Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            das Schiedsgericht seinen Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
                            Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die  zuständige richterliche Behörde, welche  a)   die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder ei-  ner von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b)   über  die  Ablehnung  und  die  Abberufung  von  Schiedsrichtern  ent-  scheidet und für deren Ersetzung sorgt;  c)   die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d)   auf  Gesuch  des  Schiedsgerichtes  bei  der  Durchführung  von  Beweis-  massnahmen mitwirkt;  e)   den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Par-  teien zustellt;  f)    über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g)   die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.  Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                            1   Die Schiedsabrede wird als Schieds  vertrag oder als Schiedsklausel abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schiedsklausel  kann  sich  nur  auf  künftige  Streitigkeiten  beziehen,  die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
                            Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein,  welcher  der  freien  Verfügung  der  Parteien  unterliegt,  sofern  nicht  ein  staatliches  Gericht  nach  einer  zwingenden  Gesetzesbestimmung  in  der  Sache  aus-  schliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form
                            1   Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juris-  tischen  Person  ergeben,  sofern  diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung,  bestellen.  Sie  können  den  oder  die  Schiedsrichter  auch  durch  eine  von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung  nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,  wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der  Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Fehlen  einer  Vereinbarung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von  Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die  so  bestellten  Schiedsrichter  wählen  einstimmig  einen  weiteren  Schieds-  richter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben  die  Parteien  zu  vereinbaren,  dass  entweder  die  Stimme  des  Ob-  manns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schieds-  gericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
                            Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnen-  den  Schiedsrichter  nicht,  oder  einigen  die  Schiedsrichter  sich  nicht  über  die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3  vorgesehene  richterliche  Behörde  die  Ernennung  vor,  sofern  nicht  die  Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anhängigkeit
                            1   Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a)   von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklau-  sel bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)   sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehe-  ne Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c)   sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schieds-  richter  nicht  regelt:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  die  in  Arti-  kel   3   vorgesehene   richterliche   Behörde   um   die   Ernennung   der  Schiedsrichter ersucht;  d)   beim   Fehlen   einer   Schiedsklausel:   von   der   Unterzeichnung   des  Schiedsvertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   die   von   den   Parteien   anerkannte   Schiedsordnung   oder   die  Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung dessel-  ben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserdem  kann  jeder  Schiedsrichter  abgelehnt  werden,  der  handlungs-  unfähig  ist  oder  der  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder  Verge-  hens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  bestellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes
                            1    Das  Schiedsgericht  kann  abgelehnt  werden,  wenn  eine  Partei  einen  ü-  berwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  neue  Schiedsgericht  wird  in  dem  in  Artikel  11  vorgesehenen  Ver-  fahren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteien  sind  berechtigt,  Mitglieder  des  abgelehnten  Schiedsgerich-  tes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            Der  Ausstand  muss  bei  Beginn  des  Verfahrens,  oder  sobald  der  An-  tragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bestreitung
                            1   Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abberufung
                            1    Jeder  Schiedsrichter  kann  durch  schriftliche  Vereinbarung  der  Parteien  abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ersetzung
                            1    Stirbt  ein  Schiedsrichter,  hat  er  den  Ausstand  zu  nehmen,  wird  er  abbe-  rufen  oder  tritt  er  zurück,  so  wird  er  nach  dem  Verfahren  ersetzt,  das  bei  seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  jedoch  freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vor-  geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
                            1   Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Durchführung  einer  Beweismassnahme  der  staatlichen  Gewalt  vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene rich-  terliche  Behörde  um  ihre  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  ge-  mäss ihrem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Intervention und Streitverkündung
                            1    Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verrechnung
                            1   Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsabrede  noch  auf  Grund  einer  nachträglichen  Vereinbarung  der  Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der  Partei,  welche  die  Einrede  erhoben  hat,  eine  angemessene  Frist  zur  Gel-  tendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfah-  ren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet  ist, steht diese Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kostenvorschuss
                            1   Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfah-  renskosten  verlangen  und  die  Durchführung  des  Verfahrens  von  dessen  Leistung  abhängig  machen.  Es  bestimmt  die  Höhe  des  Vorschusses  jeder  Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verlangten  Vorschuss  nicht,  so  kann  die  andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf  das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzichtet  sie,  so  sind  die  Parteien  mit  Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einigung der Parteien
                            Das  Vorliegen  einer  den  Streit  beendigenden  Einigung  der  Parteien  wird  vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
                            1    Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in eben-  so vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizeri-  schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinter-  legt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspruch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Parteien  können  auf  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  verzich-  ten.  Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schieds-  spruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle er-  folgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.  Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und  Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gründe
                            Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richter-  lichen  Behörde  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden,  um  geltend  zu  machen,  a)   das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewe-  sen;  b)   das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig  erklärt;  c)   es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wur-  den, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt  vorbehalten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe   i   vor, so hebt die  richterliche  Behörde  nur  den  Kostenspruch  auf  und  setzt  selber  die  Ent-  schädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrich-  ter  einen  neuen  Entscheid,  soweit  sie  nicht  wegen  ihrer  Teilnahme  am  früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.  II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Gründe
                            Die Revision kann verlangt werden:  a)   wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar er-  klärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen  müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafver-  fahren  könne  aus  anderen  Gründen  als  mangels  Beweisen  nicht  zum  Urteil führen;  b)   wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkenntnis  erheblicher,  vor  der  Beurtei-  lung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwah-  rung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Re-  visionskläger  nicht  möglich  war,  diese  Tatsachen  oder  Beweismittel  im Verfahren beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Frist
                            Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions-  grundes,  spätestens  jedoch  binnen  fünf  Jahren  seit  der  Zustellung  des  Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            1   Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behör-  de die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schieds-  richter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a–e    und  g    um-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tritt  das  Konkordat  in  einem  Kanton  in  Kraft,  so  werden  damit  unter  Vorbehalt  des  Artikels  45  alle  Gesetzesbestimmungen  dieses  Kantons  ü-  ber die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.                                                  _________________  Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 21. Juni 1976, in Kraft  getreten am 1. Januar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 1733).  Dem  Konkordat  sind  bis  zum  1.  Januar  1995  alle  Kantone  beigetreten  (vgl. SR 279).  Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 273.