Gesetz über öffentliche Beschaffungen
                            Gesetz  über öffentliche Beschaffungen  Vom 3. Juni 1999 (Stand 1. Dezember 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Kanton will mit diesem Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Verfahren von öffentlichen Vergaben regeln und transparent gestal  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   Wettbewerb  stärken  unter  Berücksichtigung   der   eigenen  volkswirt  -  schaftlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a *
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes enthält dieses  Gesetz,   insbesondere   im   Bereich   der   Arbeitsbedingungen   und   der   Arbeits  -  schutzbestimmungen, spezielle Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kollektivvertragliche   Regelung   der   Befugnisse   paritätischer   Kommissio  -  nen wird mit diesem Gesetz nicht eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt
                            1  Verhältnismässige Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt sind –  sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt – für kantonale und  ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter zulässig, sofern sie zur Wahrung  überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als überwiegende öffentliche Interessen fallen insbesondere in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schutz der natürlichen Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Konsumentenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sozialpolitische und energiepolitische Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Gewährleistung eines hinreichenden Ausbildungsstandes für bewilli  -  gungspflichtige Berufstätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz gilt für sämtliche Vergaben, die der Erfüllung öffentlicher Auf  -  gaben dienen, namentlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauaufträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lieferaufträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt nicht für Vergaben an Behindertenorganisationen, Wohltätig  -  keitseinrichtungen,   Strafanstalten   sowie   für   arbeitsmarktliche   Massnahmen  nach Arbeitslosenversicherungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe gilt §  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Auftrag muss nicht nach dem Gesetz vergeben werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dadurch Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beschaffung wegen Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vor  -  hersehen konnte, dringlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Preis eines Gutes an öffentlichen Märkten oder Börsen gebildet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auftraggebende bzw. Beschaffungsstellen *
                            1  Diesem Gesetz unterstehen der Kanton, die Gemeinden und andere Träger  kantonaler oder kommunaler Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherungsanstalten des Kantons und der Gemeinden unterstehen diesem  Gesetz, soweit es mit ihrem Zweck und mit den Vorschriften über die Bewirt  -  schaftung ihres Vermögens vereinbar ist. Ungeachtet dieses Grundsatzes gel  -  ten jedoch in jedem Fall für Beschaffungen im Bereich des Bauhaupt- und Bau  -  nebengewerbes die §§  5, 6, 6a, 6c, 6d, 6e, 22, 22a und 24  Absätze  5  bis   und 6.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   der   Zweck   der   Beschaffung   oder   die   Spezialgesetzgebung   dafür  Raum lassen, sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass das Gesetz über öf  -  fentliche Beschaffungen auch angewendet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  durch   öffentliche   und   private   Unternehmen,   die   mit   ausschliesslichen  oder   besonderen   Rechten   ausgestattet   sind,   jeweils   in   den   Sektoren  Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation für  Aufträge, welche sie zur Durchführung ihrer im Kanton ausgeübten Tätig  -  keiten in diesen Sektoren vergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  auf Objekte und Leistungen, welche die Gemeinwesen mit mehr als 50%  der Gesamtkosten subventionieren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ungeachtet des Grundsatzes gemäss Absatz  3 gelten für öffentliche und pri  -  vate Unternehmen gemäss Absatz  3  Buchstabe  a sowie für Objekte und Leis  -  tungen gemäss Absatz  3  Buchstabe  b bei Beschaffungen im Bereich des Bau  -  haupt- und Baunebengewerbes in jedem Fall die §§  5, 6, 6a, 6c, 6d, 6e, 22,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22a und 24  Absätze  5  bis   und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Auftraggebenden bzw.  Beschaffungsstellen  haben den Kontrollorganen  gemäss §  6a auf erste Aufforderung hin sämtliche für die Kontrolle notwendi  -  gen Auskünfte und Informationen zu erteilen und insbesondere auch die Nach  -  weise und Bestätigungen gemäss §  5 sowie eine Kopie des Protokolls gemäss  §  24  Absatz  4 herauszugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf  eine Amtsdauer von 4  Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswe  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen beim  koordinierten Vollzug der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswe  -  sen. Er behandelt keine Einzelgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest  und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beobachtet den Wettbewerb und diskutiert allgemeine Beschaffungsfra  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt Anregungen von Dritten auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  analysiert konkrete Anwendungsfälle aus der Vergangenheit, welche zu  Diskussionen Anlass gegeben haben – dabei kann er insbesondere Pari  -  tätische Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen beiziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  kann Gutachten zu speziellen Beschaffungsfragen einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  kann Empfehlungen an die gemäss diesem Gesetz tätigen Auftraggeben  -  den bzw. Beschaffungsstellen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  kann Empfehlungen an den Regierungsrat zur Anpassung der baselland  -  schaftlichen Beschaffungsgesetzgebung abgeben;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Zentralen Beschaffungsstelle eine  Selbstdeklaration für Anbietende im Sinne von §  5  Absatz  4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  orientiert jährlich den Regierungsrat über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beirat besteht aus mindestens 7  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er  setzt  sich  –  auf  Vorschlag  der basellandschaftlichen  Dachverbände  der  Sozialpartner   –   aus   Vertreterinnen   und   Vertretern   der   Arbeitgeber-   und   der  Arbeitnehmerseite sowie 1  Vertreterin oder 1  Vertreter der Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die gemäss Absatz  6 von der Bau- und Umweltschutzdirektion ernannte Per  -  son führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Er kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden und dabei Dritte, insbesondere  die Vertreterinnen und Vertreter der Kontrollorgane gemäss §  6a dieses Geset  -  zes sowie der Paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen, bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Bau- und Umweltschutzdirektion führt die Geschäftsstelle des Beirates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenste  -  hende Fachleute beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Die   Mitglieder   des   Beirates   arbeiten   ehrenamtlich.   