Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Förderung von Freizeitangeboten für Kinder  und Jugendliche  vom 12. April 2011 (Stand 12. April 2011)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirch  -  gemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendli  -  che im ausserschulischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck  a)  Beiträge ausrichten;  b)  Angebote im Kanton koordinieren;  c)  Dienstleistungen vermitteln;  d)  eigene Freizeitveranstaltungen anbieten;  e)  Anbieter von Angeboten beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Träger
                            1  Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglich  -  keiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und  Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote  für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departement
                            1  Der   Vollzug   dieses   Standeskommissionsbeschlusses   wird   dem   Erzie  -  hungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen  oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann  der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in  diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kinder- und Jugendkommission
                            1  Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die  ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommis  -  sion konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus:  a)  einem Vertreter  1  )   des Erziehungsdepartements;  b)  einem Vertreter der Bezirke;  c)  einem Vertreter der Schulgemeinden;  d)  einem Vertreter der Kirchgemeinden;  e)  einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils;  f)  einem Elternvertreter der Primarschule  g)  je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem  Gymnasium;  h)  einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbe  -  sondere folgende Aufgaben:  a)  sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit  den Anbietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet ge  -  gebenenfalls deren Umsetzung;  c)  sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag;  d)  sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unter  -  stützen;  e)  sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten;  f)  sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Beiträge und Finanzierung
Art. 6 Beitragsvoraussetzungen
                            a) hinsichtlich der Institution
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die  a)  nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen  können;  b)  ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten;  c)  ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich  machen;  d)  zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegen  -  seitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind;  e)  eine angemessene eigene Leistung erbringen;  f)  Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht;  g)  ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen
                            1  Beiträge werden ausgerichtet:  a)  an Freizeitveranstaltungen; die mindestens fünf Teilnehmer umfas  -  sen;  b)  für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche  auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Hinsichtlich des Materials
                            1  In begründeten Fällen kann ein Beitrag auch an Materialkosten gesprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfahren
                            1  Wer   Beiträge   nach   diesem   Standeskommissionsbeschluss   beansprucht,  hat  der  Kommission  ein   Beitragsgesuch  mit  Kostenvoranschlag,   Beschrei  -  bung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraus  -  sichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese  das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer  Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrech  -  nung mit Belegen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausrichtung und Rückerstattung
                            1  Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzierung
                            1  Die Mittel sind über das jährliche Budget zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden können sich an den Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungserlasse
                            1  Das   Departement   erlässt   zum   Vollzug   dieses   Standeskommissionsbe  -  schlusses die erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Standeskommissionsbeschluss   tritt   mit   Annahme   durch   die   Stan  -  deskommission in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                12.04.2011 12.04.2011 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  12.04.2011  12.04.2011  Erstfassung  -