Gesetz über Pflegeheime für Betagte
                            Gesetz  vom 23. März 2000  über Pflegeheime fü  r Betagte (PflHG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. Oktober 1999;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Dieses  Gesetz  bezweckt,  im  Kanton    das  Angebot  an  Heimen  für  die  Aufnahme betagter Personen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  diesem  Zweck  schreibt  es  eine  Planung  dieses  Angebots  vor;  es  setzt  Qualitätskriterien fest und regelt die Finanzierung der Heime.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            Das   Gesetz   gilt   für   Pflegeheime,   die   berechtigt   sind,   nach   dem  Bundesgesetz     über     die     Krankenversicherung     (KVG)     vor     allem  Langzeitpatientinnen und -patienten Pflege zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffsbestimmung
                            1  Das  Pflegeheim  dient  der  Aufnahme  betagter  Personen,  die  wegen  ihres  Gesundheitszustandes    der    Krankenpflege    und    steten    Überwachung  bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise  kann  es  auch  Personen  aufnehmen,  die  noch  nicht  im  AHV-Alter sind, jedoch eine   Rente der Invalidenvers  icherung beziehen und  deren    körperliche    Behinderung  oder    Krankheit    voraussichtlich    zu  dauernder   Invalidität   führt,   so   dass   ein   definitiver   Heimaufenthalt  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Planung
                            1  Der   Staatsrat   erstellt   nach   Anhören   der   interessierten   Kreise   eine  Pflegeheimplanung.     Er     berücksichtigt     die     übrigen     Heime     und  Organisationen, die betagte Personen beherbergen oder betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Planung  bezweckt,  den  Bedarf  der  Bevölkerung  zu  ermitteln  sowie  die  Mittel  zu  bestimmen  und  regional  zu  verteilen.  Sie  wird  mit  anderen  Gebieten  des  Gesundheitswesens  koordiniert  und  regelmässig  auf  den  neuesten Stand gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund der Planung erstellt der Staatsrat die Liste der Pflegeheime, die  berechtigt  sind,  zu  Lasten  der  Krankenversicherer  Pflegeleistungen  zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Staatsrat  kann  mit  den  Behörden  anderer  Kantone  Vereinbarungen  abschliessen,   in   denen   der   Aufenthalt   in   anerkannten   Pflegeheimen  gegenseitig geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkennung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  die  Liste  der  anerkannten  Pflegeheime  können  Heime  aufgenommen  werden,  wenn  sie  in  die  Planung  aufgenommen  wurden,  gute  Leistungen  gewährleisten und über Personal verfügen, das in seiner Anzahl der von den  Heimbewohnerinnen  und  -bewohnern  benötigten  Pflege  und  Betreuung  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anerkennung  nach  Absatz  1  kann  sich  auch  nur  auf  einen  Teil  des  Heims erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das    Ausführungsreglement    setzt    das    Verhältnis    zwischen    der  Pflegebedürftigkeit   der   im   Heim   untergebrachten   Personen   und   der  erforderlichen Anzahl Pflege- und Betreuungspersonal fest. Es legt auch die  Mindestvoraussetzungen        für        die        Anerkennung        fest.        Die  Betriebsbewilligung nach dem Gesundheitsgesetz bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Voraussetzungen im Hinblick auf die Sicherheit der im Heim
                            untergebrachten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwesenheit von qualifiziertem Pflegepersonal muss rund um die Uhr  gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  begründetes  Gesuch  des  Heims  können  Abweichungen  von  dieser  Vorschrift    bewilligt    werden.    Das    Ausführungsreglement    nennt    die  Voraussetzungen, unter denen solche Abweichungen erlaubt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht über die medizinische Betreuung
                            Die  Direktion,  die  für  die  Institutionen  des  Gesundheitswesens  zuständig  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    (die  Direktion),  hat  die  Aufsicht  über  die  ärztliche  und  pflegerische  Tätigkeit der Pflegeheime gemäss dem Gesundheitsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beratende Kommission
