Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            Interkantonale Vereinbarung  vom 3. Juni 1971  über die Kontroll  e der Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, rechtliche Natur und Sitz
                            Unter  dem  Namen  «Interkantonale  Vereinigung  für  die  Kontrolle  der  Heilmittel»   (Interkantonale   Vereini  gung)   bilden   die   schweizerischen  Kantone  eine  interkantonale  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  mit  selbständiger Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1    Die  Interkantonale  Vereinigung  bezweckt,  die  Kontrolle  der  in  der  Human- und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu  erleichtern  und  zu  vereinheitlichen.  Sie  betreibt  zu  diesem  Zweck  die  Interkantonale  Kontrollstelle  für  Heilmittel  (Interkantonale  Kontrollstelle,  IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:  a)       die       Untersuchung,       Begutachtung       und       Registrierung       der  pharmazeutischen    Spezialitäten    und    der    ihnen    gleichgestellten  Arzneimittel   sowie   der   für   den   Publikumsgebrauch   bestimmten  Heilvorrichtungen,  nötigenfalls  auch  der  für  die  Verabreichung  eines  Arzneimittels gebrauchten Hilfsmitte  l (z. B. Transfusionsbestecke);  b)   die   Kontrolle   der   Betriebe   und   Unternehmen,   die   sich   mit   der  Herstellung von oder dem Grosshande  l mit Arzneimitteln befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für    die    Untersuchung    und    Herstellung    der    kontrollpflichtigen  Arzneimittel  gelten  grundsätzlich  die  Bestimmungen  der  schweizerischen  Pharmakopöe.  Es  können  zusätzliche  Anforderungen  für  die  spezifischen  Belange der Heilmittelkontrolle gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung,
                            Vertriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  unterstellen  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel mit solche  n der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unternehmen  durch   entsprechend   ausgebildete   Inspektoren   prüfen.   Sie   erteilen   die  Bewilligung  erst,  wenn  auf  Grund  des  Inspektionsberichtes  feststeht,  dass  der  Betrieb  oder  das  Unternehmen  den  Anforderungen  genügt,  die  in  den  Richtlinien   der   Interkantonalen   Kontrollstelle   für   die   Herstellung   von  Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  prüfen  periodisch  durch  Inspektionen  nach,  ob  der  Betrieb  oder das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  teilen  der  Interkantonalen  Kont  rollstelle  die  Erteilung,  Änderung,  Verweigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kantone  unterstellen  den  Vertrieb  von  Heilmitteln  gemäss  Artikel  2  Abs.  2  Bst.  a  der  Bewilligungspflicht.  Sie  gestatten  den  Vertrieb  eines  bestimmten    Heilmittels    nur,    wenn    dieses    von    der    Interkantonalen  Kontrollstelle         begutachtet         und         registriert         wurde.         Das  Bewilligungsverfahren  ist  so  einfach  al  s  möglich  zu  gestalten  und  für  die  Bewilligung lediglich eine Kanzleigebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mitgliedschaft
                            Mitglieder   der   Interkantonalen   Vereinigung   sind   die   schweizerischen  Kantone, welche den Beitritt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Austritt
                            Der  Austritt  kann  jederzeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden  Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:  a)   die   Konferenz,  b)   der   Vorstand,  c)   der   Direktor,  d)   die   Rechnungsrevisoren,  e)   die   Rekurskommission.  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einberufung und Stimmrecht
                            1    Die  Kantone  delegieren  Vertreter,  welche  sich  in  der  Regel  jedes  Jahr  zweimal zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  wird  vom  Präsidenten  des  Vorstandes  einberufen  und  geleitet.    Sechs    Kantone    können    eine    ausserordentliche    Konferenz  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Konferenz   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   die   Hälfte   der  Mitglieder  vertreten  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  der  Stimmenden.   Jeder   Kanton   hat   eine   Stimme;   der   Präsident   hat   den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit
                            In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:  a)   die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und  der Rekurskommission;  b)   der Erlass der Reglemente und Tarife, die Genehmigung der Richtlinien  der    Interkantonalen    Kontrollstelle    für    die    Begutachtung    und  Verkaufsabgrenzung   der   Heilmittel   sowie   für   die   Herstellung   von  Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen;  c)   die  Aufstellung  des  Voranschlages,  die  Genehmigung  der  Rechnung  und des Jahresberichtes;  d)   die Genehmigung wichtiger Verträge;  e)   die Schaffung von Fachkommissionen.  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Amtsdauer
                            1   Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er bezeichnet zwei  Vizepräsidenten  und  den  Sekretär,  der  nicht  Mitglied  des  Vorstandes  zu  sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            Der  Vorstand  ist  Aufsichtsbehörde  über  die  Interkantonale  Kontrollstelle.  Er ist insbesondere zuständig für:  a)   die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;  b)   die Wahl des Direktors, der Mitglieder der Begutachtungskollegien und  Fachkommissionen sowie die Errichtung und Besetzung der Stellen der  Interkantonalen Kontrollstelle;  c)     die     Erledigung     von     Beschwerden     gegen     die     Interkantonale  Kontrollstelle, soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Direktor
                            1    Der  Direktor  leitet  die  Interkanto  nale  Kontrollstelle  für  Heilmittel  und  besorgt  ihre  Geschäfte.  Er  vertritt  die  Interkantonale  Vereinigung,  soweit  nicht die Konferenz oder der Vorstand zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  nimmt  an  der  Konferenz  und  den  Sitzungen  des  Vorstandes  mit  beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.  Interkantonale Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbau
