Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen
                            1)  , der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommissi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , des Bundes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und gestützt auf Art. 13 des Geset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Geltungsbereich  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit der Vollzug des Schifffahrtsrechts nicht einer besonderen Behör-  de übertragen ist, obliegt er dem kantonalen Schifffahrtsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schifffahrtsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   ist insbesondere zuständig für  a)   Erteilung von Schifferpatenten und Schiffsbetriebsbewilligungen;  b)   Anordnungen vorübergehender Art zur Aufrechterhaltung der Sicher-  heit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefah-  ren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden kön-  nen;  c)   die Bezeichnung von Vorrangfahrzeugen;  d)   die  Bewilligung  für  Sonderfahrzeuge,  Sondertransporte,  Veranstal-  tungen und unregelmässige gewerbsmässige Personentransporte;  e)   die Herabsetzung der Altersgrenzen für das Schifferpatent im Einzel-  fall;  f)    die Führung des Schiffsregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zu-
                            sammenarbeit  mit  den  zuständigen  ausländischen  und  ausserkantonalen  Behörden sowie den Ufergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Schifffahrtsamt
                            6)   ist zuständig für die Verweigerung und den Entzug  von Ausweisen der Führer und Besatzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   ist zuständig für  a)   die  Bewilligung  von  Bau,  Änderung  und  Betrieb  von  Hafen-,  Um-  schlags- und Landungsanlagen;  b)   die Bezeichnung von Landestellen für Fahrgastschiffe;  c)   die Bewilligung von Liegeplätzen für Schiffe;  d)   den  Entscheid  über  Art  und  Standort  der  Schifffahrtszeichen  sowie  deren Errichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  handelt  dabei  im  Einvernehmen  mit  dem  Schifffahrtsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,  der  Fi-  schereiaufsicht  sowie  den  zuständigen  ausländischen  und  ausserkantona-  len Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Schiffsverkeh  r  Ü  berwachung  des Verkehrs  Verweigerung  und Entzug  von Ausweisen  Bauliche Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.--  - Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.--  - Zusatzgebühr für Motor, Aussen- Innenbord  - Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.--  sowie von Fahrgastschiffen  120.--/h  Gebühr  entsprechend  dem  Zeitaufwand  erhoben,  höchstens  jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung  ordentlichen Prüfungsgebühr erhoben  Abmeldung   ist   die   volle   Prüfungsgebühr   zu   entrichten  (Ausbleibgebühr).  Eine  Abmeldung  oder  Verschiebung  gilt  als  rechtzeitig,  wenn  sie  mindestens  fünf  Arbeitstage  vor  dem   festgelegten   Termin   beim   Strassenverkehrs-   und  Schifffahrtsamt vorliegt.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.--  - für die Rheinstrecke  - für den Bodensee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.--  übrige Kategorien nach Aufwand  120.--/h  Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten  (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt  als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor  dem   festgelegten   Termin   beim   Strassenverkehrs-   und  Schifffahrtsamt vorliegt.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.      Schiffsausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1    Schiffsausweise  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2    Duplikat/Ersatz/Namensänderung  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3    Tagesausweis    (ohne    Versicherung)  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.      Führerausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1    Führerausweis  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2    Duplikat/Ersatz/Austausch/Namensänderung/Eintrag  weiterer Kategorien  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3    Kantonswechsel  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Verschiedene      Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1    Polizeilicher Einzug von Ausweisen  60.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2    Adressänderung nach Aufforderung  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3    Rückerstattung,    Bearbeitungsgebühr  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4    Bewilligung  für  Führer-  oder  Schiffsprüfungen  in  einem  anderen Kanton  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5    Uebrige  Bewilligungen  oder  Bestätigungen  je  nach Aufwand  10.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6    Versicherungswechsel  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.      Sonderbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1    Bewilligung für Sondertransporte  20.-- bis 1’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2    Bewilligung für nautische Veranstaltungen  20.-- bis 1’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle in dieser Verordnung nicht aufgeführten Positionen werden nach  Aufwand festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren können im voraus eingezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu
                            veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)   die  Interkantonale  Verordnung  betreffend  die  Schifffahrtspolizei  auf  dem  Bodensee,  Untersee  und  Rhein  zwischen  Rheineck  und  Schaff-  hausen vom 24. Mai 1937,  b)   die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  über  den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf dem  Rhein vom 24. Juni 1963,  c)   §  2  Abs.  3  und  §  3  Abs.  3  der  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaff-  hausen    unterhalb    Schaffhausen    liegenden    Rheinstrecken    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Oktober 1971,  d)   der  Beschluss  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  betref-  fend  die  Schifffahrtspolizei  im  Gebiete  des  Kantons  Schaffhausen  vom 10. November 1937,  Schluss-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).  Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1869).  nuar 1991 (Amtsblatt 1990, Nr. 1225).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (Amtsblatt 1998, S. 364).   in Kraft getreten am 1. Januar 2001  (Amtsblatt 2001, S. 68).