Es   werden   keine   Sit  -  zungsgelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b * Zentrale Beschaffungsstelle
                            1  Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Über  -  wachung   und   Durchführung   der   Prozessabläufe   im   Beschaffungswesen   der  kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht zudem beratend auch den Gemeinden, den Körperschaften des öf  -  fentlichen Rechts und Privaten  als Kontaktstelle bei  Fragen  zur Anwendung  und zur Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer  Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anforderungen an Anbietende und Kontrollwesen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen *
                            1  Beauftragt werden darf in der Regel nur, wer beteiligter Arbeitgeber oder be  -  teiligte Arbeitgeberin eines Gesamtarbeitsvertrages ist. Dieser Gesamtarbeits  -  vertrag   muss   die   angebotene   Arbeitsleistung   zum   Gegenstand   haben   oder  branchenverwandt sein.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anbietenden müssen ferner für Leistungen, die in der Schweiz erbracht  werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der an ihrem Sitz geltenden  Gesamtarbeitsverträge bzw. bei deren Fehlen die dauernde und vollum  -  fängliche Einhaltung der an ihrem Sitz geltenden orts- und branchenübli  -  chen Arbeitsbedingungen nachweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die   Einhaltung   der   massgebenden   Arbeitsschutzbestimmungen   bestäti  -  gen;   als  Arbeitsschutzbestimmungen  gelten  insbesondere  Erlasse  über  den Arbeitnehmerschutz, über die Arbeitssicherheit sowie über den Ge  -  sundheits- und Unfallschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Einhaltung der schweizerischen und basellandschaftlichen oder  mit  diesen gleichwertigen Umweltschutzvorschriften bestätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  bestätigen,   dass   sie   allen   öffentlich-rechtlichen   Verpflichtungen,   insbe  -  sondere   der   Bezahlung   von   Abgaben,   Steuern   und   Sozialleistungen,  nachkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die Gleichbehandlung von  Frau  und Mann  gemäss  Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Gleichstellung von Frau und Mann bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anbietenden müssen weiter – sofern übergeordnetes Recht nichts ande  -  res   vorschreibt   –   bestätigen,   dass   sie   die   am   Ort   der   Leistung   geltenden  Arbeitsbedingungen einhalten werden. Als Arbeitsbedingungen gelten die am  Ort der Leistung geltenden Gesamtarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die  am Ort der Leistung orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zentrale   Beschaffungsstelle   stellt   für   die   Bestätigungen   gemäss   Ab  -  satz  2  Buchstaben  b   bis   e   und   Absatz  3   ein   Selbstdeklarationsformular   zur  Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausländische Anbietende haben zu bestätigen, dass sie die am Ort der Leis  -  tung   geltenden   Gesamtarbeitsverträge   und   Arbeitsschutzbestimmungen   und  bei deren Fehlen die am Ort der Leistung geltenden orts- und branchenübli  -  chen Arbeitsbedingungen vollumfänglich einhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nachweis und Kontrolle
                            1  Anbietende haben auf eigene Kosten gegenüber den Auftraggebenden bzw.  Beschaffungsstellen den Nachweis zu erbringen, dass sie die in §  5 aufgeführ  -  ten Arbeitsbedingungen erfüllen und bei Erteilung eines Auftrags als Auftrag  -  nehmende die ihnen in diesem Gesetz gemachten Auflagen vollumfänglich ein  -  halten werden und insbesondere bereit sind, die vertraglichen Verpflichtungen  gemäss   §  22a   einzugehen.   Die   Auftraggebenden   bzw.   Beschaffungsstellen  überprüfen die Erbringung dieses Nachweises vor dem Zuschlag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 151.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen eines allgemein verbindlich  erklärten Gesamtarbeitsvertrages – sei es am Sitz des Anbietenden gemäss  §  5  Absatz  2  Buchstabe  a   oder   am   Ort   der   Leistung   gemäss   §  5  Absatz  3   –  kann nur mittels Bestätigung der mit der Durchsetzung des jeweiligen Gesamt  -  arbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe erbracht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch die Auftragnehmenden sowie  das Vorliegen der jeweiligen Bestätigungen gemäss §  5 kann durch die vom  Kanton gemäss §  6a ermächtigten Kontrollorgane jederzeit überprüft werden.  Die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind auf erste Aufforderung hin  – innert einer Frist von 15  Tagen – offen zu legen und in geeigneter Form dem  Kontrollorgan auszuhändigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vom Kanton gemäss §  6a ermächtigten Kontrollorgane stellen Verstösse  gegen die Arbeitsbedingungen gemäss §  5 fest und auferlegen den Auftrag  -  nehmenden die daraus resultierenden Nachzahlungen, die Kontroll- und Abklä  -  rungskosten sowie gegebenenfalls eine Konventionalstrafe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auftragnehmende,   die   als   Generalunternehmer   oder   als   Totalunternehmer  sowie   alle   anderen   Unternehmen,   die   Subunternehmen,   Unterakkordanten  oder temporäre Arbeitskräfte beiziehen, sind dafür verantwortlich und bestäti  -  gen schriftlich, dass sowohl jedes beauftragte Unternehmen als auch jedes an  der Ausführung beteiligte Unternehmen die Bedingungen dieses Gesetzes voll  -  umfänglich und dauernd einhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Auftragnehmenden gemäss Absatz  5 haften für sämtliche in einer Auf  -  tragskette   nachfolgenden   Subunternehmen   und   Unterakkordanten   für   Nach  -  zahlungen, für die Vergütung der Kontroll- und Abklärungskosten sowie für all  -  fällig verhängte Konventionalstrafen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Kontrollorgane
