Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz
                            Regionale Zusammenarbeit  Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der  Nordwestschweiz  Vom 14. Juni 2022 (Stand 17. Februar 2023)  Der   Grosse   Rat   des   Kantons   Bern,   der   Kantonsrat   des   Kantons   Solothurn,   der   Grosse   Rat   des  Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, der Grosse Rat des Kantons Aargau  und das Parlament des Kantons Jura  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die   Interparlamentarische   Konferenz   der   Nordwestschweiz   (IPK)   bezweckt,   die   gegenseitige   In  -  formation der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu be  -  gleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der  Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nord  -  westschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung
                            1  Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizeprä  -  sidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeitsausschuss
                            1  Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsitz
                            1  Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Land  -  schaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt  durch die IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tagungen
                            1  Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt  das Sekretariat der IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regionale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen inter  -  parlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie  der NWRK zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone  jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sprache
                            1  Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagun  -  gen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem  Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Ta  -  gungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Genehmigungsbeschlüsse
                            durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021
                            Liestal, 14. Juni 2022  Im Namen des Arbeitsausschusses der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz  Der Präsident: Walter Schilt  Der Sekretär: Georg Schmidt  BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 5. September 2022, rechtskräftig am 5. September 2022; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 8.  November 2022, rechtskräftig am 17. Februar 2023; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 2022, rechtskräftig am 3. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022; BL: genehmigt durch den Landrat am 29. September 2022, rechtskräftig am 29. September 2022; AG: genehmigt durch den Grossen Rat  am 15. November 2022, rechtskräftig am 15. November 2022; JU: genehmigt durch das Parlament am 23. November 2022, rechtskräftig am 1.  Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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