerungs-  ausgleich  Über-  versicherung  Amtspflicht-  verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  nem   Deckungsgrad   von   über   100   %   bei   der   Pensionskasse  Schaffhausen  PKSH   2)    ist  zusätzlich  der  entsprechende  Anteil  zu  überweisen, ebenso der entsprechende Anteil an den Rückstellun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  die  eine  Leistung  nach  dem  Dekret  über  Besoldung,  Ferien  und  Ruhegehalt  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaff-  hausen vom 8. Februar 1971 bzw. vom 31. August 1998 beziehen,  werden   als   Rentnerinnen   und   Rentner   in   die   Pensionskasse  Schaffhausen PKSH   2)   übernommen. Bei der Ablösung einer Über-  gangsrente  durch  eine  Altersrente  besteht  ein  Anspruch  auf  eine  Kapitalleistung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG. Laufende Kinderrenten  werden nach altem Recht berechnet. Laufende Renten bleiben bis  auf die von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH   2)   ausgerichte-  ten  zusätzlichen  Indexzulagen  unverändert.  Das  für  die  Renten  notwendige  Deckungskapital  wird  von  der  Pensionskasse  Schaff-  hausen   PKSH   2)     dem   Ruhegehaltsfonds   verrechnet.   Das   De-  ckungskapital wird gemäss den ab 1. Januar 2008 gültigen Tarifen  der  Pensionskasse  Schaffhausen  PKSH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    auf  den  1.  Januar  2008  berechnet. Reicht das Vermögen des Fonds für dieses Deckungs-  kapital  nicht  aus,  geht  der  fehlende  Betrag  zu  Lasten  der  Staats-  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Dekretes  amtierenden  Mitglieder  erhalten  beim  Ausscheiden  aus  dem  Amt  eine  Besitz-  standsrente zu Lasten des Kantons, falls ihr Ausscheiden vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Besitzstandsrente wird so bemessen, dass sie zusammen mit  dem Ruhegehalt oder der nach dem Vorsorgeplan Plus berechne-  ten  Altersrente  der  Pensionskasse  die  Höhe  der  Alters-  oder  der  Übergangsleistung nach dem Dekret über das Dienstverhältnis und  die  berufliche  Vorsorge  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaff-  hausen vom 31. August 1998 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  25.  Januar  2016,  in  Kraft  getreten  am 1. Juli 2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723).  Besitzstands-  rente  Inkrafttreten