                            1  Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der weiteren Be  -  stimmungen gemäss den §§  5 und 6 obliegt dem Kantonalen Amt für Industrie,  Gewerbe und Arbeit (KIGA). Das KIGA kann – mit Ausnahme des Bauhaupt-  und Baunebengewerbes gemäss Absatz  5 – seine Kontrollaufgaben ganz oder  teilweise an Dritte übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form einer  Leistungsvereinbarung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen gemäss §  4 sind verpflichtet,  bei Beschaffungen im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes – beim  Einladungs- und freihändigen Verfahren gilt dies ab einem Auftragswert von  CHF  50'000 – dem KIGA eine Kopie des rechtskräftigen Zuschlagsentscheides  zu übermitteln. Dieser muss alle für die Kontrolle notwendigen Informationen  enthalten   (insbesondere   Auftraggebender,   Auftragnehmender,   allfällig   beauf  -  tragte   Subunternehmer,   Projekt/Objekt,   Arbeitsgattung,   Verfahrensart,   Zu  -  schlagssumme, Kontaktperson des Auftraggebenden und – sofern bekannt –  Zeitpunkt der Ausführung). Das KIGA stellt mit geeigneten Massnahmen die  Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Auftraggebenden bzw. Beschaffungs  -  stellen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KIGA ist verpflichtet, die gemäss Absatz  2 und gemäss §  24  Absatz  5  bis  erhaltenen Dokumente unverzüglich an die Kontrollorgane  gemäss  Absatz  5  weiter zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton stattet das KIGA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss  diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Durchführung von Kontrollen gemäss den §§  5 und 6 ermächtigt der Re  -  gierungsrat bei Beschaffungen in Branchen des Bauhaupt- und Baunebenge  -  werbes, ungeachtet, ob diese mittels Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind oder  für diese nur die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen gelten, die  folgenden Kontrollorgane:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das im Bereich des Bauhauptgewerbes gemäss allgemeinverbindlich er  -  klärtem Branchen-Gesamtarbeitsvertrag zuständige Kontrollorgan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das im Bereich des Baunebengewerbes gemäss §  16 ff.  des Gesetzes  vom 12. Dezember 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsen  -  dungen   von   Arbeitnehmenden   und   Dienstleistungserbringenden   in   die  Schweiz zuständige zentrale Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die ermächtigten Kontrollorgane gemäss Absatz  5:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regeln unter sich, welche Branchen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbe  -  reich fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sind berechtigt, im Rahmen der Kontrollen bei den Auftraggebenden bzw.  Beschaffungsstellen direkt Auskünfte und Informationen einzuholen, ins  -  besondere Nachweise und Bestätigungen gemäss §  5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  können bei Bedarf die Unterstützung der Polizei Basel-Landschaft anfor  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  halten die durchgeführten Kontrollen in geeigneter Form fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat schliesst mit den Kontrollorganen gemäss Absatz  5 eine  Leistungsvereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens 3  Jahren ab. Der Re  -  gierungsrat   ist   befugt,   Entschädigungsverpflichtungen   einzugehen.   Er   kann  diese Zuständigkeit auch an eine seiner Direktionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  815  , GS 2014.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Zusammenarbeit der Kontrollorgane mit anderen Behörden und
                            Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale und kommunale Behörden sowie öffentlich-rechtliche und private  Institutionen,   die   im   Kanton   eidgenössisches,   kantonales   oder   kommunales  Recht, insbesondere im Bereich der Arbeitsinspektion, des Arbeitsmarktes und  der Arbeitslosenversicherung, vollziehen oder im Bereich von Polizei, Auslän  -  der- und Flüchtlingswesen, Zivilstand, Sozialhilfe und Steuerwesen tätig sind,  sind   verpflichtet,   mit   den   gemäss   §  6a   vom   Regierungsrat   ermächtigten  Kontrollorganen   zusammenzuarbeiten.   Dasselbe   gilt   für   die   Organisationen,  die für den Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden und Organisationen nach Absatz  1 informieren das KIGA über  Feststellungen,   die   sie   im   Rahmen   ihrer   Tätigkeit   machen,   welche   Anhalts  -  punkte für das Vorliegen von Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen und  Arbeitsschutzbestimmungen gemäss diesem Gesetz enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KIGA leitet die gemäss Absatz  2 gemeldeten Feststellungen, welche das  Bauhaupt- und Baunebengewerbe betreffen, umgehend an die in diesem Be  -  reich gemäss §  6a  Absatz  5 zuständigen Kontrollorgane weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  gemäss  §  6a  zuständigen  Kontrollorgane können  –  unter  Berücksichti  -  gung des Datenschutzes – auch mit Behörden und Kontrollorganen anderer  Kantone zusammenarbeiten sowie entsprechende Informationen austauschen.  Personendaten dürfen nur ausgetauscht werden, soweit sie für die Erfüllung  der gesetzlichen Aufgaben der Behörden und Kontrollorgane erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c * Konventionalstrafe
                            1  Im  Bereich  des  Bauhaupt-  und  Baunebengewerbes  hat  die  Verletzung  der  Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen gemäss §  5 für die Auf  -  tragnehmenden bzw. deren Subunternehmen und Unterakkordanten die Pflicht  zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen sind verpflichtet, im Vertrag  mit den Auftragnehmenden eine Konventionalstrafe für den Fall der Verletzun  -  gen von Absatz  1 durch die Auftragnehmenden bzw. deren Subunternehmen  und Unterakkordanten festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Fällen  vorenthaltener  geldwerter  Ansprüche kann  die  Konventionalstrafe  bis zur Höhe der geschuldeten Leistungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verletzung von nichtgeldwerten Arbeitsbedingungen, wie z.B. das Nicht  -  führen   von   Arbeitszeitrapporten   oder   die   Nichteinhaltung   von   Arbeitssicher  -  heitsbestimmungen, beträgt die Konventionalstrafe mindestens CHF  5'000 und  höchstens CHF  100'000 je Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In besonders gravierenden Fällen kann von den