Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über die Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  vom 26. September 2005 (Stand 26. Februar 2007)  Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,  St.Gallen, Graubünden und Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Träger
                            1  Die   Kantone   Glarus,   Appenzell   Ausserrhoden,   Appenzell   Innerrhoden,  St.Gallen,   Graubünden   und   Thurgau   errichten   und   führen   gemeinsam   die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungs  -  aufsicht jederzeit anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die Ostschweizer  BVG-  und Stiftungsaufsicht  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach  der   Bundesgesetzgebung   über   die   berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-   und  Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungs  -  aufsicht   die   nach   den   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbu  -  ches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Auf  -  sicht   über   die   klassischen   Stiftungen   sowie   die   Funktionen   als   Umwand  -  lungs- und Änderungsbehörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit   diese   Vereinbarung   nichts   anderes   bestimmt,   gilt   das   Recht   des  Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Dienst- und Besoldungsrecht
                            1  Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird  das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende,   die   nach   der   Bundesgesetzgebung   über   die   berufliche   Al  -  ters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   obligatorisch   versichert   sind,  werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Rechtsschutz
                            1  Verfügungen   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht,   welche   die  berufliche   Vorsorge   betreffen,   können   nach   Art.   74   des   Bundesgesetzes  über   die   berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 1982 angefochten werden.
                            2  Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der  klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmun  -  gen des Vereinbarungskantons,  in dem sich  der Sitz der Stiftung befindet,  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen
                            1  Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  werden   in   den   amtlichen   Publikationsorganen   der   Vereinbarungskantone  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
Art. 8 Organe
                            1  Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:  a)  die Verwaltungskommission;  b)  die Geschäftsleitung;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwaltungskommmission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmit  -  glied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Beschlussfassung
                            1  Die   Verwaltungskommission   ist   beschlussfähig,   wenn   die   Mehrheit   ihrer  Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschlüsse   werden   durch   einfaches   Mehr   der   Stimmenden   gefasst.  Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Zuständigkeit
                            1  Die Verwaltungskommission:  a)  ählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsre  -  glements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mit  -  arbeitende;  b)  erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stif  -  tungsaufsicht;  c)  legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht fest;  d)  sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;  e)  beschliesst über den Voranschlag;  f)  wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht  Kenntnis;  g)  genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;  h)  erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtli  -  chen Bestimmungen und den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   regeln   die   Entschädigung   ihrer   Mitglieder   der  Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsleitung
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Geschäftsleitung   setzt   sich   nach   Massgabe   des   Organisationsregle  -  ments zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung:  a)  besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die  Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie  des Organisationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht;  b)  stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf  -  sicht sicher;  c)  wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf  -  sicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;  d)  bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt An  -  trag;  e)  erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geschäftsleitung   kann   unter   Vorbehalt   der   Zustimmung   der   Verwal  -  tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die  Bereitstellung   von   Dienstleistungen   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungs  -  aufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jähr  -  lich   die   Jahresrechnung   und   erstattet   der   Verwaltungskommission   Bericht  über das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Finanzhaushalt
Art. 16 Einnahmen
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Finanzbedarf   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht   wird   ge  -  deckt durch:  a)  kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen;  b)  kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14  Abs. 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Gebühren für Amtshandlungen
                            1  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassische  Stiftungen  entrichten  Gebühren  für  Amtshandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und  Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die  Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus  der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr.  150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr wird bemessen nach:  a)  der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte;  b)  Zeit- und Arbeitsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Haushaltführung und Rechnungswesen
                            1  Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaus  -  haltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkei  -  ten und  für  Schäden,  welche ihre  Organe  und  ihre Mitarbeitenden   in Aus  -  übung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Ver  -  einbarungskantons   bemisst   sich   nach   dem   Verhältnis   des   Vermögens   der  der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeein  -  richtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum  Vermögen   aller   ihrer   Aufsicht   unterstehenden   Vorsorgeeinrichtungen   und  klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Steuerbefreiung
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks-  und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Streiterledigung
Art. 21 Schiedsgericht
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Verein  -  barungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden ei  -  nem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsge  -  richtsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:  a)  eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;  b)  nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsge  -  richt insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder  der Präsident des Verwaltungsgerichts  des Kantons  St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weite  -  ren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) ergänzendes Recht
                            1  Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat  über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.  März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
Art. 23 Kündigung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   können   ihre   Beteiligung   an   der   Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf  das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Betei  -  ligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   austretende   Vereinbarungskanton   hat   keinen   Anspruch   auf   das   Ver  -  mögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Auflösung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   können   die   Vereinbarung   durch   übereinstim  -  menden   Beschluss   ihrer   zuständigen   Organe   unter   Einhaltung   einer   Frist  von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Anteil   des   einzelnen   Vereinbarungskantons   bemisst   sich   nach   dem  Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  unterstehenden   Vorsorgeeinrichtungen   und   klassischen   Stiftungen   mit   Sitz  im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
Art. 25 Liquiditätssicherung
                            1  Der   Kanton   St.Gallen   stellt   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht  zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausstattungsbeitrag
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  für   ihre   Erstausstattung   an   ihrem   Sitz   einen   Ausstattungsbeitrag   von  Fr.  200'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechtsgültigkeit
                            1  Diese Vereinbarung bedarf zur ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der  verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:  a)  den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;  b)  den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stif  -  tungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein  -  richtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die  Aufsicht   sowie   die   Funktionen   als   Umwandlungs-   und   Änderungsbehörde  übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tä  -  tigkeitsaufnahme   im   Besitz   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2005 26.02.2007 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.09.2005  26.02.2007  Erstfassung  -