Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit
                            1)  ,  Geltungsbereich  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer im Beruf der Psychotherapie oder der Psychologie selbständig oder  unselbständig  tätig  sein  will,  hat  beim  Gesundheitsamt  eine  Bewilligung  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungspflichtig ist auch die Tätigkeit gemäss § 5 lit. c und § 6 lit.  b. Diese Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nicht  unter  die  Bewilligungspflicht  fällt  die  psychologische  Beratung  gesunder Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Eine   Psychotherapie-Bewilligung   berechtigt,   nach   eigener   Diagnose  Leidenszustände  zu  behandeln,  die  sich  nach  anerkannter  wissenschaftli-  cher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Psychologie-Bewilligung  berechtigt  zur  psychologischen  Beratung  und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei psychischen Störungen und  Gesundheitsstörungen.  Es  darf  keine  therapeutische  Tätigkeit  ausgeübt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  der  Zustand  eines  Patienten  oder  einer  Patientin  eine  ärztliche  Abklärung  oder  Behandlung  erfordert,  ist  er  oder  sie  an  einen  Arzt  bzw.  eine Ärztin zu überweisen.  II. Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut hat sich auszuweisen
                            über:  a)   einen  Studienabschluss  in  Psychologie  als  Hauptfach  oder  in  einer  entsprechenden  Fächerverbindung  unter  Einschluss  der  Psychopatho-  logie  an  einer  schweizerischen  oder  gleichwertigen  ausländischen  Hochschule;  eine  dem  Hochschulstudium  gleichwertige  Ausbildung  im Fach Psychologie kann genügen;  b)   eine Spezialausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaft-  lich  anerkannten  Psychotherapie-Methode  beruht  und  deren  Wirk-  samkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; die Ausbil-  dung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die ei-  gene  Person  sowie  auf  andere  Personen  unter  fachlicher  Kontrolle  zu  umfassen; sowie  c)   eine   wenigstens   zweijährige   praxisorientierte,   die   psycho-patho-  logischen Zustände erfassende Tätigkeit in direktem, fachlich kontrol-  liertem  Kontakt  mit  Kindern,  Jugendlichen  oder  Erwachsenen  mit  psychischen Störungen.  Bewilligungs-  pflicht  Bewilligungs-  inhalt  Fachliche  Voraussetzungen  für die  Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche  Voraussetzungen  für die  Psychologie  Bewilligungs-  gesuch  Bewilligungs-  erteilung und  Entzug der  Bewilligung  Fachkommission  Psychotherapie  und Psychologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Fachkommission  kann  Richtlinien  erlassen,  die  vom  Departement  des Innern zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Fachkommission  orientiert  sich  bei  ihrer  Tätigkeit  an  den  Empfeh-  lungen der Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Entschädigung richtet sich nach § 4 des Besoldungsdekretes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits selbständig oder unselb-  ständig psychotherapeutisch oder psychologisch tätig war, hat innert sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  beim  Gesundheitsamt  um  eine Bewilligung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesundheitsamt  entscheidet  auf  Antrag  der  Fachkommission  über  die Erteilung der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer nicht fristgerecht ein Bewilligungsgesuch einreicht, hat innert sechs  Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung jegliche Tätigkeit im Sinne  von §§ 1 bis 3 einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Anforderungen  nur  teilweise  genügt,  erhält  eine  provisorische  Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Provisorische  Bewilligungen  werden  nur  an  Personen  erteilt,  die  im  Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung im Kanton Schaffhausen bereits  selbständig  oder  unselbständig  und  hauptberuflich  psychotherapeutisch  oder psychologisch tätig waren und das Ende dieser Tätigkeit nicht länger  als fünf Jahre zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  provisorische  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  sich  die  Tätigkeit  auf  ein breites Anwendungsgebiet erstreckte. Bei Psychotherapeutinnen und  -therapeuten  muss  die  Tätigkeit  zudem  nach  einer  wissenschaftlich  aner-  kannten Methode erfolgt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Psychotherapeutinnen  und  -therapeuten  haben  sich  innert  vier  Jahren  nach Erhalt der provisorischen Bewilligung auszuweisen über:  a)   ausreichende  theoretische  Kenntnisse  auf  wissenschaftlich  anerkann-  ter  Grundlage  über  psychische  Störungen  von  Kindern,  Jugendlichen  und  Erwachsenen;  das  Gesundheitsamt  kann  den  erforderlichen  Aus-  bildungsstand auf geeignete Weise überprüfen lassen; sowie  b)   eine  spezielle  Ausbildung  zum  Psychotherapeuten  oder  zur  Psycho-  therapeutin gemäss § 5 lit. b.  Ü  bergangs-  bestimmungen  a)  Allgemeines  b  ) Provisorische  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Gesetzes-  c)  Wegfall der  provisorischen  Bewilligung  Inkrafttreten