Ansätzen gemäss den Ab  -  sätzen  3 und 4 nach oben abgewichen werden. Dies gilt insbesondere bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schwarzarbeit;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verletzung der Auskunftspflicht, der Auskunftsverweigerung oder bei Er  -  teilung wissentlich falscher Auskünfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Vereitelung der Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei Nichtfolgeleistung im Falle einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfü  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei   systematischen   bzw.   in   gewinnsüchtiger   Absicht   begangenen   Ver  -  stössen gegen die Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen  gemäss §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das gemäss §  6a beauftragte Kontrollorgan legt nach Anhörung des betroffe  -  nen Auftragnehmenden die Konventionalstrafe fest und setzt eine Zahlungsfrist  von 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bezahlt der betroffene Auftragnehmende die ihm auferlegte Konventionalstra  -  fe   innert   der   gesetzten   Frist   nicht,   so   erlässt   das   KIGA   –   auf   Antrag   des  Kontrollorgans hin – eine beschwerdefähige Verfügung, welche – unter Anset  -  zung einer Zahlungsfrist von 30  Tagen – die Pflicht zur Zahlung der Konventio  -  nalstrafe an das Antrag stellende Kontrollorgan zum Inhalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die gemäss §  6a beauftragten Kontrollorgane haben die Konventionalstrafe  für den Vollzug der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d * Nachzahlungspflicht
                            1  Bei   festgestellten   Verstössen   gegen   die   Arbeitsbedingungen   und   Arbeits  -  schutzbestimmungen   gemäss   §  5   bei   Beschaffungen   im   Bereich   des   Bau  -  haupt- und Baunebengewerbes stellen die gemäss §  6a  Absatz  5 zuständigen  Kontrollorgane   –   unter   Ansetzung   einer   Zahlungsfrist   von   30  Tagen   –   dem  betroffenen   Auftragnehmenden   die   ihm   gemäss   §  6  Absatz  4   auferlegten  Nachzahlungen, Kontroll- und Abklärungskosten in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahlt der betroffene Auftragnehmende die ihm gemäss Absatz  1 gestellte  Rechnung innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist nicht, so verfügt das KIGA  –   auf   Antrag   des   zuständigen   Kontrollorgans   –   gegenüber   dem   betroffenen  Auftragnehmenden unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30  Tagen die Ver  -  gütung der Nachzahlungen, der Kontroll- und Abklärungskosten an das Antrag  stellende Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollorgane haben die gemäss Absatz  1 und 2 erfolgten Zahlungen  der Auftragnehmenden wie folgt zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Deckung der angefallenen Kontroll- und Abklärungskosten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Abwicklung der Nachzahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit den  festgestellten Verstössen gemäss §  6  Absatz  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrollorgane informieren das KIGA über die Zahlungseingänge und be  -  legen diesem gegenüber deren ordnungsgemässe Verwendung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   festgestellten   Verstössen   gegen   die   Arbeitsbedingungen   und   Arbeits  -  schutzbestimmungen gemäss §  5 bei Beschaffungen ausserhalb des Bereichs  des Bauhaupt- und Baunebengewerbes stellt das KIGA als gemäss §  6a  Ab  -  satz  1   zuständiges   Kontrollorgan   –   unter   Ansetzung   einer   Zahlungsfrist   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen – dem betroffenen Auftragnehmenden die ihm gemäss §  6  Absatz  4  auferlegten Nachzahlungen, Kontroll- und Abklärungskosten sowie die gegebe  -  nenfalls ihm auferlegte Konventionalstrafe in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bezahlt der betroffene Auftragnehmende die ihm gemäss Absatz  5 vom KIGA  gestellte Rechnung innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist nicht, so verfährt  das KIGA eigenständig analog Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das KIGA   hat  die gemäss den Absätzen  5 und 6 erfolgten Zahlungen  der  Auftragnehmenden wie folgt zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Deckung der dem KIGA angefallenen Kontroll- und Abklärungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Abwicklung der Nachzahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit den  festgestellten Verstössen gegen die Gesamtarbeitsverträge bzw. Verstös  -  sen   gegen   die   orts-   und   branchenüblichen   Arbeitsbedingungen,   wobei  das KIGA diese Aufgabe auch einer dafür geeigneten Institution übertra  -  gen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6e * Sicherstellungspflicht
                            1  In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Gefahr der Nichteinbringung  der Nachzahlungen gemäss §  6  Absatz  4 besteht, sowie auf begründeten An  -  trag des Kontrollorgans gemäss §  6a  Absatz  5 weist das KIGA die Auftragge  -  benden bzw. Beschaffungsstellen an, bis zu 20% der Auftragssumme zur Si  -  cherstellung von Nachzahlungen, Kontroll- und Abklärungskosten sowie gege  -  benenfalls für verhängte Konventionalstrafen zurückzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   vom   Auftragnehmenden   die   vom   KIGA   verfügten   Nachzahlungen,  Vergütungen   von   Kontroll-   und   Abklärungskosten   sowie   gegebenenfalls   für  verhängte Konventionalstrafen gemäss §  6d  Absätze  2 und 6 nicht innerhalb  der verfügten Frist geleistet, so weist das KIGA den Auftraggebenden bzw. die  Beschaffungsstelle   an,   ihm   die   entsprechende   Summe   aus   Rückbehalt   ge  -  mäss Absatz  1, maximal die effektiv zurückbehaltene Summe, zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die überwiesene Summe ist vom KIGA wie folgt zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur   Deckung   seiner   aus   dem   Sicherstellungsverfahren   angefallenen  Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur   Verwendung   gemäss   §  6d  Absatz  7,   wenn   das   KIGA   gemäss  §  6a  Absatz  1 das zuständige Kontrollorgan ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Überweisung an das gemäss §  6a  Absatz  5 zuständige Kontrollorgan  zur Verwendung gemäss §  6c  Absatz  8 und §  6d  Absatz  3.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6f * Delegation von kantonalen Aufgaben
                            1  Der   Regierungsrat   kann   geeigneten   Dritten   Vollzugsaufgaben   aus   diesem  Gesetz und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6g * Datenschutz und Datenbekanntgabe
