Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
                            Verordnung über den Natur- und  Heimatschutz  Vom 14. November 1980 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 126 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 A. Zweck
                            1  Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugeset  -  zes über den Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Verordnung über den Schutz der historischen  Kulturdenkmäler  2  )  , die Gewässerschutz-  3  )  , Wasserrechts-  4  )    und Schifffahrts  -  gesetzgebung  5  )  ,   die   Bestimmungen   über   Pflanzen-  6  )    und   Tierschutz  7  )  und  die Gesetzgebung über die Jagd  8  )   und Fischerei  9  )  , den Umweltschutz  10  )  , die  Landwirtschaft  11  )   und den Wald  12  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2* B. Förderung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und  Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Na  -  turkonzepten durch Beiträge an  die Durchführung freiwilliger Massnah  -  men,   durch   Publikationen,   durch   den   Unterricht   in   der   Schule   und   auf  andere geeignete Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 C. Aufgabe und Zuständigkeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden schützen namentlich genügend grosse  Lebensräume (Biotope), ökologische Ausgleichsflächen und Pflanzen- und  Tierarten,   Orts-,   Strassen-   und   Landschaftsbilder,   Erholungsgebiete   und  Aussichtspunkte, geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) sowie Na  -  turdenkmäler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  436.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  712.9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS 712 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  736.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BGS  435.146  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BGS  435.148  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  BGS  626.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  BGS  625.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  BGS 812 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  BGS 92 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  BGS 93 ff.  GS 88, 476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regionalplanungsorganisationen   handeln   aufgrund   des   Planungs-  und Baugesetzes im Rahmen ihrer Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen   von   kantonaler   Bedeutung   trifft   der   Kanton.   Er   ergreift  nach   Anhörung   der   betroffenen   Regionalplanungsorganisation   oder  Gemeinde auch Schutzmassnahmen von regionaler oder kommunaler Be  -  deutung, wenn Region und Gemeinden nicht tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 D. Andere Amtsstellen und private Organisationen
                            1  Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die  Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden arbeiten  eng  mit privaten  Organisationen  des  Natur- und Heimatschutzes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5* E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschafts -
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   kantonalen   Fachstellen   für   Natur-,   Heimat-   und   Landschaftsschutz  sind dem Amt für Raumplanung, die kantonale Fachstelle für geowissen  -  schaftliche Naturobjekte (Geotope) dem Amt für Umwelt angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden sämtliche  Geschäfte, die für den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz von Belang  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beraten die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 F. Schutzmittel
1. allgemein
                            1  Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung  von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   über   Eigentums-,   Nutzungsbeschränkungen   und   Leistungs  -  pflichten   sowie   deren   finanzielle   Abgeltung   auch   Vereinbarungen   ab  -  schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Schutzgebiete
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schutzgebiete   werden   durch   Richt-   und   Nutzungspläne   nach   den   Vor  -  schriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton scheidet im Richtplan namentlich den Jura, den Engelberg,  den Born und den Bucheggberg (Juraschutzzone) als Schutzgebiete aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete
                            1  Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planver  -  fahren erlassenen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Juraschutzzone gelten überdies die Vorschriften  dieser Verord  -  nung (dritter Abschnitt).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Schutzverfügungen
                            a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton  der   Regierungsrat   und   für   die   Gemeinde   der   Gemeinderat,   soweit   die  Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu ge  -  ben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) Eröffnung und Rechtsmittel
                            1  Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu  eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist  sie   überdies   im   Amtsblatt   und   im   Publikationsorgan   der   betreffenden  Gemeinde zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzverfügungen   des  Gemeinderates   sind   mit  der  Rechtsmittelbeleh  -  rung  zu  versehen,  wonach  innert  10 Tagen  seit Zustellung  beim  Regie  -  rungsrat Beschwerde geführt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) Inhalt
                            1  Die Schutzverfügung hat zu enthalten:  a)  das  Schutzobjekt   mit  der  genauen   Bezeichnung  der  allenfalls ge  -  schützten Umgebung;  b)  die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Verän  -  derungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen,  in   Nutzungsvorschriften  und   in   Leistungspflichten   der  Grundeigentümer  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 d) provisorischer Schutz
                            1  Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die verfügende Behörde eine provisori  -  sche Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Inkraft  -  treten der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor de  -  ren Erlass anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen,  als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13* G. Interessenabwägung
                            1  In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Hei  -  matschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung  über   Verfahrenskoordination   und   Umweltverträglichkeitsprüfung  1  )    anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14* H. Inventar
                            1  Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und  Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutz  -  massnahmen Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15* I. Fonds
