Bevölkerungsschutzgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .  Gegenstand  Bevölkerungs-  schutzrelevan-  tes Ereignis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Partnerorgani-  sationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens, die Apothe-  ken, die zugelassenen Heime und Pflegedienste sowie die Care-  Organisation;  d)   technische  Betriebe:  die  Betreiber  von  Einrichtungen  der  Ener-  gie- und Wasserversorgung, der Entsorgung, der Telematik und  von Verkehrsverbindungen;  e)  Zivilschutz: die kantonale Zivilschutzorganisation.  B.  Vorbeuge für bevölkerungsschutz-  relevante Ereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton ist für die Vorbeugemassnahmen zur Bewältigung von  bevölkerungsschutzrelevanten  Ereignissen  verantwortlich,  soweit  diese das Gebiet mehrerer Gemeinden betreffen, sie ausserhalb der  kommunalen Aufgabenbereiche liegen oder mit den örtlichen Mitteln  und der nachbarlichen Hilfe allein nicht getroffen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er schafft die notwendigen Organisationen und Strukturen, um für  die  Koordination  mit  den  Partnerorganisationen,  den  Gemeinden,  anderen Kantonen, dem Bund und dem angrenzenden Ausland so-  wie für die erforderlichen Mittel, die baulichen Anlagen und die Ein-  satzplanungen zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  Gesetz  und  Verordnung  nichts  anderes  vorsehen,  ist  der  Regierungsrat zuständig. Er erlässt die erforderlichen Ausführungs-  bestimmungen und kann die erforderlichen Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden sind innerhalb ihrer Aufgaben (Art. 2 Gemeindege-  setz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   für die Vorbeugemassnahmen zur Bewältigung von bevölke-  rungsschutzrelevanten Ereignissen verantwortlich, soweit die Mass-  nahmen auf ihrem Gemeindegebiet oder für die nachbarliche Hilfe  getroffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden schaffen die hierfür notwendigen Strukturen, Orga-  nisationen und Bestimmungen. Mehrere Gemeinden können sich für  einzelne oder mehrere Aufgaben zusammenschliessen. Der Regie-  rungsrat  kann  eine  Zusammenarbeit  mehrerer  Gemeinden  anord-  nen.  Zuständigkeiten  des Kantons  Zuständigkeiten  der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Füh-  rungsorganisa-  tion  Führungsor-  gane der  Gemeinden  Aus- und  Weiterbildung  Führungsinfra-  strukturen, In-  formations- und  Kommunikati-  onstechnolo-  gien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Erreichbarkeit  und Einsatzbe-  reitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behandlung und Pflege aller Patienten im Falle eines bevölke-  rungsschutzrelevanten Ereignisses ist durch einen koordinierten Sa-  nitätsdienst sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Partnerorganisation Gesundheitswesen ist hierzu verpflichtet,  in geeigneter Weise Organisationsformen für den Einsatz von Sani-  tätspersonal, sanitätsdienstlichen Einrichtungen und Rettungsperso-  nal zu bilden sowie Vorräte an Medikamenten und Sanitätsmaterial  zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Organisationsfor-  men, die Erfassung und Ausbildung des benötigten Personals und  die Vorratshaltung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Lan-
                            desversorgung zu erfüllen,  a)  schafft der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landes-  versorgung;  b)   haben  die  Gemeinden  eine  Gemeindestelle  für  wirtschaftliche  Landesversorgung und bezeichnen einen verantwortlichen Leiter  und Stellvertreter.  C.  Bewältigung von bevölkerungsschutz-  relevanten Ereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen setzen die Gemein-  den ihre Organisationen ein, soweit die örtlichen Mittel einschliess-  lich der nachbarlichen Hilfe oder der Beizug privater Organisationen  ausreichen und nicht das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  betroffene  Gemeinden  stellen  ihre  Organisationen  für  die  Nachbarschaftshilfe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei unterbrochenen Verbindungen zwischen Kanton und Gemein-  den übernehmen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die  kantonalen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Reichen  bei  bevölkerungsschutzrelevanten  Ereignissen  die  örtli-  chen Mittel einschliesslich der Nachbarschaftshilfe nicht aus oder ist  das  Gebiet  mehrerer  Gemeinden  betroffen,  kann  der  Kanton  die  Koordinierter  Sanitätsdienst  Wirtschaftliche  Landesversor-  gung  Einsatzgrund-  sätze der  Gemeinden  Einsatzgrund-  sätze des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kompetenzen  Notstandsfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Requisition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Der Regierungsrat oder die Gemeinderäte können für die Unterstüt-