                            Die  Interkantonale  Kontrollstelle  für  Heilmittel  hat  ihren  Sitz  in  Bern.  Sie  besteht      aus      der      Verwaltung,      dem      Laboratorium      und      den  Begutachtungskollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben
                            1    Die  Interkantonale  Kontrollstelle  untersucht,  begutachtet  und  registriert  die      bewilligungspflichtigen      Heilmittel.      Die      Untersuchung      und  Begutachtung kann periodisch wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie teilt den Kantonen den Befund mit und beantragt die zu bewilligende  Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels. Die Begutachtung bezieht  sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   koordiniert   gesamtschweizerisch   unter   dem   Gesichtspunkt   einer  einheitlichen Praxis in den Kantonen  die Belange der Herstellungskontrolle  gemäss den Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen,  dass  eine  Inspektion  des  Betriebes  oder  Unternehmens  durchgeführt  wird,  wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Durchführung vertreten  zu sein sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  führt  im  Namen  von  Kantonen,  die  es  verlangen,  und  auf  deren  Rechnung   allgemein   oder   in   einzelnen   Fällen   die   Inspektionen   von  Betrieben  oder  Unternehmen  durch  und  teilt  ihren  Befund  darüber  dem  Kanton mit, der für die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie führt auf Verlangen eines Herstellers im Einvernehmen mit dem Bund  und  in  Zusammenarbeit  mit  den  für  die  Heilmittelkontrolle  zuständigen  kantonalen  Behörden  Inspektionen  von  Betrieben  oder  Unternehmen  für  fremde  Staaten  durch,  welche  solche  Inspektionen  als  Bedingung  für  die  Einfuhr  vorschreiben.  Massgebend  sind    dabei  grundsätzlich  die  in  dieser  Vereinbarung   und   in   den   entsprechenden   Ausführungsbestimmungen  festgelegten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6      Sie    vertritt    die    Interessen    der    Kantone    auf    dem    Gebiet    der  Heilmittelkontrolle gegenüber den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kantonen  der   Interkantonalen   Vereinigung   aus   internationalen   Vereinbarungen  erwachsen  und  die  ihr  von  der  Interkantonalen  Vereinigung  übertragen  werden.  Sie  wirkt  als  Fachinstitution  in  nationalen  und  internationalen  Organisation mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzhaushalt
                            1       Zur     Kostendeckung     erhebt     die     Interkantonale     Kontrollstelle  Kontrollgebühren,  bestehend  aus  Grundgebühren  und  Vignettengebühren,  wobei  die  letzteren  nach  der  wirtsc  haftlichen  Bedeutung  des  Heilmittels  abgestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hersteller bzw. das Unternehmen hat die Kosten für die laut Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.  5  durchgeführten  Betriebsinspektionen  zu  tragen.  Die  Konferenz  erlässt den Gebührentarif, der für die Kostenberechnung der gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 4 durchgeführten Inspektionen und Prüfungen massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  leisten  jährliche  Beiträge,  welche  die  Konferenz  bei  der  Beratung  des  Voranschlages  auf  Grund  der  Einwohnerzahl  der  Kantone  festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechnungsrevisoren
                            1    Die  Rechnung  wird  von  zwei  Vertretern  der  Kantone  geprüft.  Deren  Amtsdauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechnungsführung  untersteht  au  sserdem  der  laufenden  Kontrolle  einer besonderen Prüfungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rekurskommission
                            1      Die    Rekurskommission    beurteilt    Rekurse    gegen    Befunde    der  Interkantonalen  Kontrollstelle  im  Rahmen  ihrer  Aufgaben  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1, 2 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sechs  weiteren  Mitgliedern  sowie  vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen weder dem Vorstand noch den  Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei der Wahl der Mitglieder und der  Ersatzmitglieder ist darauf zu achten,  dass    die    für    die    Begutachtung    von    Präparaten    und    für    die  Herstellungskontrolle  massgebenden  Fachrichtungen  vertreten  sind.  Der  Präsident und der Sekretär müssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Amtsdauer  der  Mitglieder,  der  Ersatzmitglieder  und  des  Sekretärs  beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Beratungen und Abstimmungen haben der Präsident und vier weitere  Mitglieder mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonales Recht
                            1  Die    Kantone    treffen    die    erforderlichen    Massnahmen,    um    das  Inverkehrbringen   von   Heilmitteln,   welche   dieser   Vereinbarung   nicht  entsprechen,  zu  verhindern.  Sie  passen  ihre  kantonalen  Erlasse  an  diese  Vereinbarung und die Vollzugsbestimmungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Kantone   räumen   den   in   ihrem   Gebiete   tätigen   Betrieben   und  Unternehmen  eine  angemessene  Frist  ein,  innert  welcher  sie  sich  den  Anforderungen     anzupassen     haben,     die     in     den     Richtlinien     der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel  mit  solchen  gestellt  werden.  Die  Frist  soll  jedoch  zwei  Jahre,   gerechnet   vom   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   betreffenden  kantonalen   Erlasse,   nicht   überschrei  ten.   Erfüllt   der   Betrieb   oder   das  Unternehmen  die  Bedingungen  innert  der  ihm  gesetzten  Frist  nicht,  ist  die  Bewilligung  teilweise  oder  ganz  zu  entziehen.  Bei  der  Einräumung  der  Anpassungsfrist ist auf diese Folge aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone in  Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954.  Genehmigung  Die Vereinbarung ist vom Bundesrat am 23.12.1971 genehmigt worden.  Beitritt  durch Beschluss vom 23.5.1972  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.7.1972