                            1  Zur Finanzierung der mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes  verbundenen   Aufwendungen   dient   der   Natur-   und   Heimatschutzfonds  (§  128 Planungs- und Baugesetz  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 16 1. Bauliche Anlagen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauliche   Anlagen   wie   Strassen-   und   Wegebauten,   Bachverbauungen,  Kiesgruben,   Steinbrüche   und   Deponien   haben   auf   das   Orts-   und   Land  -  schaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten
                            1  Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope  wie   Tümpel,   Trockenstandorte,   Sumpfgebiete,   Hecken   und   dergleichen  vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur  möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainverände  -  rungen unbedingt erfordern. In diesem Fall ist geeigneter Ersatz zu schaf  -  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Rekultivierung
                            1  Die   Errichtung   und   Erweiterung   von   Steinbrüchen,   Kiesgruben   und  andern Materialentnahmestellen sowie Deponien darf nur bewilligt wer  -  den, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Gelän  -  des sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bewilligung ist darauf zu  achten, dass das Gelände  in  kleinen  Etappen   abgebaut   oder   aufgefüllt   und   möglichst   rasch   instandgestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Gestaltung des Geländes sind angemessene ökologische Ersatz  -  massnahmen  und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zu schaffen  und langfristig sicherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Waldränder
                            1  Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung  zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Jus  -  tizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen In  -  teressen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20* Hecken und andere Lebensräume
                            1  Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten  dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurück  -  schneiden ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Justizdepartement kann Richtlinien über die Feststellung  und den Unterhalt der Hecken erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- und Jus  -  tizdepartement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnah  -  men gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Be  -  hörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei wi  -  derrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zu  -  ständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche  Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4m, ausserhalb der Bauzonen von 10m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Sinne des ökologischen Ausgleiches nach § 119 Absatz 1 und 2 des Pla  -  nungs- und Baugesetzes  1  )   sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass ihre  Liegenschaften naturnah gestaltet, bewirtschaftet und gepflegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21* 4. Strukturverbesserungen
                            1  Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rah  -  men der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder ange  -  messene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene  ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juraschutz
§ 22 1. Zweck
                            1  Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des  Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und  Eigenart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Er  -  holungsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Abgrenzung
                            1  Die   Abgrenzung   der   Juraschutzzone   ergibt   sich   aus   dem   Kantonalen  Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richtplan ist wegleitend für die Nutzungspläne der Gemeinden. Seine  Vorschriften   geben   zusammen   mit   den   nachstehenden   Bestimmungen  (§§  24–26)   den   zuständigen   Behörden   Kriterien   für  die  Behandlung   der  Baugesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht  ein   Nutzungsplan   nur  geringfügig   von   der  Juraschutzzone   ab,  passt der Regierungsrat diese mit dem Genehmigungsbeschluss des Nut  -  zungsplanes entsprechend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 3. Bauen
                            a) Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts-  und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabun  -  gen sind zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Stellung, Form und Gestaltung
                            1  Bauten sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umge  -  bung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein ausgewogenes  Verhältnis   von   Dach-   und   Fassadenflächen   zu   achten,   wobei   beim   Ge  -  samteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stark geneigte Dächer (je nach Gegend und Umgebung Sattel-, Walm-  und Krüppelwalmdächer) sollen die Regel sein. Ausnahmen sind vorab bei  kleineren Nebengebäuden und Zweckbauten möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende Bauten in Form,  Gestalt und Farbe abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 c) Material und Farbe
                            1  Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit stö  -  rend wirken, sind nicht zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in  die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holz  -  farbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rot  -  braune Töne zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten
                            1  Der Regierungsrat kann an ausserordentliche und nicht durch sonstige  Beiträge   gedeckte   Mehraufwendungen,   welche   sich   beim   Bau,   Ausbau  oder Umbau von landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäuden in der  Juraschutzzone wegen Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes erge  -  ben,   aus   dem   Natur-   und   Heimatschutzfonds   Beiträge   leisten   oder   die  Kosten ganz übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   erlässt   über   die   Beitragsvoraussetzungen   besondere  Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28* 5. Richtlinien
                            1  Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von  Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 6. Weitere Vorschriften
                            1  Vorbehalten bleiben:  a)  weitere, im Zusammenhang mit dem Richtplan über die Juraschutz  -  zone erlassene Bestimmungen;  b)  weitergehende Vorschriften kommunaler, regionaler oder kantona  -  ler Schutzgebiete, welche die Juraschutzzone überlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Gebiete von besonderer Schönheit
                            und Eigenart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
                            1  Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit  und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Uferschutz
§ 31* ...
