Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen  Lokalen  (SpG)  vom 27. April 2008 (Stand 1. Dezember 2014)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   60   Abs.   3   des   Bundesgesetzes   über   Glücksspiele   und  Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG) vom 18.  Dezember 1998 und Art. 20  Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   den   Betrieb   von   Geschicklichkeitsspielautomaten,  Unterhaltungsspielautomaten und Spiellokalen sowie die Durchführung von  Lottospielen und lottospielähnlichen Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit, Bewilligungen
                            1  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement ge  -  nannt) ist die zuständige Behörde und erteilt insbesondere die notwendigen  Bewilligungen. Es kann seine Aufgaben an eine Amtsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Geschicklichkeitsspielautomaten,
                            Unterhaltungsspielautomaten und Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geschicklichkeitsspielautomaten
                            1  Geschicklichkeitsspielautomaten   im   Sinne   dieses   Gesetzes   sind   Geräte,  die gegen ein Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch  abläuft und dessen Ablauf oder Ausgang von der Geschicklichkeit des Spie  -  lers  1  )    abhängt   und   das   die   Ausschüttung   eines   Geldgewinnes   oder   eines  geldwerten Vorteils in Aussicht stellt und dem unabhängig davon ein Unter  -  haltungswert zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterhaltungsspielautomaten
                            1  Unterhaltungsspielautomaten  im  Sinne  dieses   Gesetzes  sind  Geräte,  die  gegen ein Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch ab  -  läuft und dessen Ablauf oder Ausgang von der Geschicklichkeit des Spielers  abhängt, in erster Linie der Unterhaltung dient und weder die Ausschüttung  eines Geldgewinns noch eines geldwerten Vorteils in Aussicht stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spiellokale
                            1  Spiellokale sind Räumlichkeiten, in denen Geschicklichkeits- und Unterhal  -  tungsspielautomaten gewerbsmässig zum allgemeinen Gebrauch aufgestellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spiellokale müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforde  -  rungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften im Sinne  der Gastgewerbegesetzgebung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission erlässt die für eine einwandfreie Betriebsführung  von Spiellokalen erforderlichen Vorschriften, namentlich über die Öffnungs  -  zeiten, die Aufsicht, die räumliche Anordnung der Automaten sowie über die  Verhängung   von   Spielsperren   und   Zutrittsbeschränkungen   von   Personen,  von  denen   der   Betriebsleiter   aufgrund   eigener   Wahrnehmungen   oder   auf  -  grund Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass sie ihren finanzi  -  ellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betriebsort
                            1  Geschicklichkeits-     und     Unterhaltungsspielautomaten     dürfen     nur     in  Wirtschafts- und Dancingbetrieben sowie Spiellokalen betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Spiellokalen darf die Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten  nicht  mehr als die Hälfte aller in Betrieb stehenden Spielautomaten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Wirtschafts- und Dancingbetrieben dürfen höchstens vier Spielautoma  -  ten betrieben werden, wobei die Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten  nicht mehr als die Hälfte aller in Betrieb stehenden Spielautomaten betragen  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   ist   verboten,   Spielautomaten   in   Nebenzimmern,   Korridoren,   Treppen  -  aufgängen,   Toiletten   und   anderen   nicht   ständig   beaufsichtigten   Räumen  oder im Freien aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsatz und Gewinn
                            1  Die  Standeskommission  legt   für  die  Geschicklichkeitsspielautomaten   den  maximalen Einsatz pro Spiel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vernetzung mehrerer Geschicklichkeitsspielautomaten ist nicht gestat  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungspflicht
                            1  Das Aufstellen und der Betrieb von Geschicklichkeits- und Unterhaltungs  -  spielautomaten zum allgemeinen Gebrauch sowie der Betrieb eines Spiello  -  kals sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsnehmer ist der Halter des Spiel  -  automaten bzw. der verantwortliche Betriebsleiter des Spiellokals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In beiden Fällen können mit der Bewilligung Auflagen zur Sicherung eines  geordneten   Betriebs   verbunden   werden.   Der  Bewilligungsinhaber   hat  jede  Neuinstallation  sowie  jede Änderung  in  der  Zahl und  Art der  aufgestellten  Spielautomaten unaufgefordert der Bewilligungsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesuch
                            1  Das Gesuch hat Angaben über Standort, Art, Bezeichnung, Herstellungs  -  nummer, Einsatzbetrag und gegebenenfalls den Höchstgewinn des Spielau  -  tomaten zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Halter  des  Spielautomaten   bzw.  der  verantwortliche   Betriebsleiter  des   Spiellokals   nicht   zugleich   Verfügungsberechtigter   über   den   Standort,  muss das Gesuch eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Spiellokalbewilligung
                            1  Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung des verantwortli  -  chen   Betriebsleiters  voraus.   Dieser   muss  namentlich   handlungsfähig   sein,  über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine korrekte Beauf  -  sichtigung und eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spiellokalbewilligung ist nicht übertragbar. Sie wird auf die Dauer eines  Kalenderjahres erteilt und erneuert sich stillschweigend mit der Entrichtung  der Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spiellokalbewilligung gilt ausschliesslich für die bewilligten Räume und  schliesst die Bewilligung für die einzelnen Automaten nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kontrolle, Bewilligungsentzug und Beschlagnahme
                            1  Die Kontrolle der aufgestellten Spielautomaten und der Spiellokale obliegt  dem Departement. Den Kontrollorganen ist jederzeit freien Zutritt zu gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für  deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die Auflagen nicht befolgt werden  sowie bei wiederholter Pflichtverletzung des Bewilligungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unbefugterweise   aufgestellte   Spielautomaten   können   vom   zuständigen  Departement mit den Spielgeldern beschlagnahmt und eingezogen werden;  nicht bewilligte Spiellokale werden geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jugendschutz