                            1  Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind be  -  züglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur  Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bearbeiten gemäss den einschlägigen Datenschutzbestimmungen Daten  von Betrieben und Personen und tauschen diese untereinander aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Eignungskriterien
                            1  Die Auftraggebenden können von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre  fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche, und technische Leis  -  tungsfähigkeit nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und über  -  prüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausschlussgründe
                            1  Vom Verfahren wird in der Regel ausgeschlossen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entspre  -  chenden Eignungsnachweis erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  falsche Auskünfte erteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständi  -  gen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder be  -  einträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Arbeiten und Lieferungen Privaten grundsätzlich preisgünstiger anbietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  ein   Angebot   einreicht,   das   ungenügende   Sachkenntnis   oder   Merkmale  unlauteren Wettbewerbs erkennen lässt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Grundsätze
                            1  Bei den Vergaben sind folgende Grundsätze einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Verfahren muss transparent gestaltet sein, damit unter den Anbiete  -  rinnen und Anbietern ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in keiner Phase des Verfahrens dürfen Anbietende diskriminiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die zur Verfügung stehenden Mittel müssen wirtschaftlich verwendet wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  es müssen wirksame Kontrollmechanismen vorhanden sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  alle anfechtbaren Entscheide müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthal  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die zu den Angeboten gehörenden Angaben und Unterlagen müssen ver  -  traulich   behandelt   werden.   Ausgenommen   sind   das   Protokoll   über   die  Öffnung der Angebote und die nach der Zuschlagserteilung zu publizie  -  renden Mitteilungen gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Teilnahmerecht
                            1  Am Vergabeverfahren teilnehmen darf, wer Sitz oder Niederlassung hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den Vertragsstaaten mit Übereinkommen über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen im Anwendungsbereich dieser Übereinkommen, soweit diese  Staaten Gegenrecht gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Technische Spezifikationen
                            1  In den Ausschreibungsunterlagen sind die zu beschaffenden Güter, Dienst  -  leistungen  und Aufträge mit  den nötigen  technischen  Spezifikationen zu be  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die technischen Spezifikationen sollen so weit als möglich national und inter  -  national anerkannten Normen oder Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verfahrensarten
                            1  Aufträge werden vergeben im:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  offenen Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  selektiven Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einladungsverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  freihändigen Verfahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wahl des Verfahrens
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach den vom Regierungsrat festgeleg  -  ten Schwellenwerten. Dabei hält sich der Regierungsrat an die periodischen  Anpassungen durch das Organ der Interkantonalen Vereinbarung über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit die  -  ses Gesetzes zu umgehen. Die Aufteilung eines Auftrages kann in Rahmen  dieses Gesetzes vorgenommen werden, um kleine und mittlere Firmen zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederkehrende Vergaben müssen periodisch ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Offenes Verfahren
                            1  Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Teilnehmenden ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Selektives Verfahren
                            1  Wer bei einem Auftrag oder bei einem Arbeitsgebiet besondere Anforderun  -  gen voraussetzt, schreibt öffentlich eine Eignungsabklärung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Ausschreibung ist festzuhalten, ob sich das selektive Verfahren (= Pr  -  äqualifikationsverfahren)   auf   einen   einzelnen   Auftrag   oder   ein   bestimmtes  Arbeitsgebiet bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahl der am selektiven Verfahren Teilnehmenden ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unmittelbar nach Abschluss der Eignungsabklärung wird den Beteiligten er  -  öffnet, wer für den Auftrag oder das Arbeitsgebiet geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anschliessend werden die geeigneten Anbietenden gleichzeitig schriftlich ein  -  geladen, ihre Angebote oder ihre Wettbewerbsbeiträge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Um die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu wahren, kann die Anzahl der zur  Angebotseinreichung   Eingeladenen   beschränkt  werden.   Die   Anzahl  muss  in  der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Ein wirksamer Wettbewerb muss  gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Selektives Verfahren; Ständige Listen
                            1  Die Auftraggebenden können ständige Listen über qualifizierte Anbieterinnen  und Anbieter führen. Wer sich im selektiven Verfahren für bestimmte Arbeits  -  gebiete qualifiziert hat, wird in die ständige Liste aufgenommen, sofern in die  -  sem Arbeitsgebiet eine solche geführt wird. Die Aufzählung dieser Listen wird  jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausschreibungen zur  Eignungsabklärung für  bestimmte  Arbeitsgebiete sind  periodisch   zu   wiederholen.   Alle   Anbietenden   können   verlangen,   dass   ihnen  auch   ausserhalb   eines   Verfahrens   Gelegenheit   zur   Qualifizierung   geboten  wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer in eine ständige Liste aufgenommen ist, kann für die Eignungsabklärung  im selektiven Verfahren vereinfachte Unterlagen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einladungsverfahren
