Gesetz über das Kantonsspital
                            1  Gesetz  vom 2. März 1999  über das Kantonsspital  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des  Staatsrates vom 1.   Dezember 1998;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Das   Kantonsspital   ist   eine   öffentlic  Rechtspersönlichkeit. Es hat seinen Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  untersteht  der  Aufsicht  des  Staats  rates  und  ist  der  Direktion,  die  für  die   Institutionen   des   Gesundheitswesens   zuständig   ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,   administrativ  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist im Rahmen des Gesetzes selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auftrag
                            1  Das Kantonsspital ist verpflichtet, jede  rzeit sämtliche kranken, verletzten  oder behinderten Personen und schwa  Aufnahme  verlangen,  sie  ärztlich  zu    untersuchen  und  ihnen  die  nötige  Behandlung  und  Pflege  zu  erteilen,  sofern  es  über  das  erforderliche  Personal   sowie   die   erforderlichen   Räumlichkeiten   und   Einrichtungen  verfügt.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  muss  es    die  Patienten  an  andere  Spitäler  oder nichtstationäre Einrichtungen überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   ist   kantonales   Referenzspital  für   die   besonderen   medizinischen  Leistungen und namentlich fü  r den Saanebezirk Akutspital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  erteilt  stationäre  und  ambulante  Behandlung  und  Pflege.  Dabei  berücksichtigt  es  die  zu  behandelnde  Person  in  ihrer  Ganzheit  und  wahrt  ihre Freiheit, Würde und Integrität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  sorgt  dafür,  dass  di  e  zu  behandelnde  Person  in  beiden  Amtssprachen  des Kantons verstanden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tätigkeiten
                            1  Die Tätigkeiten des Kantonsspitals, deren Umfang vom Staatsrat in einem  Leistungsauftrag     und     in     Übereinstimmung     mit     der     kantonalen  Spitalplanung festgelegt wird, umfassen namentlich:  a)   Untersuchungen      und      Beha  ndlungen      für      den      Bedarf      der  Kantonsbevölkerung in den spezialmedizinischen Disziplinen;  b)   Prävention;  c)   stationäre   Pflege;  d)   ambulante   Pflege;  e)   Aufnahme und Versorgung der Notfälle;  f)   Intensivpflege;  g)   Unterstützung der Kranken in sozialen Belangen;  h)   Unterricht und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ambulante Pflege umfasst namentlich:  a)    die  spezialmedizinische  Untersuc  hung  und  Behandl  ung  von  Personen,  die von ihrem behandelnden Arzt an das Spital überwiesen wurden;  b)   die Untersuchung von Personen, di  e aus eigener Initiative an das Spital  gelangen, und wenn nötig die Einleitung einer Behandlung;  c)   die   zur   Verkürzung   des   Spitalaufenthalts   bestimmten   Vor-   und  Nachuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Bezirksspital   deckt   das   Kantonsspital   den   spitalmedizinischen  Untersuchungs-      und      Behandlung  sbedarf      der      Bevölkerung      des  Saanebezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemäss  seiner  Aufgabe  als  Referenz  spital  arbeitet  das  Kantonsspital  mit  den        Universitätsspitälern,        de  n        öffentlichen        und        privaten  Gesundheitseinrichtungen,  den  Ärzten  und  Ärztinnen  mit  eigener  Praxis  und den übrigen ärztlichen Diensten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung und Geschäftsführung
                            1  Der  Staatsrat  beschliesst  auf  Antrag    des  Verwaltungsrats  das  für  den  Betrieb     und     die     Entwicklung     de  s     Kantonsspitals     erforderliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Globalbudget;   er   prüft   vorgängig   di  e   Mehrjahresfinanzplanung.   Nach  demselben Verfahren beschliesst   er die Investitionskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verwaltungsrat  verfügt  im  Rahmen  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal  und  des  Leistungsauftrags  frei  über  das  Globalbudget.  Abweichungen  vom  Grundsatz  der  Jähr  lichkeit  und  der  Spezifikation  des  Budgets sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsspital sorgt für Kostentran  sparenz, namentlich gegenüber der  Ärzteschaft, dem Personal   und der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe
                            Die Spitalorgane sind:  a)   der   Verwaltungsrat;  b)   die   Direktion;  c)   das   Rechnung  sprüfungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsrat
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verwaltungsrat   besteht   aus   dem   Direktionsvorsteher  *  ,   der   den  Vorsitz  führt,  und  aus  sechs  bis  acht  weiteren  Mitgliedern,  die  vom  Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwaltungsratsmitglieder   werden   nach   ihrer   Kompetenz   und  Erfahrung  im  Gesundheits-  oder  Verwaltungssektor  gewählt.  Mindestens  ein   Mitglied   wird   von   den   Gemeinden   des   Saanebezirks   zur   Wahl  vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitglieder, die ohne hinreichende Begründung an weniger als der Hälfte  der Verwaltungsratssitzungen im Laufe eines Rechnungsjahres teilnehmen,  gelten von Rechts wege  n als ausgeschieden.  *    Die  Personenbezeichnungen  in  diesem  Gesetz  gelten  ohne  Unterschied  für  Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Vertretung des Spitals
                            1  Die  Personen,  die  das  Ka  ntonsspital  vertreten,  nehmen  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrats  teil.  Dieser  Vertretung  gehören an:  a)   der   Direktor;  b)   der Präsident des Ärztekollegiums;  c)   eine das Pflegepersonal vertretende Person;  d)   eine die übrigen Personalkategorien vertretende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personalkommission und den Personalor  ganisationen, wie die das Personal  vertretenden Personen gewählt werden   und wie lange ihr Mandat dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je  nach  den  zu  behandelnden  Them  en  können  weitere  Personen  zur  Vertretung des Spitals an den Sitzun  gen des Verwaltungsrats teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Ausnahmefällen  kann  der  Verwaltungsrat  ohne  die  Spitalvertretung  tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Sitzungen
                            1  Der  Präsident  beruft  den  Verwaltung  srat  ein,  wenn  die  Geschäfte  es  erfordern, jedoch mindestens   einmal vierteljährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einberufung erfolgt ausserdem au  f  schriftliches  Verlangen  von  zwei  Verwaltungsratsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit  gültig  beraten  und  abgestimmt    werden  kann,  muss  die  Mehrheit  der Verwaltungsratsmitglieder anwesend se  in. Trifft dies nicht zu, so wird  eine  neue  Sitzung  einberufen;  in  di  eser  Sitzung  ist  der  Verwaltungsrat  unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 d) Verantwortung und Befugnisse
                            1  Der  Verwaltungsrat  ist  das  oberste  Organ  des  Kantonsspitals.  Er  ist  für  seine Geschäftsführung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat namentlich die folgenden Befugnisse:  a)   Er  ist  verantwortlich  für  die  Entwicklung  des  Spitals  und  sorgt  für  dessen  guten  Betrieb  und  die  Qualität    der  Leistungen;  er  erlässt  zu  diesem Zweck die nötigen Weisungen.  b)   Er legt die Organisation des  Spitals in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)   Zuhanden des Staatsra  tes verabschiedet er jährlich für den Grossen Rat  zur Genehmigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Bilanz und die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den   Geschäftsbericht.  d)   Er nimmt Stellung zum Leistungsauftrag und schlägt die Globalbudgets  vor.  e)   Er schlägt dem Staatsrat das Rechnungsprüfungsorgan vor.  f)   Er  stellt  die  in  Artikel  14  Abs.  2  aufgeführten  Personen  an,  unter  Vorbehalt   der   Bestimmungen   übe  r   die   Genehmigung   durch   den  Staatsrat,   und   er   genehmigt   di  e   Anstellung   der   in   Artikel   17  aufgeführten Personen.  g)   Er nimmt Stellung zu   den Haftplichtfällen.  h)   Er wacht über die Einhaltung ethischer Regeln.  i)    Er  führt  ein  Konzept  für  den  Da  tenschutz  ein  und  überwacht  dessen  Ausführung.  