Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen
                            1  Beitritt zur Vereinbarung über die  Übernahme der Betriebsdefizite von  Kinder- und Jugendheimen  RRB vom 2. Dezember 1980  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 22 des Jugendheimgesetzes vom 27. September 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt der Vereinbarung der Nordwestschweizeri-
                            schen  Erziehungsdirektorenkonferenz  über  die  Übernahme  der  Be-  triebsdefizite  von  Kinder-  und  Jugendheimen  vom  19.  Oktober  1979  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dieser Beschluss bedarf nach Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung
                            der Ratifikation durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Departement des Innern
                            2  ) wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dieser Beitritt wird rechtswirksam, sobald weitere 3
                            3  )  Kantone  der  Vereinbarung beigetreten sind.  Vom Kantonsrat am 25. März 1981 ratifiziert  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 837.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   Fassung vom 11. Juni 1991; GS 92, 137.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   Fassung vom 25. Februar 1981.