Gesetz über den Fristenlauf
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über den Fristenlauf  *  (FriG)  vom 24. April 1966 (Stand 27. April 2003)  Die Landsgemeinde von Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   20   Abs.  1   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor allen Behörden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fristenbeginn
                            1  Wird die Frist nach einer Anzahl von Tagen festgesetzt, so ist der Tag, an  welchem   sich   die   Tatsache   verwirklicht,   die   den   Fristenlauf   auslöst,   nicht  mitzuzählen. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist endigt an ihrem letzten Tag. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein  Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so läuft die Frist am nächst  -  folgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der  zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten  Tages der schweizerischen Post übergeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Das  Gesetz  tritt  mit  seiner  Annahme   durch  die  Landsgemeinde   sofort  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.1966 24.04.1966 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.04.1966  24.04.1966  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Ingress  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 3  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -