Gesetz über den öffentlichen Verkehr
                            Gesetz über den öffentlichen Verkehr  (ÖVG)  Vom 28. Juni 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 120 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8.  Juni 1986  1  )   und Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung  (VPB) vom 4. November 2009  2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. März 2022 (RRB Nr. 2022/324)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs  nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den  Fernverkehr und die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzung des Gesetzes:  a)  stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;  b)  fördert   eine   umweltgerechte,   wirtschaftliche   und   allen   Bevölke  -  rungskreisen zugängliche Mobilität;  c)  leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes  und   zur   Reduktion   der   durch   den   Strassenverkehr   verursachten,  schädlichen Emissionen;  d)  trägt zur Standortattraktivität des Kantons bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regelungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ergänzt die Personenbeförderungsgesetzgebung des Bun  -  des für den öffentlichen Personenverkehr im Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere das Verhältnis zwischen kantonalen Behörden ei  -  nerseits und konzessionierten Transportunternehmen sowie Einwohnerge  -  meinden bzw. Schulträgern andererseits bei der Organisation und Finan  -  zierung des öffentlichen Personenverkehrs und der Schülertransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt neben den vom Bund subventionierten Leistungen auch  den vom Bund nicht abgegoltenen Orts- und Ausflugsverkehr, die Schüler  -  transporte  sowie kantonale Investitionsbeiträge an  Anlagen  für  den öf  -  fentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  745.11  .  GS 2022, 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze für die finanziellen Beiträge
                            1  Der Kanton  trägt  die in diesem  Gesetz  vorgesehenen  Beiträge,  soweit  diese nicht vom Bund, von beteiligten Kantonen, von spezifisch begünstig  -  ten Einwohnergemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den nach § 4 bestellten Verkehrsangeboten kommt das Kennzahlen  -  system gemäss Artikel 20 der Verordnung über die Abgeltung des regiona  -  len Personenverkehrs (ARPV) vom 11. November 2009  1  )   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Leistungen und Finanzierung
2.1. Fahrplanangebot
§ 4 Angebot des regionalen Personenverkehrs sowie des Orts- und
                            Ausflugsverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton bestellt:  a)  gemeinsam mit dem Bund und den beteiligten Kantonen sowie nach  Konsultation   der   betroffenen   Einwohnergemeinden   das   Angebot  des regionalen Personenverkehrs;  b)  in   Absprache   mit   den   betroffenen   Einwohnergemeinden   das  Angebot des Ortsverkehrs;  c)  in Absprache mit den betroffenen Regionen und Einwohnergemein  -  den das Angebot des Ausflugsverkehrs zur Erschliessung von Gebie  -  ten, die im kantonalen Richtplan bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann in Absprache mit den beteiligten Einwohnergemeinden  Versuchsbetriebe zur Abklärung der Nachfrage bei neuen oder verlänger  -  ten Linien oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit
                            1  Gemeinsam   mit   dem   Bund   und   den   beteiligten   Kantonen   bestellte  Angebote des regionalen Personenverkehrs haben den Voraussetzungen  der minimalen Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e  ARPV  2  )   zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angebote   des   Ortsverkehrs   und   des   Ausflugsverkehrs   haben   einen  Kostendeckungsgrad von mindestens 20 Prozent aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommen   bei   der   Bereitstellung   des   Fahrplanangebots   gemäss   §   4  Betriebsmittel zum Einsatz, welche in ökologischer Hinsicht die gesetzli  -  chen Mindestanforderungen übertreffen, können die damit verbundenen  Mehrkosten von höchstens 20 Prozent vom Kanton übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen des  Kantons bezieht sich auf finanzielle Beiträge  a)  nach § 4 Absatz 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  745.16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  745.16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus Verpflichtungen gegenüber dem Bund aufgrund Artikel 49 des  Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957  1  )  ;  c)  aufgrund der Vereinbarung vom 1. November 1989 betreffend den  integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leistungen nach Absatz 1 haben sich die Einwohnergemeinden zu  -  sammen mit 37 Prozent an den Beiträgen des Kantons zu beteiligen, die  diesem nach § 3 Absatz 1 verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absatz 1 richten  sich zu 30 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 70 Prozent nach dem  bestellten Fahrplanangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   kann   seinen   Anteil   erhöhen,   wenn   sich   für   einzelne  Einwohnergemeinden  eine  unverhältnismässig  hohe Belastung  pro   Kopf  und   Jahr   ergäbe.   Die   jährliche   Pro-Kopf-Belastung   einer   Einwohnerge  -  meinde ist unverhältnismässig hoch, wenn sie mehr als das Doppelte des  Durchschnitts aller Einwohnergemeinden beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Kriterien zur Bemes  -  sung der Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absätzen 3  und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Regierungsrat   beschliesst   jährlich   die   Kostenbeteiligung   der  Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrie -
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   beteiligten   Einwohnergemeinden   haben   zusammen   mindestens   50  Prozent der ungedeckten Kosten von Versuchsbetrieben nach § 4 Absatz 2  für eine Dauer von in der Regel vier Jahren zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Schülertransporte
§ 8 Schülertransporte
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Schulträger für den Schülertransport an  die öffentlichen Volksschulen einschliesslich der öffentlichen progymnasia  -  len und gymnasialen Klassen, die der obligatorischen Schulzeit zugerech  -  net werden, soweit der Schulweg unzumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schülertransport nach Absatz 1 hat nach Möglichkeit mit dem nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bestellten Fahrplanangebot zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Investitionen
§ 9 Investitionsbeiträge
                            1  Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten an den Ausbau und die ver  -  kehrsmässige   Erschliessung   übergeordneter   Knotenpunkte   des   öffentli  -  chen Verkehrs sowie an Haltestellen für die grenzüberschreitende Perso  -  nenbeförderung gemäss Artikel 42 Absatz   4 VPB  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  742.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  745.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   trägt   mindestens   40   Prozent   von   den   nicht   vom   Bund   getragenen  Kosten.   Der   Kanton   kann   für  seine   Beiträge   spezifische   Leistungen   des  Grundeigentümers,   der   begünstigten   Einwohnergemeinden   oder   Dritter  voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten
§ 10 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat beschliesst in Kenntnis des geplanten Verkehrsangebotes  die Verpflichtungskredite für die auf die Fahrplanperiode abgestimmten  Globalbudgets für den öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst unter Vorbehalt des Referendums die Verpflichtungskredite  für Ausgaben nach Artikel 35 und 36 der Kantonsverfassung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Er schliesst in end  -  gültiger Zuständigkeit die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verträge  ab,  insbesondere  mit Transportunternehmen,  Bund,  Kantonen   und  dem  benachbarten Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann folgende Befugnisse in einer Verordnung an das Departement  übertragen:  a)  die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bun  -  desgesetzes   über   die   Personenbeförderung   (PBG)   vom   20.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  2  )   ;  b)  die Aufhebung von Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4  dienen;  c)  die Berechnung der Abgeltungen für Schülertransporte nach § 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schulträger
                            1  Der  Schulträger   entscheidet  über   den   Anspruch   eines  Schulkindes  hin  -  sichtlich Kostenübernahme des Schülertransports im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rechtsweg
                            1  Gegen Verfügungen von Schulträgern kann innert 10 Tagen beim Depar  -  tement Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   erstinstanzliche  Verfügungen  des  Departements   und   gegen  Be  -  schwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwal  -  tungsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 1970  3  )    und  des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  745.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KRB Nr. RG 0033/2022 vom 28. Juni 2022.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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