                            1  Beim Einladungsverfahren werden die  Ausschreibungsunterlagen mehreren  im voraus bestimmten Firmen zur Einreichung von Angeboten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl der einzuholenden Konkurrenzofferten richtet sich nach dem Auf  -  tragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Freihändiges Verfahren
                            1  Beim freihändigen Verfahren wird ohne öffentliche Ausschreibung vergeben.  Vorgängig muss ein Angebot eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Voraussetzungen für die Anwendung des freihändigen Verfah -
                            rens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert für ein anderes Verfah  -  ren nicht erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den anderen Verfahren niemand oder kein Angebot die Kriterien erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in einem anderen Verfahren sämtliche Anbietenden ihre Angebote abge  -  sprochen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vergabe widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschreibung  nicht wesentlich geändert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bestehende Anlagen und Materialien aus nicht vorhersehbaren Gründen  erweitert, instandgehalten oder repariert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  durch den Wechsel einer Anbieterin oder eines Anbieters die Austausch  -  barkeit   (Kompatibilität)   mit   bestehenden   Anlagen   und   Materialien   nicht  mehr gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  es sich um einen Zuschlag handelt, der der Gewinnerin oder dem Gewin  -  ner eines Wettbewerbes erteilt wird, soweit dieser die Weiterbearbeitung  eines urheberrechtlich geschützten Projektes zum Gegenstand hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  eine   Beschaffungsstelle   Prototypen   oder   eine   Erstanfertigung   oder   -  dienstleistung   kauft,   die   auf   ihr   Ersuchen   für   einen   bestimmten   For  -  schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in des  -  sen Verlauf entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
                            1  Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb dienen den Auftraggebenden zur  Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalte  -  rischer, ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auftraggebenden   regeln   das   Wettbewerbsverfahren   im   Einzelfall.   Sie  können dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss, soweit in den kon  -  kreten Wettbewerbsbestimmungen keine andern Regelungen getroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausschreibung und Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ausschreibung
                            1  Die Ausschreibung für das offene und das selektive Verfahren wird mindes  -  tens im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   publizierte   Ausschreibung   oder   die   Aufforderung   zur   Einreichung   von  Angeboten im Einladungsverfahren hat mindestens anzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verfahrensart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gegenstand und Umfang des Auftrags mit Informationen über Varianten  und   Daueraufträge   und   über   den   Zeitpunkt   der   Ausschreibung   von  Nebenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausführungs- und Liefertermine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Sprache des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die finanziellen Ga  -  rantien und die Angaben, die von den Anbietenden verlangt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bezugsquelle und Preis der Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  ob das Verfahren dem GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche  Beschaffungswesen unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in der Ausschreibung enthaltene Frist bemisst sich nach der Art und dem  Umfang der zu beschaffenden Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge und  allenfalls nach den Vorgaben des GATT/WTO-Übereinkommens über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle wesentlichen Angaben und ins  -  besondere im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes den Hinweis auf  die   Nachzahlungspflicht,   die   mögliche   Auferlegung   einer   Konventionalstrafe  sowie Sicherstellung und Verwendung des Sicherstellungsrückbehaltes enthal  -  ten. Die für den Zuschlag massgebenden Kriterien müssen in der Reihenfolge  ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung aufgeführt sein.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen sind im Bereich des Bau  -  haupt- und Baunebengewerbes verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen  festzuhalten, dass die Bestimmungen nach den §§  5, 6, 6a, 6c, 6d und 6e ein  -  gehalten werden müssen. Weiter ist in den Ausschreibungsunterlagen festzu  -  halten, dass diese Bestimmungen auch bei der Weitervergabe von Aufträgen  an Dritte durch die Anbietenden eingehalten werden müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   während   der   Eingabefrist   Ausschreibungsunterlagen   geändert,   so  müssen alle Anbieterinnen und Anbieter gleichzeitig und rechtzeitig darüber in  -  formiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Ausschreibungsunterlagen   kann   eine   kostendeckende   Gebühr   ver  -  langt werden. Die Höhe ist in der Ausschreibung bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a *
                            Vertrag mit den Auftragnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Auftraggebenden   bzw.   Beschaffungsstellen   sind   im   Bereich   des   Bau  -  haupt-   und   Baunebengewerbes   verpflichtet,   im   Vertrag   mit   den   Auftragneh  -  menden auf die Nachzahlungspflicht, die mögliche Auferlegung einer Konven  -  tionalstrafe sowie Sicherstellung und Verwendung des Sicherstellungsrückbe  -  haltes hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie halten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes zudem im Ver  -  trag mit den Auftragnehmenden fest, dass die Bestimmungen nach den §§  5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, 6a, 6c, 6d und 6e eingehalten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Auftragnehmende Aufträge an Dritte weitervergeben, haben diese im  Vertrag mit Dritten ebenfalls festzuhalten, dass die Bestimmungen nach den  §§  5, 6, 6a, 6c, 6d und 6e eingehalten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Angebote
