Gesetz über den Strafprozess
                            Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1011  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.1  Gesetz  über den Strafprozess  (Strafprozessordnung)  Änderung vom 20. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden  beschliesst:  I.  Das Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ein Beamter oder Richter ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen aus-
                            geschlossen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  er  selbst  oder  seine  Ehefrau,  sein  Partner  einer  eingetragenen  Partner-  schaft  oder  einer  dauernden  Lebensgemeinschaft,  seine  Verlobte,  seine  Blutsverwandten  oder  Verschwägerten  bis  und  mit  dem  4.  Grade,  seine  Adoptiv-,  Pflege-  und  Stiefeltern  bzw.  -kinder  als  Beschuldigte  oder  Ge-  schädigte am Verfahren beteiligt sind,  (Ziff.  2 – 4  unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von der Zeugnispflicht sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Ehegatte, der Partner oder die Partnerin einer eingetragenen Partner-  schaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender  Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin des Beschuldig-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.1  Strafprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Besteht die das familiäre Verhältnis begründende Ehe oder eingetragene  Partnerschaft  nicht  mehr,  so  gilt  das  Recht  zur  Zeugnisverweigerung  für  Tatsachen, welche sich vor der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft zu-  getragen haben.  (Ziff. 2 – 4 und Abs. 2 – 4 unverändert)  II.  Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.