Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            beaufsichtigt  den  Vollzug  des  Ge-  der  Bewilligung  nach  dem  Ei-  Departement  Koordination  Ö  ffentlicher  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbin-
                            dungen  zwischen  mindestens  zw  ei  Ortschaften  oder  zwischen  ei-  ner  Ortschaft  und  einem  Verknüpfungspunkt  mit  dem  Netz  des  öf-  fentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der
                            Feinerschliessung  von  Ortschaften  dienen.  Der  Feinerschliessung  dient  eine  Linie  des  Personenverkehrs,  wenn  sie  kurze  Abstände  zwischen den Haltestellen aufweist  und die Haltestellen in der Re-  gel  nicht  mehr  als  1,5  km  von  der  jeweils  nächstgelegenen  Halte-  stelle einer Regionalverke  hrslinie entfernt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Der Agglomerationsverkehr umfasst Massnahmen zur Verbesse-
                            rung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der
                            Schiene sowie den kombinierten Verkehr auf der Schiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die
                            keine Erschliessungsfunktio  n für Ortschaften haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Abschnitt:      Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nach-
                            haltigkeit, die Ziele der Raumplanung sowie die Nachfrage und das  Nachfragepotenzial zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene
                            des übrigen Personenverkehrs ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Vereinbarun  gen  über  die  vom  Kanton  bestellten  Leis-  tungsangebote  werden  das  Linie  nnetz,  die  Haltepunkte,  das  Fahr-  planangebot,  die  Verkehrsmittel,  das  Platzangebot,  die  Tarife,  die  Abgeltung,  die  Verkehrszählungen,  die  Einsichtnahme  in  Betrieb  und  Rechnung,  die  Kündigungsfrist  sowie  gegebenenfalls  weitere  Auflagen und Bedingungen geregelt.  Regionaler  Personenverkehr  Ortsverkeh  r  Agglomerations-  verkehr  Güterverkeh  r  Ausflugsverkeh  r  Grundsatz  Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en  zur  Festlegung  der  Abgel-  g  wird  im  Voraus  verbindlich  Ablauf  der  Abgeltungsperio-  öffentlicher  Verkehr  unterbreitet  den  Ge-  verfahrens zur Stellungnahme.  et  sie  den  betroffenen  vor Inangriffnahme eines Vorhabens bei der  rkehr einzureichen. Dem Gesuch  oranschlag und Angaben  lle öffentlicher Verkehr einzureichen.    die  Aufwendungen  des  jahr massgebend.  Abgeltung  Kürzung der  Abgeltung  Anhörung der  Gemeinden  Investitions-  beiträge  Beiträge an den  Ortsverkehr  Beiträge an den  regionalen Per-  sonenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zahl der Einwohner ber  echnet sich nach der vom Regierungs-  rat auf Ende des Vorjahres erstellten Einwohnerstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verkehrsangebot  berechnet  sich  nach  der  Anzahl  der  fahr-  planmässigen  Kurse,  mit  denen  die  Gemeinde  im  laufenden  Jahr  bedient wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind
                            die  wegfallenden  Güterverkehrstransporte  auf  der  Strasse  zu  be-  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind
                            die Ein- und Aussteiger je Haltestelle zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Geset-
                            zes  an  den  kantonalen  Investitionsbeiträgen  für  folgende  Anlagen  und Einrichtungen zu beteiligen:  a)  Bau und Erneuerung von Bahnstationen und -haltestellen;  b)  Publikumsanlagen  für  Bahnreisende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Berechnung  der  auf  die  Gemeinden  anfallenden  Anteile  sind die Erschliessungsfunktion und die Nutzung der jeweiligen An-  lagen und Einrichtungen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Abschnitt:      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  betreffend  die  Gemeindebeiträge  an  die  Kosten  des  regionalen öffentlichen  Verkehrs vom 28. Dezember 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die  kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 2005, S. 1779.  Beiträge an den  Güterverkehr  Beiträge an den  Ausflugsverkehr  Beiträge an  Investitionen  In-Kraft-Treten