j)    Auf  dem  Gebiet  der  Personalverwaltung  übt  er  die  Befugnisse  nach  den Artikeln 20–24 aus.  k)   Er übt alle übrigen Befugnisse aus, die nicht in den Kompetenzbereich  eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der    Verwaltungsrat    unterhält    die  nötigen    Beziehungen    zu    den  verschiedenen Organisationen oder Verb  änden, die am guten Spitalbetrieb  interessiert   sind,   so   zu   den   Beru  fsverbänden   und   gewerkschaftlichen  Organisationen,    Gemeindeverbände  n,    Krankenversicherern,    den    mit  Spitalangelegenheiten     betrauten     Kommissionen     des     Staates,     den  Patientenorganisationen  und  zu  weitere  n kantonalen und ausserkantonalen  Institutionen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 e) Amtsdauer und Entschädigung
                            Die   Amtsdauer,   die   Wi  ederwählbarkeit   und   die   Entschädigung   der  Verwaltungsratsmitglieder werden   vom Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Direktion
                            a) Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Spitaldirektor wird vom Staatsra  t auf Vorschlag des Verwaltungsrats  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   untersteht   der   Aufsicht   des   Verwaltungsrats   und   muss   diesem  regelmässig Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine  Kompetenzen  und  Verantwortlic  hkeiten  werden  im  Pflichtenheft  festgelegt, das vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Spitaldirektor  ist  zuständig  für  die  Anstellung  oder  Entlassung  der  Spitalmitarbeiter,  mit  Ausnahme  der  Personen  nach  den  Artikeln  14  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Direktionsrat
                            1  Ein Direktionsrat vereinigt unter dem  Vorsitz des Direktors vier bis acht  Mitarbeiter des Spitals, die vom  Verwaltungsrat bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktionsrat   koordiniert   die   Tätigkeiten   der   verschiedenen  Spitalabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechnungsprüfungsorgan, Kontrolle
                            1  Die  Spitalrechnung  wird  von  einem  externen  Organ  geprüft,  das  vom  Staatsrat bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Organ unterbreitet am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht,  der der Rechnung beigelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollen des Finanzinspektorats bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Interne Strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Medizinische Leitung
                            1  Die   ärztliche   Leitung   der   spitalmedizinischen   Abteilungen   und   der  medizinisch-technischen Dienste wird von den Chefärzten, die Leitung der  Zentralapotheke  von  einem  Chefapothe  ker,  die  Laborleitung  von  einem  Laborchef wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Chefärzte,   die   stellvertrete  nden   Chefärzte,   die   Belegärzte,   der  Chefapotheker und der Laborchef werd  en vom Verwaltung  srat des Spitals  angestellt.  Für  die  Chefärzte,  den  Chefapotheker  und  den  Laborchef  muss  der   Anstellungsentscheid   vom   Staats  rat   genehmigt   werden.   Sie   sind  administrativ dem Spitaldirektor unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre      Kompetenzen      und      Verantwortlichkeiten      werden      im  Organisationsreglement des Spitals festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ärztekollegium
                            1  Es  wird  ein  Ärztekollegium  gebildet,  dessen  Statuten  der  Genehmigung  des Verwaltungsrats bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Ärztekollegium   hat   hauptsächlich   die   Aufgabe,   für   den   guten  Betrieb,    die    Kohärenz    und    die    Entwicklung    der    verschiedenen  spitalmedizinischen   Disziplinen   zu     sorgen,   die   Direktion   und   den  Verwaltungsrat in diesen Belangen zu   beraten und Stellung zu nehmen zu  Bewerbungen  für  die  Chefarztstellen,  die  Stelle  des  Chefapothekers,  des  Laborchefs und die Stellen  ständiger ärztlicher Kader.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pflegeleitung
                            1  Es wird eine Pflegeleitung gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hauptaufgabe  der  Pflegeleitung  besteht  darin,  die  Erteilung  der  Pflege  zu  überwachen  und  für  die  Weiterentwicklung  ihrer  Qualität  zu  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Dienstchefs
