Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19
                            Verordnung 2 über  Härtefallmassnahmen für Unternehmen  im Zusammenhang mit Covid-19 (HFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020)  Vom 22. Februar 2022 (Stand 10. Mai 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund  -  lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-  Epidemie (Covid-19-Gesetz)  vom   25.   September  2020  1  )  ,   die  Verordnung  über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der  Covid-19-Epidemie   (Covid-19-Härtefallverordnung   2020,   HFMV   20)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. November 2020 2 ) , Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solo -
                            thurn (KV) vom 8. Juni 1986  3  )    und § 128 Absatz 3 des Gesetzes über die  Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985  4  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln  zur Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer  wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen  zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls betroffen sind so  -  wie die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement  ist zuständig für den Vollzug dieser  Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Es ist  insbesondere zuständig für:  a)  die Prüfung von Gesuchen für Härtefallbeiträge;  b)  den Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  951.262  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  614.11  .  GS 2022, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 26 f. die  -  ser Verordnung sowie § 20 der Verordnung über Härtefallmassnah  -  men im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dezember 2020 1 ) in der Fassung vom 2. November 2021;
                            d)  den Entscheid über die Rückforderung von Härtefallbeiträgen ge  -  mäss § 26 f. dieser Verordnung sowie Härtefallbeiträgen und kanto  -  nalen Härtefallbeiträgen gemäss § 20 der Verordnung über Härte  -  fallmassnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverord  -  nung-SO) vom 7. Dezember 2020  2  )   in der Fassung vom 2. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021;  e)  die Missbrauchskontrolle betreffend Härtefallbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben  gemäss dieser Verordnung insbesondere unterstützt vom Steueramt, von  der   Fachstelle   Standortförderung,   vom   Amt   für   Wirtschaft   und   Arbeit  betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finan  -  zen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsin  -  kasso, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern für  Abklärungen und Datenbekanntgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standort  -  förderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, das  kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Perso  -  nendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser  Verordnung benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Volkswirtschaftsdepartement   darf   zur   Gesuchsprüfung   sowie   zur  Missbrauchskontrolle Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinba  -  rungen abschliessen. Die Absätze 2 und 3 sowie § 20 sind analog anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 4 sind die Aufgaben, die  Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelega  -  tion zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zulassungskriterien
§ 3 Rechtsform und UID-Nummer
                            1  Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer  Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz im Kanton So  -  lothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   verfügt   über   eine   Unternehmens-Identifikationsnummer   (UID-Num  -  mer).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen
                            1  Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar ab  -  gegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den  §§ 5 Absatz 1 Buchstabe c, 6 Absatz 1 Buchstabe c, 7, 8 und 13 – 15 je Spar  -  te separat beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  101.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  101.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
                            1  Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:  a)  es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen wor  -  den ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Ok  -  tober 2020 gegründet wurde;  b)  es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von min  -  destens 50'000 Franken erzielt hat;  c)  seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Absatz 1 Buchstabe b gilt:  a)  für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und  dem 29. Februar 2020 gegründet wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate,
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.
                            b)  für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30.  September  2020 gegründet  wurde:  der  durchschnittliche  Umsatz,  der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, be  -  rechnet auf 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umsatzangaben nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Ein  -  zelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vermögens- und Kapitalsituation
                            1  Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:  a)  profitabel oder überlebensfähig ist;  b)  die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapi  -  talbasis nötig sind, ergriffen hat;  c)  keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des  Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder  Medien hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:  a)  sich   zum   Zeitpunkt   der   Einreichung   des   Gesuchs   nicht   in   einem  Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;  b)  sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozi  -  alversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeit  -  punkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungspla  -  nung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Umsatzrückgang
                            1  Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahre  -  sumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnah  -  men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durch  -  schnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zu  -  sammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung  der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Um  -  satzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren  Periode von 12 Monaten verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ungedeckte Fixkosten
                            1  Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem  Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einschränkung der Verwendung
                            1  Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:  a)  im Geschäftsjahr, in dem der Härtefallbeitrag ausgerichtet wird, so  -  wie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der  erhaltenen Hilfe:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet
                            oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer
                            vergibt;  b)  die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt  verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz  hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbe  -  stehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten in  -  nerhalb einer Gruppenstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausschluss der Zulassung
                            1  Nicht zugelassen sind Unternehmen:  a)  an   deren   Kapital   Bund,   Kantone  oder   Gemeinden   mit   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10  Prozent beteiligt sind;  b)  *  die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige  -  nes Personal beschäftigen;  c)  *  welche ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag oder UID-Register  per 1. Oktober 2020 in einem anderen Kanton hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bemessungskriterien
§ 11 Form
                            1  Härtefallmassnahmen   werden   als   nicht   rückzahlbare   Härtefallbeiträge  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bemessungszeitraum
                            1  Weist ein Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent  gemäss § 7 aus oder wurde während mindestens 40  Kalendertagen auf  -  grund behördlicher Massnahmen vom 1.  November 2020 bis 30.  Juni 2021  geschlossen und hat es bereits einen Härtefallbeitrag gestützt auf  die Ver  -  ordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang  mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020  1  )    erhalten,  kann es für folgende Umsatzperioden einen zusätzlichen Härtefallbeitrag  beantragen:  a)  Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken:  Umsatzrückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  101.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und  einem Härtefallbeitrag für eine spätere Periode von 12 Monaten ge  -  mäss § 7 Absatz 2: Umsatzrückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezem  -  ber 2021;  c)  Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und  einem Härtefallbeitrag für das Jahr 2020: Umsatzrückgang für eine  spätere Periode von 12 Monaten gemäss § 7 Absatz 2 sowie Umsatz  -  rückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Unternehmen gemäss Absatz 1 einen Härtefallbeitrag gestützt  auf eine Spartenrechnung erhalten, wird auch ein zusätzlicher Härtefall  -  beitrag ausschliesslich für die Sparte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken  noch keinen Härtefallbeitrag erhalten, im Zeitraum vom 1.  Januar 2020 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 2021 während 12 aufeinanderfolgenden Monaten einen Umsatz -
                            rückgang von über 40  Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz  der Jahre 2018 und 2019 erlitten und erfüllt die übrigen Zulassungskriteri  -  en, kann es ein Gesuch für einen Umsatzrückgang für das Jahr 2020 oder  einer späteren Periode von 12  Monaten sowie für einen Umsatzrückgang  vom 1.  Juli 2021 bis 31.  Dezember 2021 einreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Höchstgrenzen für Härtefallbeiträge für Unternehmen mit einem
                            Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Härtefallbeiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5  Mil  -  lionen Franken belaufen sich auf höchstens 20  Prozent des durchschnittli  -  chen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 1  Million  Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Unternehmen nach Absatz  1 belaufen sich die Härtefallbeiträge auf  höchstens 30  Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 1,5 Millionen  Franken, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durch  -  schnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70  Pro  -  zent zurückgegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Höchstgrenzen für Härtefallbeiträge für Unternehmen mit einem
