Erbschafts- und Schenkungssteuer; Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Thurgau
                            1  Erbschafts- und Schenkungssteuer;  Gegenrechtsvereinbarung mit dem  Kanton Thurgau  RRB vom 20. Februar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich,
                            Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten  a)   des andern Kantons,  b)   seiner   Gemeinde  c)   und von Institutionen mit  Sitz  im  andern  Kanton,  die  öffentliche  oder  gemeinnützige Zwecke verfolgen,  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung
                            mit Wirkung auf den 1. Juli 1989 in Kraft. Sie kann jederzeit von einem der  beiden  Kantone,  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  einem  Jahr  gekündigt  werden.  Vom RR des Kantons Thurgau am 13. März 1990 beschlossen