Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
                            1  Beitritt zum Konkordat über die  polizeiliche Zusammenarbeit in der  Nordwestschweiz  RRB vom 14. Februar 1995  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Nordwestschweizerischen Polizeikon-
                            kordat bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Vorsteher des Polizei-Departementes wird beauftragt und ermäch-
                            tigt, den Vertrag im Namen des Regierungsrates zu unterzeichnen.  Vom Bundesrat am 15. Mai 1996 genehmigt.  Inkrafttreten am 18. November 1996.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 511.11.