Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsverordnung zum  eidgenössischen Rohrleitungsgesetz  (EV RLG)  vom 6. Dezember 2010 (Stand 6. Dezember 2010)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsan  -  lagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe  (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4.  Oktober 1963 und gestützt auf Art. 27  Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht
                            1  Die Standeskommission führt im Kanton die Oberaufsicht im Bereich der  Rohrleitungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von Rohrlei  -  tungsanlagen mit kantonaler Bewilligung obliegt dem Bau- und Umweltde  -  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission kann die technische Aufsicht vertraglich einem  Dritten übertragen; ausgeschlossen ist das Übertragen von Verfügungs- und  Weisungsrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für mit der Aufsicht zusammenhängende Arbeiten und Aufwen  -  dungen sind dem jeweiligen Rohrleitungsunternehmen zu überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige kantonale Stelle gemäss  eidgenössischer Rohrleitungsgesetzgebung, Alarmstelle ist die Kantonspoli  -  zei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für die Bewilligung von  Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, für die eine kantonale Aufsicht  vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann einem Rohrleitungsunternehmen für den Betrieb von Rohrleitungs  -  anlagen mit einem Betriebsdruck von höchstens 1000 hPa (1 bar) auf Ge  -  such hin eine generelle Bewilligung erteilen, wenn dieses nachweist, dass  Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übergangsrecht
                            1  Für Rohrleitungsanlagen, für die eine nach dieser Verordnung erforderliche  Bewilligung noch nicht erteilt wurde, ist eine solche innert dreier Jahre einzu  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2010 06.12.2010 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  06.12.2010  06.12.2010  Erstfassung  -