                            Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5  Millionen Franken be  -  laufen   sich   die  Härtefallbeiträge   auf   höchstens   20  Prozent   des   durch  -  schnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Millionen   Franken   pro   Unternehmen.   Die   Härtefallbeiträge   können  gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Unternehmen nach Absatz  1 belaufen sich die  Härtefallbeiträge auf  höchstens 30  Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 10  Millionen  Franken, wenn:  a)  der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen  Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zu  -  rückgegangen ist; oder  b)  seit dem 1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im  Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Millionen Franken über  -  steigenden Beitrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen  eingebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berechnung der Härtefallbeiträge an Unternehmen mit einem
                            Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Härtefallbeiträge an ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Millionen Franken berechnet sich, indem der Umsatzrückgang nach § 7  mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unternehmen, die in mehr als 12  Monaten einen Umsatzrückgang zu ver  -  zeichnen hatten, können den Umsatzrückgang für diejenigen Monate von  Januar bis Juni 2021 hinzuzählen, die nicht in die Berechnung nach §  7 ein  -  geflossen sind; dabei bemisst sich der Umsatzrückgang im Vergleich zu den  entsprechenden Perioden im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der pauschale Fixkostenanteil beträgt:  a)  für Reisebüros, Grosshandel und Handel mit Motorfahrzeugen: 8  Prozent;  b)  für den übrigen Detailhandel: 15 Prozent;  c)  für alle anderen Unternehmen: 25 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können tiefere Fixkostenanteile festlegen, wenn sie feststel  -  len, dass mit den pauschalen Fixkostenanteilen nach Absatz  3 eine Über  -  entschädigung entstehen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten in mehrere Bereiche nach Ab  -  satz  3 fallen, gilt ein einheitlicher Fixkostenanteil. Dieser bestimmt sich  nach dem Geschäftsbereich, in dem der grösste Anteil des Jahresumsatzes  nach § 5 Absatz  2 erzielt wurde. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach  §  4, so gilt der Fixkostenanteil der jeweiligen Sparte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gesamte Höchstgrenze
                            1  Ein Unternehmen darf  Härtefallbeiträge nur bis zum einmaligen Errei  -  chen der Höchstgrenzen nach den §§ 13 und 14 beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unter -
                            nehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel  12  Absatz  1  septies    des   Bundesgesetzes   über   die  gesetzlichen  Grundlagen   für  Verordnungen  des Bundesrates  zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie  (Covid-19-Gesetz) vom 25.  September 2020  1  )   massgeblich ist der steuerbare  Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung, der sinngemäss nach den Arti  -  keln 58  –  67 des Bundesgesetzes vom 14.  Dezember 1990  2  )   über die direkte  Bundessteuer ermittelt wird. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist  ausschliesslich ein im Geschäftsjahr  2020 entstandener steuerlich massgeb  -  licher Verlust.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  642.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
§ 18 Gesuchsformular
                            1  Das Gesuch ist mit Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Perso  -  nen per Post sowie als Scan in elektronischer Form beim Volkswirtschafts  -  departement über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzu  -  reichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer  Form einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Gesuch gemachten Angaben gelten als verbindliche Selbstdeklara  -  tion. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Frist zur Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche für Härtefallbeiträge können vom 1. März 2022 bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                30. April 2022 eingereicht werden.
                            2  Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen, zu un  -  terzeichnen und sämtliche im Gesuchsformular genannten Unterlagen ein  -  zureichen. Gesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als  unvollständig und werden abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Datenbekanntgabe
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstel  -  len von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzu  -  holen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen be  -  kannt zu geben, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirt  -  schaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung gemäss  dieser Verordnung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfül  -  lung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systema  -  tisch alle Unternehmen, welche einen Härtefallbeitrag erhalten haben, so  -  wie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Gewährung von Härtefallbeiträgen
§ 21 Grundsatz
                            1  Sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann  das Volkswirtschaftsdepartement Härtefallbeiträge, den Bundes- und den  Kantonsbeitrag umfassend, gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Hat ein Unternehmen gestützt auf die Verordnung über Härtefallmass  -  nahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallver  -  ordnung-SO) vom 7.  Dezember 2020  1  )    bereits einen Härtefallbeitrag oder  eine   kantonale   Unterstützungsmassnahme   erhalten,   wird   dieser   Betrag  vom zugesicherten Härtefallbeitrag abgezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Verfügungen   des   Volkswirtschaftsdepartements   steht   die   Be  -  schwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das Verfahren richtet sich nach  dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz) vom 15.  November 1970  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  101.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Gewährung von Härtefallbeiträgen gemäss dieser Verordnung  besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mindestbetrag
                            1  Härtefallbeiträge werden ab einem Mindestbetrag von 500  Franken aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen
                            1  Die Gewährung eines Härtefallbeitrags erfolgt durch Verfügung an das  Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abweisung erfolgt durch einfache Mitteilung an das Unternehmen.  Ist ein Unternehmen mit der einfachen Mitteilung nicht einverstanden,  kann es beim Volkswirtschaftsdepartement eine anfechtbare Verfügung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Missbrauchskontrolle
§ 24 Kontrollinstrumente
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle:  a)  die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;  b)  weitere Unterlagen einverlangen;  c)  im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;  d)  vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit  der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen  diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Meldung des Steueramtes
                            1  Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über ver  -  mutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss dieser Verordnung von  sich aus Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rückforderung von Härtefallbeiträgen
                            1  Härtefallbeiträge werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise  zurückgefordert,  a)  falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;  b)  falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen  im Zusammenhang mit der Beantragung eines Härtefallbeitrages ge  -  mäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch dekla  -  riert hat und aufgrund derer der gewährte Härtefallbeitrag hätte  verweigert werden müssen; oder  c)  falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallbeiträgen ge  -  mäss § 9 nicht eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach §  9 des Gebühren  -  tarifs (GT) vom 8.  März 2016  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  -  waltungssachen   (Verwaltungsrechtspflegegesetz)   vom   15.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforde  -  rung von Härtefallbeiträgen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Un  -  ternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen zur Be  -  kämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beein  -  trächtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte  führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Zusatzbeiträge des Bundes
§ 28 Bundesratsreserven
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement kann die dem Kanton Solothurn zuste  -  henden Bundesratsreserven gemäss Artikel 15 der Verordnung über Härte  -  fallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epi  -  demie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020  2  )   wie folgt  einsetzen:  a)  hat   ein   Unternehmen   bereits   eine   branchenspezifische   Covid-19-  Finanzhilfe in den Bereichen Kultur oder Sport erhalten, und ist die  -  se geringer ausgefallen als ein Härtefallbeitrag gemäss dieser Ver  -  ordnung, wird der Differenzbetrag ausbezahlt;  b)  *  hat   ein   Unternehmen   mit   einem   Jahresumsatz   über   5   Millionen  Franken aufgrund eines Umsatzrückgangs in den Monaten Juli 2021  bis Dezember 2021 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Härtefall  -  beitrag, wird diesem ein anteilsmässiger Betrag ausbezahlt. Der aus  -  bezahlte Anteil richtet sich nach den verfügbaren Mitteln der Bun  -  desratsreserve und ist für alle Unternehmen im Verhältnis gleich  hoch. Die Höchstgrenzen gemäss § 14 gelten nicht;  c)  *  hat ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Fran  -  ken aufgrund des Umsatzrückgangs in den Monaten Juli 2021 bis  Dezember 2021 einen höheren Anspruch auf Härtefallbeiträge als  aufgrund der Höchstgrenzen gemäss den §§ 13 und 16 ausbezahlt  werden könnte, wird ein anteilsmässiger Betrag ausbezahlt. Der aus  -  bezahlte Anteil richtet sich nach den verfügbaren Mitteln der Bun  -  desratsreserve und ist für alle Unternehmen im Verhältnis gleich  hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstgrenze des   nominellen Härtefallbeitrages kann bis auf maxi  -  mal 30  Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 auf 1,5 Millionen Franken bei Unternehmen bis zu 5 Millionen Fran  -  ken Umsatz und 7,5 Millionen Franken bei Unternehmen über 5  Millionen  Franken Umsatz angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  951.262  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RRB Nr. 2022/203 vom 22. Februar 2022.  Inkrafttreten am 23. Februar 2022.  Die Notverordnung gilt längstens bis zum 22. Februar 2023.  Publiziert im Amtsblatt vom 25. Februar 2022.  Vom Kantonsrat genehmigt am 30. März 2022 (KRB Nr. RG 0029/2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.04.2022 06.04.2022 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 10 Abs. 1, c) eingefügt GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 12 Abs. 3 geändert GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 17 Abs. 1 geändert GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 20 Abs. 3 geändert GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 21 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2022, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                05.04.2022 06.04.2022 § 28 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 10
05.04.2022 06.04.2022 § 28 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 10
26.04.2022 01.05.2022 § 17 Abs. 2 geändert GS 2022, 11
09.05.2022 10.05.2022 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 2022, 12
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                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, b) 05.04.2022 06.04.2022 geändert GS 2022, 10
§ 10 Abs. 1, c) 05.04.2022 06.04.2022 eingefügt GS 2022, 10
§ 12 Abs. 3 05.04.2022 06.04.2022 geändert GS 2022, 10
§ 17 Abs. 1 05.04.2022 06.04.2022 geändert GS 2022, 10
§ 17 Abs. 2 05.04.2022 06.04.2022 eingefügt GS 2022, 10
§ 17 Abs. 2 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022, 11
§ 17 Abs. 2 09.05.2022 10.05.2022 aufgehoben GS 2022, 12
§ 20 Abs. 3 05.04.2022 06.04.2022 geändert GS 2022, 10
§ 21 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.04.2022 06.04.2022 eingefügt GS 2022, 10
§ 28 Abs. 1, b) 05.04.2022 06.04.2022 geändert GS 2022, 10
§ 28 Abs. 1, c) 05.04.2022 06.04.2022 geändert GS 2022, 10
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