                            1    Die  Dienstchefs  der  übrigen  Dienst  e,  die  nicht  unter  den  Artikel  14  fallen,  werden  von  der  Spitaldirektion  angestellt.  Dieser  Entscheid  muss  vom   Verwaltungsrat   genehmigt   werden.   Sie   sind   dem   Spitaldirektor  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre      Kompetenzen      und      Verantwortlichkeiten      werden      im  Organisationsreglement  des  Spitals  und  im  Pflichtenheft  beschrieben,  das  der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Personalkommission
                            1  Die  Personalkommission  ist  ein  Informations-  und  Beratungsorgan.  Ihre  Mitglieder  vertreten  die  verschiedenen  Spitalsektoren.  Sie  werden  vom  gesamten Spitalpersonal gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Personalkommission  soll  den  Dialog  zwischen  der  Spitaldirektion,  dem Verwaltungsrat und dem Pers  onal insgesamt sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Stellung des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Allgemeine Stellung
                            Das  Personal  untersteht  der  Gesetzgebung  des  St  aatspersonals,  auch  was  die Besoldung betrifft, mit Ausnahme de  r Artikel 20, 21, 22 und 24 dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeitszeit, Stundenplan und Verzeichnis der Funktionen
                            1  Der  Stundenplan  für  den  Arbeitseinsatz  wird  vom  Spital  nach  den  Bedürfnissen der Dien  ste festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Verzeichnis   der   Funktionen   des   Spitalpersonals   wird   vom  Verwaltungsrat erstellt und vom Staatsra  t genehmigt. Es wird darin auf die  Einreihung der Funktionen des Staatspersonals hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ärzte
                            1  Die  Anstellungsbedingungen  der  Ärzte  werden  in  einem  oder  mehreren  Reglementen   festgelegt.   Darin   wird   insbesondere   die   Arbeitszeit   der  Assistenzärzte und der Klinikchefs geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Reglemente  werden  vom  Verwa  ltungsrat  erstellt  und  vom  Staatsrat  nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Besonderes
                            Der  Verwaltungsrat  legt  die  Anste  llungsbedingungen  für  die  Mitarbeiter  fest, die einen Vertrag mit einer Dauer von 9 Monaten oder weniger haben  oder die den Status eines Praktikanten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Berufliche Weiterbildung
                            1  Das Spital fördert die Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verwaltungsrat  verabschiedet  ein  Reglement  über  die  berufliche  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Qualifikation
                            Der  Verwaltungsrat  legt  fest,  in  we  lchen  Zeitabständen  die  Qualifikation  des Personals erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtsmittel
                            Entscheide  des  Spitals,  die  ein  Mitglie  d  des  Personals  betreffen,  können  mit  Beschwerde  beim  Staatsrat  angefochten  werden,  sofern  es  um  Fälle  geht, in denen dem Staatspersonal dieser Beschwerdeweg offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Vermögen und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vermögen
                            Als  Anstalt  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  kann  das  Spital  eigenes  Vermögen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mittel
                            Die Finanzmittel des Spitals bestehen aus:  a)    dem    Ertrag    aus    der    Verrechnung    der    Kosten    der    erteilten  Dienstleistungen;  b)   Beträgen,  die  von  den  betroffenen  Institutionen  und  Kantonen  für  die  Forschung und die Lehrtätigkeit ausgerichtet werden;  c)   Spenden und Legaten;  d)   den   Globalbudgets;  e)   Beiträgen von weiteren öffentlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Organisationsgesetz  des  Kanton  sspitals  vom  16.  Mai  1929  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.1.1) wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug  dieses   Gesetzes   beauftragt.   Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1.   Januar 2000 (StRB 6.7.1999).