                            zung der Behörden und betroffener Pr  ivater alle erforderlichen Ein-  wohnerinnen bzw. Einwohner aufbieten, insbesondere Personen mit  besonderer  Ausbildung  und  besonderen  Fähigkeiten,  soweit  nicht  Militär- oder Schutzdienstpflicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Der Regierungsrat kann im Falle eines bevölkerungsschutzrelevan-
                            ten Ereignisses über die öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken  und Heime verfügen und die freie Arzt- und Spitalwahl aufheben.  D.       Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton und die Gemeinden tragen die bei ihnen anfallenden  Kosten, insbesondere für Investition, Betrieb und Unterhalt der Inf-  rastrukturen,  der  Informations-  und  Kommunikationstechnologien,  der Organisationen und im Zusammenhang mit der Aus- und Wei-  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übernimmt der Kanton Aufgaben, die nach Bundesrecht den Ge-  meinden obliegen, ist der Regierungsrat befugt, die Kostenaufteilung  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der nachbarlichen Hilfe sind von der ersuchenden Ge-  meinde zu tragen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im  Rahmen  von  Zusammenarbeitsvereinbarungen  zwischen  den  Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten der durch den Kanton angeforderten Mittel Dritter wer-  den vom Kanton und den vom Ereignis betroffenen Gemeinden im  Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel bezahlt. Im Streitfall ent-  scheidet der Regierungsrat über die Kostenbeteiligung von Kanton  und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann an die Aufwendungen, die durch dieses Gesetz  den Gemeinden, Betrieben und Privaten entstehen, Beiträge entrich-  ten.  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Höhe  allfälliger  Bei-  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können in ihren Vorschriften Beiträge an Massnah-  men von Betrieben und Privaten beschliessen.  Aufgebot von  Einzelpersonen  Gesundheits-  wesen  Grundsätze  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  .  Ersatzpflicht  Dritter  Entschädigung  und Versiche-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Verfahrens-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verpflichtungen zuwiderhandelt,
                            die gestützt auf dieses Gesetz oder die Vollzugserlasse verfügt wur-  den, wird mit Busse bis 10'000 Franken bestraft.  F.       Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                            a)  Polizeigesetz vom 21. Februar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Im Katastrophenfall und bei anderen ausserordentlichen Ereig-
                            nissen kommen überdies die Bestimmungen des kantonalen Be-  völkerungsschutzgesetzes zur Anwendung.  b)  Gesundheitsgesetz vom 21. Mai 2002   6)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Für die Vorbereitung und Sicherstellung der Gesundheitsversor-
                            gung  bei  bevölkerungsschutzrelevanten  Ereignissen  gelten  die  spezialgesetzlichen Regelungen des Bundes und des Kantons,  insbesondere des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes.  c)   Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Um-  weltschutz vom 22. Januar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Interkantonale  Labor  vollzieht  die  Störfallverordnung,  so-  weit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behör-  den gemäss des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes über-  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                            a)  Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausser-  ordentlichen  Ereignissen  (Katastrophen-  und  Nothilfegesetz)  vom 26. Juni 1995  b)   Dekret  über  die  Ausrichtung  von  Beiträgen  nach  dem  Gesetz  über  Organisation  und  Schutzmassnahmen  bei  ausserordentli-  chen  Ereignissen  (Beitragsdekret  Katastrophen-  und  Nothilfe)  vom 26. Juni 1995  Strafbestim-  mung  Änderung bis-  herigen Rechts  Aufhebung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017