Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Sicherstellung der Gesundheitsversorgung
                            Verordnung  über COVID-19-Massnahmen: Sicherstellung  der Gesundheitsversorgung  vom 17. März 2020 (Stand 20. April 2020)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 60 des Gesundheitsgesetzes  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bereitstellungspflicht Kapazitäten
                            1  Sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton werden verpflichtet, ihre Ka  -  pazitäten (Anlagen, Gerätschaften, Material etc.) umfassend zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereitstellungspflicht der stationären Grundversorger umfasst nament  -  lich:  a)  *  Zeitgerechte Bereitstellung von Spitalbetten und weiteren Ressour  -  cen zur Unterstützung der Grundversorgung sowie zur Behandlung  von COVID-19-Patientinnen und -Patienten;  b)  *  ...  c)  Meldepflicht der tagesaktuell verfügbaren Ressourcen gemäss Vor  -  gaben des Amts für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ermächtigt das Departement Gesundheit und Soziales,  über die Beanspruchung der Kapazitäten, den Einzug von Geräten und Ma  -  terial und die Priorisierung zu entscheiden. Der Vorsteher kann die Kompe  -  tenz delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  811.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungsaufträge für den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (He  -  risau oder Heiden) gemäss der geltenden Spitalliste Akutsomatik werden für  den Bedarfsfall zusätzlich der Hirslanden Klinik am Rosenberg in Heiden,  der Berit Klinik in Speicher und Teufen, der Klinik Gais in Gais und der  -  geltung von akutsomatischen Behandlungen ohne Leistungsauftrag eine Ta  -  gespauschale von Fr. 980.– festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereitstellungspflicht Gesundheitsfachpersonen
                            1  Sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton werden verpflichtet, ihre  Personalressourcen tagesaktuell zu melden sowie gemäss Vorgaben des  Amts für Gesundheit ("Corona-Einsatzzentrale") wechselseitig bedarfsadap  -  tiert zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ermächtigt das Departement Gesundheit und Soziales,  über das Aufgebot von Gesundheitsfachpersonen und die Priorisierung zu  entscheiden. Der Vorsteher kann die Kompetenz delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abgeltung
                            1  Die Personalressourcen sind gegenseitig zum Bruttolohn gemäss Arbeits  -  vertrag zuzüglich  Sozialversicherungskosten  zu entgelten. Für die Rech  -  nungsstellung sind die Institutionen verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausleihe von Geräten erfolgt zu marktüblichen Preisen, wie sie Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Januar 2020 galten. Der Ausleiher stellt Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umfassende Mitwirkungspflichten
                            1  Die Gesundheitsinstitutionen sind umfassend zur Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsinstitutionen haben mit mindestens einer mit den nötigen  Kompetenzen ausgestatteten Vertretung an den Sitzungen, die das Amt für  Gesundheit einberuft, teilzunehmen. Eine Teilnahme kann auch per Telefon  -  konferenz erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsinstitutionen haben sämtliche Daten über ihre Kapazitäten  und Ressourcen gemäss den Vorgaben des Amts für Gesundheit zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Dauer der Massnahmen
                            1  Die Massnahmen dieser Verordnung sind anwendbar, solange die Bewälti  -  gung der COVID-19-Epidemie dies erfordert, längstens jedoch bis 16.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 1 Abs. 2, a)  geändert  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 1 Abs. 2, b)  aufgehoben  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 1 Abs. 4  eingefügt  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 3 Abs. 1  geändert  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 3 Abs. 2  geändert  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  20.04.2020  Art. 5  eingefügt  1400 / 2020, S. 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.