Gesetz betreffend die Hundesteuer
                            1  Gesetz  vom 11. November 1982  betreffend die Hundesteuer  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 45 Bst. d der Staatsverfassung vom 7. Mai 1857;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. Oktober 1982;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Jeder  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Freiburg  wohnhafte  Hundehalter  schuldet   eine   jährliche   Kantonsst  euer   pro   Tier,   die   vom   Staatsrat  festgesetzt wird. Die Steuer darf jedoch 100 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bezahlung   der   Steuer   wird     durch   einen   Schein   und   eine  Kontrollmarke belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Blindenführer-,  Armee-,  Polizei-  un  d  Lawinenhunde  sowie  Hunde,  die  zur  Nachsuche  von  verletzten  oder  toten  Tieren  verwendet  werden,  sind  von der Steuerpflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eigentümer  sind  jedoch  verpflichtet,  eine  Kontrollmarke  und  einen  Schein zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a Rechtsmittel
                            1    Gegen  Verfügungen,  welche  die  Steuer  festsetzen,  kann  innert  dreissig  Tagen bei der Behörde, welche die an  gefochtene Verfügung getroffen hat,  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Die      Einspracheentscheide      sind      mit      Beschwerde      an      das  Verwaltungsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Bei Verstössen gegen die Besteueru  ng der Hunde wird ausser der Steuer  eine vom Staatsrat festgesetzte Busse   erhoben. Die Busse darf jedoch 200  Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Busse  wird  vom  Oberamtman  n  gemäss  der  Strafprozessordnung  ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Das  Dekret  vom  14.  Dezember  1967  betreffend  die  Hundesteuer  ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  dieses    Gesetzes  beauftragt.  Er  setzt  das  Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1.   März 1983 (StRB 21.2.1983).