                            1  Der  Staatsrat  ernennt  eine  aus  neun  Mitgliedern  bestehende  beratende  Kommission, die sich mit den Pflegeheimen befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät den Staatsrat und die Direktion in allen Fragen, die  mit  der  Tätigkeit  und  der  Finanzierung  der  Heime  und  mit  der  Betreuung  betagter Personen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Kommission vertreten sind die interessierten Kreise, namentlich die  Gemeinden,  die  Krankenversicherer,  die  Heime  und  die  Betagten.  Für  die  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Beta  gten  gilt  die  Altersgrenze  nach  dem  Gesetz betreffend die Dauer der  öffentlichen Nebenämter nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeinden
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden stellen für die Betagten, die nicht mehr selbständig leben  können, die nötigen Betreuungsplätze sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck halten sie sich an die Pflegeheimplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Zusammenarbeit
                            1  Um  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen,  bilden  die  Gemeinden,  die  kein  Pflegeheim  besitzen,  einen  oder  mehrere  Verbände  nach  dem  Gesetz  über die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzeln  oder  im  Verband  können  die  Gemeinden  Vereinbarungen  mit  öffentlichen oder privaten   Heimen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Investitions- und Finanzierungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Freie Wahl des Aufenthaltsortes
                            Die  betagte  Person  kann  das  Pflegeheim  im  Kanton  Freiburg,  in  dem  sie  sich aufhalten möchte, frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Investitionskosten
                            Die   Investitionskosten   der   Gebäude  und   die   Finanzierungskosten   der  Pflegeheime gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bezirkskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  jeden  Bezirk  besteht  eine  Pflegeheimkommission  (die  Kommission)  aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich  ernennt  und  präsidiert  der  Oberamtmann  die  Kommission.  Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionsmitglieder müssen die  interessierten Kreise vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Betriebskosten  der  Kommission  werden  von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  getragen;  diese  bestimmen  den  Verteilschlüssel  nach  den  für  die  gewählte Art der interkommunalen Zusammenarbeit geltenden Regeln. Die  Übergangsfrist  nach  Artikel  22  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  16.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG) gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Aufgaben
                            1   Die Kommission hat die folgenden Aufgaben:  a)   Sie  verteilt  die  Finanzierungskos  ten  von  Heimaufenthalten  unter  den  Gemeinden,  die  dafür  einen  gemeinsamen  Topf  geschaffen  haben,  entsprechend dem Verteilschlüssel, den die Gemeinden nach den für die  gewählte  Art  der  interkommunalen  Zusammenarbeit  geltenden  Regeln  bestimmt  haben.  Die  Übergangsfrist  nach  Artikel  22  Abs.  1  IFAG  gilt  sinngemäss.  b)   Sie nimmt jährlich zuhanden der Direktion Stellung zur Berechnung der  effektiven  Finanzierungskosten  jedes  in  der  Liste  der  Pflegeheime  aufgeführten   Pflegeheims   des   Bezirks   und   unterbreitet   ihr   einen  entsprechenden Bericht.  c)   Sie  trägt  zur  Koordination  der  Tätigkeit  der  Pflegeheime  mit  der  Tätigkeit der sozialmedizinischen Dienste des Bezirks bei.  d)   Sie  nimmt  zuhanden  des  Staatsrats  Stellung  zur  Pflegeheimplanung  in  ihrem Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   der   Liste   der   Pflegeheime   aufgeführten   Heime   müssen   der  Kommission alle nötigen Informationen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berücksichtigung der Finanzierungskosten