                            1  Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzu  -  reichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand für die Ausarbeitung der Angebote wird nicht vergütet. Vorbe  -  halten bleiben anderslautende Angaben in der Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Teilangebote und Varianten sind zulässig.  Diese sind  separat und  deutlich  gekennzeichnet einzugeben. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmun  -  gen in den Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Öffnung, Prüfung und Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Öffnung und Prüfung der Angebote
                            1  Die Ausschreibung hält fest, wann und wo die Angebote geöffnet werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebote werden von mindestens 2  Vertreterinnen oder Vertretern der  Auftraggebenden geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anbietenden sowie die in den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen  vorgesehenen Vollzugsorgane sind beim offenen und selektiven Verfahren zur  Öffnung der Angebote eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Alle am Verfahren beteiligten Anbieterinnen und Anbieter können darin Ein  -  sicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5bis  Bei Beschaffungen stellen die Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen  eine Kopie des Protokolls gemäss Absatz  4 dem KIGA zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft. Auf Hinweis des  zuständigen   Kontrollorgans   hin   haben   die   Auftraggebenden   bzw.   Beschaf  -  fungsstellen zudem das Vorliegen von Ausschlussgründen im Besonderen zu  überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verhandlungsverbot
                            1  Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe sind unzulässig, soweit nicht  das freihändige Verfahren durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückfragen zur Klärung des Offertinhaltes sind in jedem Verfahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuschlag
                            1  Der   Zuschlag   erfolgt   zu   Marktpreisen   auf   das   wirtschaftlich   günstigste  Angebot. Dabei müssen die in der Ausschreibung festgehaltenen Kriterien in  der   Reihenfolge   ihrer   Bedeutung   und   entsprechend   ihrer   Gewichtung   ange  -  wandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag mit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer darf nach Ab  -  lauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden,  es sei denn, das Verwaltungsgericht habe der Beschwerde aufschiebende Wir  -  kung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Eröffnung
                            1  Zuschläge werden mit summarischer Begründung durch Publikation mindes  -  tens im Amtsblatt oder durch persönliche Benachrichtigung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es sich nicht aus der Eröffnung des Zuschlages ergibt, können die Be  -  teiligten  innerhalb  von  5  Tagen  verlangen,  dass  ihnen  durch  einen  weiteren  Entscheid eröffnet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welches Vergabeverfahren angewandt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wer den Zuschlag erhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zu welchem Preis der Auftrag vergeben worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  aus welchen wesentlichen Gründen das Angebot des gesuchstellenden  Beteiligten nicht berücksichtigt wurde;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtig  -  ten Angebotes liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vergabestelle  muss Informationen  nach Abs.  2 nicht  liefern,  wenn da  -  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gegen Bundesrecht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt  würden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt wür  -  den oder der lautere Wettbewerb verletzt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Widerruf des Zuschlages
                            1  Der Zuschlag kann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensausschlussgrund  vorliegt,   der   vor   dem   Entscheid   noch   nicht   bestand   oder   der   Vergabestelle  nicht bekannt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und  Verfahrensneuauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrens -
                            neuauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verfahren  kann  aus  wichtigen  Gründen  abgebrochen,  wiederholt  oder  neu aufgelegt werden, namentlich wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder  technischen Anforderungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wur  -  de, wesentlich geändert haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage sind  allen Anbietenden schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Verfahren
                            1  Beschwerden sind samt Begründung innerhalb von 10  Tagen nach Eröffnung  des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht benachrichtigt die Vergabestelle umgehend über die  Beschwerdeeingänge und über seine Entscheide.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Entscheides  fest. Die Aufhebung des Vertrages ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann das Verwaltungsgericht die  Aufhebung des Zuschlages beschliessen und:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Sache selbst entscheiden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sache an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber mit oder ohne  verbindliche Anweisungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   vorsieht,   richtet   sich   das   Verfahren  nach der Verwaltungsprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Beschwerdegegenstand
                            1  Die Beschwerde ist möglich gegen den Entscheid über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Auswahl im selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zusammensetzung der ständigen Listen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Ausschluss vom Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Zuschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Widerruf des Zuschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann auf Ge  -  such oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Be  -  schwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öf  -  fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Präsidentin oder der  Präsident entscheidet umgehend über die aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die aufschiebende Wirkung beantragt, kann zur Sicherstellung von mög  -  lichen Schadenersatzansprüchen verpflichtet werden, wenn die zu erwarten  -  den Nachteile bedeutend sind. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss geleistet,  wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schadenersatz