§ 32* ...
§ 33* ...
§ 34* ...
§ 35* ...
§ 36* ...
§ 37* ...
§ 38* ...
§ 39* ...
6. Bewilligungsverfahren
§ 40* 1. Besondere Bewilligung
                            1  Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen  einer besonderen Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41* Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 1. Bestehende Schutzmassnahmen
                            1  Die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzgebiete und Schutzverfügun  -  gen bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 2. Hängige Verfahren
                            1  Alle beim Inkrafttreten hängigen Verfahren und Fälle werden nach dieser  Verordnung behandelt und entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44* Bestrafung
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung  oder die darauf gestützten Vorschriften und Verfügungen verstösst, wird  mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 4. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechen  -  den Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben sind insbesondere:  a)  die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20.  Okto  -  ber  1961  1  )  ;  b)  die   Verordnung   über   den   Schutz   des   Juras,   des   Engelbergs,   des  Borns und des Bucheggberges gegen das Erstellen von verunstalten  -  den Bauten vom 20. Februar 1962  2  )  ;  c)  die Verordnung über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen  die Verbauung und über den Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüsch  -  bestände vom 20. Oktober 19  3  )  ;  d)  die   Verordnung   über   die   Errichtung   und   Erweiterung   von   Lage  -  rungsplätzen für Abbruchautos sowie Alt- und Neumaterialien vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Oktober 1961 4 ) .
§ 46 5. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenzdelegatio  -  nen (§§ 17, 20, 35, 39) durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amts  -  blatt in Kraft.  Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 21. Januar 1981 genehmigt.  Inkrafttreten am 29. Januar 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 82, 127.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 82, 214.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 82, 132.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 82, 129.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.1996 01.01.1997 § 20 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 40 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 41 totalrevidiert -
22.11.2003 01.04.2006 § 20 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 1 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 2 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 3 Abs. 1 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 5 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 6 Abs. 2 eingefügt -
22.11.2005 01.04.2006 § 13 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 14 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 15 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 17 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 18 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 19 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 20 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 20 Abs. 7 eingefügt -
22.11.2005 01.04.2006 § 21 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 28 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 40 Abs. 1 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 44 totalrevidiert -
22.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 3 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 31 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 32 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 34 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 35 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 36 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 37 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 38 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 39 aufgehoben -
13.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022, 34
13.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 7 geändert GS 2022, 34
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 2 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 5 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 eingefügt -
§ 7 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 7 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 8 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 10 Abs. 2 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
§ 13 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 14 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 15 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 18 Abs. 3 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 19 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 19 Abs. 3 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 20 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 20 Abs. 3 22.11.2003 01.04.2006 geändert -
§ 20 Abs. 7 22.11.2005 01.04.2006 eingefügt -
§ 20 Abs. 7 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
§ 21 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 28 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 31 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 32 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 33 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 34 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 35 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 36 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 37 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 38 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 39 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 40 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 40 Abs. 1 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 41 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 44 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
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