                            1  Die  Finanzierungskosten  eines  Heims  können  den  Heimbewohnerinnen  und -bewohnern nicht in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Heimbewohnerinnen  und  Heimbewohner  mit  Aufenthalt  in  einem  Pflegeheim       ausserhalb       ihre  s       Wohnsitzbezirks       werden       die  Finanzierungskosten   bis   zur   Höhe   des   kantonalen   Durchschnitts   pro  Heimbewohner der Wohnsitzgemeinde oder gegebenenfalls dem zu diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck    errichteten    gemeinsamen    Topf    in    Rechnung    gestellt.    Der  Durchschnittswert   wird   von   der   Direktion   auf   Grund   der   von   den  Bezirkskommissionen  übermittelten  Zahlen  bestimmt.  Der  Entscheid  der  Direktion wird den Heimen, den Gemeinden und jeder Bezirkskommission  mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Wohnsitz  der  betagten  Person  gilt  derjenige,  den  sie  vor  ihrem  Heimeintritt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Berechnung  des  kantonalen  Durchschnitts  berücksichtigt  die  Direktion insbesondere die Summe der Finanzierungskosten der in die Liste  der  Pflegeheime  aufgenommenen  Heime;  diese  Summe  wird  durch  die  Gesamtbettenzahl der anerkannten Heime und durch 365 Tage geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beteiligung an den Finanzierungskosten
                            Die    Beteiligung    an    den    Finanzierungskosten    geht    zu    Lasten    der  Wohngemeinde  oder  gegebenenfalls  de  s  zu  diesem  Zweck  errichteten  gemeinsamen Topfes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verrechnung
                            Das    Heim    stellt    die    Beteiligung    an    den    Finanzierungskosten    der  Pflegeheimkommission des Wohnsitzbezirks in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Allgemeines
                            1  Die Betriebskosten der Pflegeheime nach Abzug der Finanzierungskosten  werden in der Hauptsache gedeckt durch:  a)   die Eigenmittel der im Heim lebenden Personen;  b)   die Übernahme der Pflegekosten durch die Krankenversicherer;  b  bis  )den  Beitrag  der  Heimbewohnerinnen  und  -bewohner  an  die  von  der  obligatorischen        Krankenversicherung        nicht        übernommenen  Pflegekosten;  b  ter  )den Beitrag der öffentlichen Hand an den allfälligen Restkosten für die  Pflegeleistungen;  c)   die  Beiträge  der  öf  fentlichen  Hand,  die  den  Heimbewohnerinnen  und  -bewohnern an die Kosten ihrer Betreuung gewährt werden;  d)   die übrigen Einnahmen des Heims.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  von  den  Mitteln  nach  Absatz  1  nicht  gedeckten  Betriebskosten  werden  von  den  Gemeinden  übernommen,  die  durch  Vereinbarung  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund  der  Statuten  eines  Gemeindeverbandes  mit  dem  Heim  verbunden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   regeln   untereinander   und   mit   den   Heimen   die  Einzelheiten der Übernahme der ungedeckten Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beteiligung der Heimbewohnerinnen und -bewohner
                            1  Die   Heimbewohnerinnen   und   -bewohner   beteiligen   sich   mit   ihren  Eigenmitteln   an   den   Betreuungskosten,   wobei   Vermögen   bis   200   000  Franken nicht direkt belastet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Pensionspreis    geht    vollständig    zu    Lasten    der    im    Heim  untergebrachten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach Zahlung des Pensionspreises und der Beteiligung an den von den  Krankenversicherern   nicht   übernommenen   Pflegekosten   verbleibenden  Mittel werden für die Finanzierung der Betreuungskosten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Ausführungsreglement  setzt  fest,  welcher  Einkommensanteil  den  Heimbewohnerinnen  und  -bewohnern  für  ihren  persönlichen  Bedarf  zur  Verfügung  bleibt.  Die  jährliche  Belastung  des  Vermögens  als  Eigenmittel  darf 10 % nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Pensionspreis
                            1  Der   Pensionspreis   ist   für   die   Deckung   der   Ausstattung   sowie   der  Beherbergungs- und der Verwaltungskosten des Heims bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Ausführungsreglement  kann  den  Höchstbetrag  des  Pensionspreises  festsetzen,   der   für   die   Bemessung   der   Ergänzungsleistungen   AHV/IV  berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Ausführungsreglement  bestimmt  die  Kosten,  die  vom  Pensionspreis  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflegekosten
                            1  Die  von  der  obligatorischen  Krankenversicherung  nicht  übernommenen  Pflegekosten  werden  nach  Artikel  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  9.  Dezember     2010     zum     Bundesgesetz     über     die     Neuordnung     der  Pflegefinanzierung übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  bezeichnet  mit  Beschluss  die  Methode  für  die  Beurteilung  der Pflegebedürftigkeit, nachdem er die betroffenen Kreise angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid   über   den   Grad   der   Pflegebedürftigkeit   kann   mit  Beschwerde      bei      der      vom      Staatsrat      ernannten      kantonalen  Kommission unterliegt der Beschwerde an das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dachverbände der Pflegeheime und Krankenversicherer sind in dieser  Kommission    vertreten.    Das    Ausführungsreglement    bestimmt    deren  Zusammensetzung und Arbeitsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Betreuungskosten
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Betreuungskosten  gehen  zu  Lasten  der  im  Heim  untergebrachten  Personen. Der Staat und die Gemeinden beteiligen sich an diesen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   jedes   Heim   setzt   die   Direktion   aufgrund   des   genehmigten  Jahresvoranschlags  den  Preis  für  die  Betreuung  im  Verhältnis  zu  den  Pflegekosten  fest.  Die  Differenz  zwischen  den  veranschlagten  und  den  wirklichen  Betreuungskosten  wird  jährli  ch  berichtigt.  Im  Übrigen  sind  die  den   Heimbewohnerinnen   und   Heimbewohnern   in   Rechnung   gestellten  Betreuungskosten  Gegenstand  eines  te  ilweisen  Ausgleichs  zwischen  den  verschiedenen   Graden   der   Pflegebedürftigkeit,   damit   die   Kosten   der  schweren und mittelschwere  n Pflegefälle (Fälle C und   D) begrenzt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter  Betreuung  sind  alle  Massnahmen  zu  verstehen,  die  zur  Förderung  der  physischen,  psychischen,  spirituellen  und  sozialen  Fähigkeiten  der  im  Heim  lebenden  Person  beitragen,  soweit  diese  Massnahmen  nicht  als  Pflegeleistung im Sinne des KVG anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat bezeichnet die Betreuungsmassnahmen in Berücksichtigung  der Pflegebedürftigkeit der Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Voraussetzung der Subventionierung
                            1  Die  öffentliche  Hand  beteiligt  sich  subsidiär  an  den  Betreuungskosten.  Die   Beteiligung   erfolgt   nach   den   geltenden   Bestimmungen   für   die  Berechnung  der  Ergänzungsleistungen  und  wenn  die  Person  die  folgenden  Voraussetzungen erfüllt:  a)   Sie hat ihre Ansprüche auf alle möglichen Renten und Sozialleistungen  geltend gemacht.  b)   Sie ist nach der anerkannten Beurteilungsmethode pflegebedürftig.  c)   Sie  ist  nicht  in  der  Lage,  den  pro  Tag  verrechneten  Gesamtpreis  aus  eigenen Mitteln zu decken.  d)   Sie  erfüllt  die  Voraussetzungen  nach  der  Gesetzgebung  über  die  AHV  oder ausnahmsweise über die IV für den Anspruch auf eine Rente.  e)   Sie bezieht eine maximale Ergänzungsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Heim untergebrachten Personen   müssen sämtliche Auskünfte über  ihr Einkommen und ihr Vermögen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beteiligung  kann  nur  Personen  gewährt  werden,  die  in  einem  Heim  wohnen,  das  in  der  Liste  der  nach  Artikel  5  anerkannten  Pflegeheime  aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Beteiligung   kann   nur   für   Personen   gewährt   werden,   die   seit  mindestens  zwei  Jahren  vor  der  Einreichung  eines  Gesuchs  um  diese  Beteilung im Kanton wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Subventionierungsverfahren
                            1  Die  Beteiligung  ist  Gegenstand  eines  Entscheids  der  kantonalen  AHV-  Ausgleichskasse.  Sie  wird  für  jeden  Tag  gewährt,  an  dem  die  begünstigte  Person im Pflegeheim anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird dem Heim ausgerichtet, in dem die begünstigte Person wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle der Person kann das Heim für die untergebrachten Personen das  Gesuch um Beteiligung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede  ungerechtfertigt  erhaltene  Beteiligung  des  Staates  muss  von  den  begünstigten   Personen   oder   ihren   Erben   rückerstattet   werden.   Die  Bestimmungen      des      Bundesgesetzes      über      die      Alters-      und  Hinterlassenenversicherung  gelten  sinngemäss  für  die  Rückerstattung  und  die Befreiung von der Rückerstattungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Ausführungsreglement  setzt  das  Verfahren  für  das  Gesuch  um  Beteiligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 d) Anteil des Kantons und der Gemeinden
                            1  Die Beteiligung der öffentlichen Hand wird zu 45 % vom Kanton und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 % von der Gesamtheit der Gemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufteilung  unter  den  Gemeinden  erfolgt  im  Verhältnis  zu  ihrer  zivilrechtlichen  Bevölkerungszahl,  die  aufgrund  der  letzten  vom  Staatsrat  erlassenen Zahlen bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ausführungsreglement setzt die Zahlungsart für die Gemeinden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Arten des Heimaufenthalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufenthaltsarten
                            a) Begriffsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist für Personen gedacht, die für eine  längere Dauer Krankenpflege und stete Betreuung benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Planung  sorgt  dafür,  dass  in  allen  Regionen  Möglichkeiten  der  Aufnahme tagsüber und für Kurzaufenthalte bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Pflegeheime    können    Personen    in    Tagesstätten    oder    für  Kurzaufenthalte  aufnehmen.  In  Tagesstätten  werden  Personen  tagsüber  aufgenommen,    ohne    dass    sie    dort    die    Nacht    verbringen.    Als  Kurzaufenthalte gelten Aufenthalte von höchstens drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Finanzierung
                            1  Kurzaufenthalte    werden    in    ihrer    Finanzierung    den    langfristigen  Aufenthalten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Heime können ihren Bewohnerinnen und Bewohnern einen Beitrag an  die  effektiven  Kosten  der  Aufnahme  tagsüber  in  Rechnung  stellen.  Die  Direktion  bestimmt  die  Leistungen  und  setzt  die  Tarife  aufgrund  der  Prüfung und Stellungnahme der beratenden Kommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Hand kann nach Artike  l 25 die Tagesstätten unterstützen,  indem   sie   den   Pflegeheimen   und   weiteren   Institutionen   Finanzhilfe  ausrichtet. Die Bedingungen werden im Ausführungsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Die   Entscheide   in   Anwendung   dieses     Gesetzes   werden   nach   den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  gefällt.  Sie  können nach diesem Gesetz mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten     sind     die     nach     dem     Bundesgesetz     über     die  Krankenversicherung geregelten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rückerstattung der Subvention
                            1  Die  Investitionsbeiträge,  die  nach  dem  Gesetz  vom  15.  September  1983  über Alters- und Pflegeheime vom Staat ausgerichtet wurden, müssen vom  Eigentümer  des  Heimes  zurückerstattet  werden,  wenn  das  Gebäude  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Jahren  nach  ihrer  Gewährung  einer  anderen  Verwendung  zugeführt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   rückzuerstattende   Betrag   verringert   sich   jedes   Jahr   um   eine  Abschreibung von 4 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:  a)   das  Gesetz  vom  15.  September  1983  über  Alters-  und  Pflegeheime  (SGF 834.2.1);  b)   das   Gesetz   vom   21.   Februar   1980   über   die   Beitragsleistung   für  Sonderbetreuung in Betagtenheimen (SGF 834.2.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   beauftragt.   Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 10.10.2000).