                            1  Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spiellokalen untersagt. Die  -  se Bestimmung ist gut sichtbar beim Eingang des Spiellokals anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Spiellokalen, in denen Ge  -  schicklichkeitsspielautomaten   betrieben   werden,   untersagt.   Diese   Bestim  -  mung ist gut sichtbar beim Eingang des Spiellokals anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spielen an Geschicklichkeitsspielau  -  tomaten untersagt. Dieses Verbot ist an jedem Automaten gut sichtbar anzu  -  schlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Betreiber   von   Spielautomaten   sind   verpflichtet,   die   Jugendschutzbe  -  stimmungen durch geeignete Vorkehren, insbesondere durch Ausweis- und  Zutrittskontrollen zu vollziehen. Verstösse gegen die Kontrollpflicht werden  nach Art. 20 dieses Gesetzes bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kontrolle über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen obliegt  der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Lottospiele
Art. 13 Lottospiele
                            1  Die   Durchführung   von   Lottospielen   ist   nur   Vereinen,   Genossenschaften,  Stiftungen,   öffentlichrechtlichen   Körperschaften   oder   Anstalten   mit   Sitz   im  Kanton gestattet. Pro Kalenderjahr wird ein Lottospiel für die Dauer von bis  zu zwei Tagen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Bewilligung eines Lottospiels hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Angaben über den Veranstalter sowie der Personen, welche die
                            Verantwortung für die richtige Durchführung des Lottospiels überneh  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag des Lottospiels verwen -
                            det werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Plansumme, der Preis einer Lottokarte bzw. des Einsatzes sowie
                            den Gesamtwert der Gewinne;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem
                            das Lottospiel durchgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   ist   spätestens   einen   Monat   vor   der   Veranstaltung   einzurei  -  chen. Die Statuten sind auf Verlangen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewilligungsverweigerung und -entzug
                            1  Die Bewilligung wird verweigert oder entzogen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Gesuchsteller mit der Organisation und Durchführung des Spiels
                            Personen beauftragt, welche diese Tätigkeit berufs- oder gewerbs  -  mässig ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Veranstalter oder dessen verantwortlicher Vertreter keine
                            Gewähr für die korrekte Durchführung des Spiels bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Veranstalter die Bewilligung unter falschem Namen erschlichen
                            oder seinen Namen einer anderen Organisation zur Verfügung ge  -  stellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Plansumme, Preise und Kontrollen
                            1  Die Plansumme darf Fr.  20'000.-- nicht übersteigen. Der Preis einer Lotto  -  karte   bzw.   eines   Einsatzes   bei   lottospielähnlichen   Veranstaltungen   darf  höchstens Fr.  5.-- betragen und nicht mit anderen Verbindlichkeiten, wie Ein  -  trittskarten und dergleichen, verbunden werden. Der Wert der Gaben muss  mindestens 40% der Plansumme betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Preise dürfen nur Naturalgaben abgegeben werden. Den Naturalgaben  gleichgestellt   sind   lediglich   Gutscheine   für   nach   Art   und   Wert   genau   be  -  zeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine  oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch den Veranstalter ist nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verkauf der Lottokarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrich  -  tung der Preise dürfen nur während und am Ort des Anlasses erfolgen. Über  das   Lottospiel   sind   Gangabrechnungen   und   Kartenverkaufskontrollen   zu  führen, die auf Verlangen einzureichen sind. Der Veranstalter hat der Bewilli  -  gungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewähren; leistet er  keine Folge, kann die Veranstaltung eingestellt werden. Der Bewilligungsbe  -  hörde ist innert eines Monats nach der Veranstaltung eine Abrechnung vor  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Lottosperre
                            1  Gegen Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre An  -  gaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann die Bewilli  -  gungsbehörde eine Lottosperre von bis zu drei Jahren verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Abgaben
Art. 18 Abgaben für Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautoma -
                            ten sowie für Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Abgabe pro Geschicklichkeitsspielautomat beträgt:  a)  bis Fr.  1.-- Höchsteinsatz pro Spiel:  Fr.  1'000.--  b)  bis Fr.  2.-- Höchsteinsatz pro Spiel:  Fr.  2'000.--  c)  über Fr.  2.-- Höchsteinsatz pro Spiel:  Fr.  5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Abgabe pro Unterhaltungsautomat beträgt Fr.  500.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Abgabe für den Betrieb von Spiellokalen beträgt je nach Art  und Grösse Fr.  1'500.-- bis Fr.  2'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Subjekt der Abgabe ist der jeweilige Bewilligungsinhaber. Für ein angebro  -  chenes Jahr werden die Abgaben pro rata berechnet. Angebrochene Mona  -  te werden voll angerechnet. Bei Bewilligungsentzug erfolgt keine Rückerstat  -  tung der Abgaben. Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standeskommission passt die Abgaben periodisch der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgaben für Lottospiele
                            1  Die Abgabe bei Lottospielen beträgt 4% der Plansumme (Gesamtwert der  zum   Verkauf   gelangenden   Lottokarten),   mindestens   jedoch   Fr.  200.--   für  einen und Fr.  300.-- für zwei Spieltage.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Strafbestimmung
Art. 20 Strafbestimmung
                            1  Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen  oder den darauf abgestützten Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   richtet   sich   im   Übrigen   nach   der   Strafprozessgesetzge  -  bung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.04.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -
10.06.2008 10.06.2008 Art. 23 aufgehoben -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 20 Abs. 3 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.04.2008  27.04.2008  Erstfassung  -  Art. 20 Abs. 3  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -