Tourismusverordnung
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tourismusverordnung  (TV)  vom 16. Mai 2017 (Stand 1. Juni 2017)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 21 des Tourismusgesetzes vom 13. Juni 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (I.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeiten
                            1   Der Vollzug des Tourismusgesetzes steht unter der Aufsicht des Depart  e-  mentes Bau und Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständige  kantonale  Stelle  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  das  Amt  für  Wir  t-  schaft  und  Arbeit.  Es  vollzieht  sämtliche  Aufgaben,  soweit  nicht  anders  g  e-  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leistungsauftrag der Tourismusorganisationen
                            1   Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet einen Leistungsauf  trag  zur Förderung der Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Leistungsauftrag  umfasst  mindestens  die  Evaluation  touristisch  bedeu  t-  samer Geschäftsfelder im Sinne von Art. 5 des Gesetzes sowie die kan  tons  -  und destinationsübergreifende Koordination zu deren Vermarktung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Leistungsauftrag wird mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an eine oder  mehrere  geeignete  Tourismusorganisationen  vergeben.  Die  Vergabe  steht  unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Leistungsauftrag wird in der Regel alle vier Jahre evaluiert. Das Depar-  tement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jeweils Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   TG  , bGS 955.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Finanzhilfen  (II.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuche
                            1   Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt  für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind in der Regel beizulegen:  a)  Projektbeschrieb;  b)  Businessplan;  c)  Planerfolgsrechnung;  d)  detailliert  e Zusammenstellung der Kosten;  e)  Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen  verzichten. Es kann die Bearbeitung mangelhafter Gesuche verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ermess enskriterien
                            1   Gesuche  um  Finanzhilfen  werden  nach  der  touristischen  Bedeutung  des  Vorhabens  beurteilt  und  im  Rahmen  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  nach Prioritäten bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend sind grundsätzlich folgende Kriterien:  a)  Bedeutung des Vorhabens für die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten  Kantons als Tourismusdestination;  b)  Beitrag des Vorhabens zur Erhöhung der touristischen Wertschöpfung;  c)  Beitrag des Vorhabens zur Schaffung oder Erhaltung von Beschäft  i-  gungsmöglichkeiten im Tourismus;  d)  Bei  trag des Vorhabens zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können  Gesuche  im  Rahmen  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  nicht  innert angemessener Frist berücksichtigt werden, werden sie abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsinstanz
                            1   Das  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit  bewilligt  Gesuche  um  Finanzhilfen  bis   10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des A  mtes  über Gesuche um Finanzhilfen bis 25'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über  die  Bewilligung  höherer  Finanzhilfe  entscheidet  unter  Vorbehalt  der  verfassungsrechtlichen Finanzkompetenzen der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Departement  Bau  und  Volkswirtschaft  erstattet  dem  Regierungsrat  jährlich Bericht über die gewährten Finanzhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Touristische Grundlagenförderung
                            1   Finanzhilfen  an  Massnahmen,  welche  die  natürlichen,  kulturellen  oder  ge-  sellschaftlichen  Grundlagen  des  Tourismus  erhalten  oder  erweitern,  sind  subsidiär gegenüber allen anderen Fördermassnahmen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  dem  Gesuch  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  dass  die  gesetzlichen  Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder
                            1   Als  strategisch  bedeutsam  gelten  die  im  Rahmen  des  Leistungsauftrags  nach Art. 2 evaluierten Geschäftsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Finanzhilfen  an  die  Angebotsgestaltu  ng  und  Vermarktung  strategischer  Geschäftsfelder  werden  im  Rahmen  von  Leistungsvereinbarungen  ausge-  richtet. Voraussetzung ist ein Businessplan über ein Programm mit mindes-  tens dreijähriger Laufzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beherbergungswirtschaft
                            1   Im  Rahmen  der  Förderung  von  neuen  und  nachhaltig  marktfähigen  G  e-  schäftsmodellen  werden  unter  anderem  Finanzhilfen  gewährt  für  die  Über-  prüfung  der  Realisierbarkeit,  für  die  Planung  von  Bauprojekten  und  an  Pr  o-  jektstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Realisierung  von  Bauprojekten  werden  keine  Finanz  hilfen  ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Regionale Wertschöpfung
                            1   Massnahmen  und  Geschäftsmodelle  lassen  eine  bedeutende  regionale  Wertschöpfung erwarten, wenn:  a)  mehrere Betriebe in der Region von ihnen profitieren oder  b)  neue Arbeitsplätze geschaffen, die Attrakt  ivität von Arbeitsplätzen ge-  steigert oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  III. Tourismusabgabe  (III.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1   Die Tourismusabgabe wird auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abga  be-  pflichtigen als Pauschale pro Kalenderjahr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Bemessung der Pauschale sind in der Regel die tatsächlichen Ver-  hältnisse am Ende des Kalenderjahres massgebend. Sind diese nicht repr  ä-  sentativ, wird auf die durchschnittlichen Verhältnisse abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Hotelbetriebe
                            1   Die  P  auschale  für  Hotelbetriebe  bemisst  sich  nach  der  Anzahl  der  Gäst  e-  zimmer und der Betriebsgrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe:  a)  mit maximal 15 Gästezimmern  200 Franken  b)  mit 16 bis 30 Gästezimmern  250 Franken  c)  mit mehr als 30 Gästezimmern  300 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übrige Beherbergungsbetriebe
                            1   Die  Pauschale  für  die  übrigen  Beherbergungsbetriebe  bemisst  sich  nach  folgenden Ansätzen:  a)  Parahotellerie  100 Franken pro Zimmer  b)  Campingplätze  100 Franken pro Standplatz  c)  übrige Übernachtungsmöglichkeiten  8 Franken pro Schlafplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Restaurationsbetriebe
                            1   Die Pauschale für Restaurationsbetriebe bemisst sich nach der Grösse der  Ausschankfläche.  Massgebend  ist  die  Ausschankfläche  in  geschlossenen  Räumen. Säle werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben:  a)  bis 80 m²  200 Franken  b)  mehr als 80 m²  350 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pauschalen gelten für alle Arten von Restaurationsbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Betriebe mit touristischen Aktivitäten
                            1   Abgabepflichti  g  sind  gewinnorientierte  Betriebe,  die  ihren  Jahresumsatz  überwiegend mit touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten im  Kanton erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben:  a)  Jahresumsatz bis 100'000 Franken  350 Frank  en  b)  Jahresumsatz über 100'000 Franken  700 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Öffentliche Transportunternehmen
                            1   Die Pauschale für konzessionierte Eisenbahn-   und Busunternehmen be  misst  sich  nach  den  im  Kalenderjahr  geleisteten  Personenkilometern.  Sie  beträgt  mindestens 250  Franken und erhöht sich pro 500'000 Personenkil  ometer um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Pauschale  für  konzessionierte  Seilbahnunternehmen  bemisst  sich  nach  den  im  Kalenderjahr  beförderten  Fahrgästen.  Sie  beträgt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  Franken und erhöht sich pro 10‘000 Fahrgäste um 100 Franken bis zum  Maximalbetrag von 5'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eigengebrauch
                            1   Wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch  ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien-   oder Erholungszw  ecken  hält, entrichtet eine Pauschale nach Massgabe der zur Verfügung st  ehenden  Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pauschale beträgt 75 Franken pro Zimmer, maximal 600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden für den Eigengebrauch gehaltene Häuser, Wohnungen oder Zim  mer  für mehr als 180 Tage  im Kalenderjahr fremdvermietet, ist die Pausch  ale für  Parahotellerie zu entrichten; die Pauschale nach Abs. 2 entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Veranlagungsverfahren
                            1   Die Abgabepflichtigen haben ihre Selbstdeklaration jeweils bis Ende Janu  ar  des Folgejahres dem Amt für  Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterbleibt eine fristgerechte Selbstdeklaration oder ist diese offensichtlich  ungenügend,  wird  der  abgabebegründende  Sachverhalt  von  Amtes  wegen  erhoben.  Die  Gemeinden  und  die  Kantonale  Steuerverwaltung  sind  zur  Amtsh  ilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Die  Tourismusabgabe  wird  den  Abgabepflichtigen  mit  einer  Zahlungsfrist  von dreissig Tagen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsschutz
                            1   Gegen  die  Rechnung  kann  innert  dreissig  Tagen  schriftlich  Einsprache  beim  Amt  für  Wirtschaft  und  Ar  beit  erhoben  werden.  Die  Einsprache  hat  einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann  innert  zwanzig  Tagen  Rekurs  beim  Departement  Bau  und  Volkswirtschaft  erhoben werden.