Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
                            1  ch ordentlicherweise jeden Diens-  frühzeitig dem Regierungspräsiden-   Angabe der Gründe zu melden.  Sitzung nach  Gesamt-  erneuerung  Ordentliche  Sitzungen  Ausserordent-  liche Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Teilnahmepflich  t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.      Geschäftsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die an den Regierungsrat gericht eten Schreiben werden vom Re-
                            gierungspräsidenten  oder  in  seinem    Auftrag  von  der  Staatskanzlei  in  ein  Geschäftsmanual  eingetragen  und,    soweit  es  sich  nicht  um  Präsidialgeschäfte handelt, dem zuständigen Departement zur Prü-  fung und Antragstellung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geschäfte,  die  in  den  Bereich  mehrerer  Departemente  fallen,  werden  dem  zur  Hauptsache  bete  iligten  Departement  überwiesen,  das die Federführung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  federführende  Departement    holt  von  den  andern  beteiligten  Departementen Mitberichte ein und sorgt für gegenseitige Informa-  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechtsmittel, die sich gegen den  Entscheid eines Departementes  richten,  werden  dem  jeweiligen  St  ellvertreter  des  betroffenen  De-  partementsvorstehers zur In  struktion zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Vorbehalt der Befugnisse des Regierungsrates und des Re-  gierungspräsidenten sind die von  den Departementsvorstehern zu-  gezogenen  Sachbearbeiter  ermächtigt,  prozessleitende  Verfügun-  gen im Namen des zuständigen Depar  tementsvorstehers zu unter-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Departemente  unterbreiten  ih  re  Anträge  schriftlich  in  der  Re-  gel  in  Form  formulierter  Regi  erungsratsbeschlüsse.  Die  Staats-  kanzlei kann Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anträge  sind  mit  den  ihnen  zugrunde  liegenden  Akten  recht-  zeitig  vor  der  Sitzung  bei  den  Mitgliedern  des  Regierungsrates  so-  wie  dem  Staatsschreiber  und  seinem  Stellvertreter  zirkulieren  zu  lassen. Dringliche Geschäfte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anträge  und  Berichte  von  grösserem  Umfang  und  grösserer  Tragweite,  insbesondere  Vorlagen  an  den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Anträge  betreffend  allgemein  verbindliche  Erlasse  des  Regierungsrates  so-  wie  wichtige  Vernehmlassungen  sind  den  Mitgliedern  des  Regie-  rungsrates  sowie  dem  Staatsschrei  ber  und  seinem  Stellvertreter  rechtzeitig vor der Sitzung in Kopie zuzustellen.  Zuweisung und  Vorbereitung  der Geschäfte  a) Allgemeines  b) Departement  s-  übergreifende  Geschäfte  c) Verwaltungs-  rechtspflege  Form der An-  träge, Akten-  zirkulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e  Geschäfte  in  der  Regel  in  ehandlung:  Präsidialgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  Anträge  betreffend  gelegten Anträgen eröffnet der  schlüsse in offener Abstimmung.  erforderlich,  zieht  der  Regie-  abwesenden  Mitglieder  sowie  des  e gefassten Beschlüsse.  das  Protokoll  der  nächsten  Sit-  e  Öffentlichkeit  über  die  Verhandlun-  Reihenfolge der  Behandlung der  Geschäfte  Diskussion  Abstimmungsart  Abweichende  Meinung  Protokoll  Zirkulations-  beschlüsse  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  III.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Sie ist im
                            Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Gesetzessamm-  lung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 172.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 1987, S. 335.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).  Inkrafttreten