                            1  Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch  eine Verfügung verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsge  -  richt festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem  Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren er  -  wachsen sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem für die Auftraggebe  -  rin oder den Auftraggeber anwendbaren Haftpflichtrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben den Schaden zu erset  -  zen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn der Schaden  absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Schadenersatzforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Sanktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Sanktion
                            1  Wer bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge gegen Vergabebestimmungen ver  -  stösst, kann für eine dem Verschulden angemessene Dauer von der Teilnah  -  me an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Übergangsbestimmung
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle Aufträge, die nach seinem Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    ausge  -  schrieben und vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Der   Landratsbeschluss   betreffend   das   Submissionswesen   vom   22.   August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung von §  44  Absatz  2  Ziffer  c des Gesetzes vom 16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Regierungsrat am 25. Januar 2000 auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS –, SGS 420.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 31.847, SGS 271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.1999  01.02.2000  Erlass  Erstfassung  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 1a  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 2 Abs. 3  aufgehoben  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 2 Abs. 4  aufgehoben  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4  Titel geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4 Abs. 3, lit. a.  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4 Abs. 3, lit. b.  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4 Abs. 4  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4 Abs. 5  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4a  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 4b  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  Titel 2  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5  Titel geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 2, lit. c.  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 2, lit. d.  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 2, lit. e.  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 4  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 5 Abs. 5  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6 Abs. 4  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6 Abs. 5  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6 Abs. 6  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6a  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6b  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6c  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6d  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6e  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6f  eingefügt  GS 2015.079  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 6g  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 22 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 22a  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 24 Abs. 5  bis  eingefügt  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  § 24 Abs. 6  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.12.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2015.079  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.06.1999  01.02.2000  Erstfassung  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 2 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 2 Abs. 3 21.05.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.079
§ 2 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.079
§ 4 21.05.2015 01.12.2015 Titel geändert GS 2015.079
§ 4 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 4 Abs. 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 4 Abs. 3, lit. a. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 4 Abs. 3, lit. b. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 4 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 4 Abs. 5 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 4a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 4b 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
                            Titel 2  21.05.2015  01.12.2015  geändert  GS 2015.079
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 21.05.2015 01.12.2015 Titel geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 2, lit. a. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 2, lit. b. 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 2, lit. c. 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 5 Abs. 2, lit. d. 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 5 Abs. 2, lit. e. 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 5 Abs. 3 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 5 Abs. 5 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 6 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 6 Abs. 2 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 6 Abs. 3 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 6 Abs. 4 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 6 Abs. 5 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6 Abs. 6 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6b 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6c 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6d 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6e 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 6f 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6g 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 22 Abs. 1 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
§ 22 Abs. 1 bis 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 22a 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 24 Abs. 5 bis 21.05.2015 01.12.2015 eingefügt GS 2015.079
§ 24 Abs. 6 21.05.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.079
                            Anhang 1  21.05.2015  01.12.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2015.079  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  420  GS-  Nr  .  33.  1062  Er  l  as  sd  at  um  3.   Juni   199  9   (  LR  V  1998-  078  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Fe  br  uar  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  05.  2015  20  15  .  07  9  01  .  12  .  20  15  LR  V  2014/  437