Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  C.    Fahrzeugausweise  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Fahrzeugausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Duplikat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ersatz (z. B. Versicherungswechsel, Adressänderung,  Eintrag und Löschung von Auflagen / Codes, Ände-  rung von Einträgen infolge Fahrzeugprüfung, Ände-  rung von Farbe, Anhängelast, Platzzahl, Hubraum,  usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Namensänderung, Änderung der Nationalität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Verlängerung      befristeter      Fahrzeugausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.      Mofa-Fahrzeugausweis  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Duplikat, Ersatz Mofa-Fahrzeugausweis  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Ausweis für Ersatzfahrzeug (bis 30 Tage)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Generelle Ersatzfahrzeug-Bewilligung für 1 Jahr  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    Tagesausweis (ohne Versicherung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Ausweis für Ersatzschilder (Schilderverlust)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Depotgebühr für Tages- oder Ersatzschilder  50 - 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  D.    Bewilligungen    /    Bestätigungen                                                                                                        Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bewilligung für Führerprüfungen in einem anderen  Kanton                                                                                 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Prüfungsbestätigung  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gefährliche Ladung, Bescheinigung der besonderen  Zulassung                                                                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verlängerung der Bescheinigung für besondere  Zulassung                                                                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wochenaufenthalterbewilligung für Ausländer  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bewilligung für befristete Weiterverwendung von  ausserkantonalen Kontrollschildern  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Ausbildnerbewilligung     (Lastwagenführer-Lehrling)  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Ausbildungsbescheinigung     Grenzverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Übrige Bewilligungen / Bestätigungen  je nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 - 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 - 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  pro Stunde120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Verkehrs-  Theorie  in Gruppen                 Fr.  technische  Theorie  in Gruppen                Fr.  Fahren        Fr.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  -  80  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  -  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  30  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.      Kategorie      B1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  30  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kategorie C / CE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  30  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kategorie C1 / C1E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  30  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.      Kategorie      D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  -  30  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Kategorie D1 / D1E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  -  30  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.      Kategorie      F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  30  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    Kategorie    G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Trolleybus  (inkl. Theorie)  -  -  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Motorfahrrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    Besondere Führerprüfung / Einzeltheorie-  prüfung nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  pro Stunde 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.    Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter  Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Aus-  bleibegebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als  rechtzeitig, wenn sie mindestens drei Arbeitstage vor dem  festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schiff-  fahrtsamt vorliegt. Wenn der Termin anderweitig verwendet  werden kann, wird auf die Erhebung der Gebühr ganz oder  teilweise verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  I.       Fahrzeugprüfungen  Typen-  genehmigte  Fahrzeuge  Fr.  Nicht  typengeneh-  migte  Fahrzeuge  (13.20 A)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Personenwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.    Personenwagen    mit    EU-  Übereinstimmungsbescheinigung  (COC), wenn die erste Inverkehr-  setzung vor weniger als drei Mona-  ten erfolgt ist und das Importdatum  weniger als ein Jahr zurück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Lieferwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.      Kleinbus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.      Lastwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Gesellschaftswagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.      Gelenkmotorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.    Sattelanhänger an Schlepper (bis 3,5 t)  40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.    Sattelanhänger an Schlepper (über 3,5 t)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.    Personentransportanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.    Anhänger an Motorräder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.    Übrige Anhänger (bis 3,5 t)  40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.    Übrige Anhänger (über 3,5 t)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.    Landwirtschaftliche    Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.    Zuschlag für Fahrzeugprüfungen ausser-  halb der normalen Arbeitzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 - 60  K.  Periodische Teil-, Nach- und besondere Prüfungen von  Fahrzeugen  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Prüfung der Anhängevorrichtung an leichten Mo-  torwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Berechnung der zulässigen Gewichte für schwe-  re Motorfahrzeuge sowie der Gewichte für Son-  dertransporte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Besondere Fahrzeugprüfung (z. B. Rauch-, Ab-  gas-, Lärmmessung oder Expertise) sowie tech-  nisch administrative Prüfung von Unterlagen  oder Abklärung nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  pro Stun  d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Für periodische Fahrzeugprüfungen werden die  ordentlichen Ansätze für typengenehmigte Fahr-  zeuge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Für Teilprüfungen und Prüfungen von techni-  schen Ände-rungen (z. B. Felgen, Bremsen, Mo-  torwechsel, Sitzplatzänderungen, Gewichtsände-  rungen, Fahrgestell-, Radstand- und Spurenän-  derungen, Fahrschuleinrichtungen usw.), werden  die ordentlichen Prüfungsgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Für die Nachprüfungen von beanstandeten Fahr-  zeugen wird die Gebühr entsprechend dem Zeit-  aufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr  für die ordentliche Einzelprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Bei  unentschuldigtem  Nichterscheinen  oder  ver-  späteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr  zu  entrichten  (Ausbleibegebühr).  Eine  Abmel-  dung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn  sie  mindestens  drei  Arbeitstage  vor  dem  festge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  nach  Aufwand  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Muss mit der Nachtfahrbewilligung auch eine Sonn-  tagsfahrbewilligung erteilt werden, so sind folgende  Zuschläge zu entrichten:  a) zu Ziff. 1  b) zu Ziff. 2 - 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  N.     Sonntagsfahrbewilligungen   (pro   Fahrzeug   inklusive  Anhänger)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bewilligung für einen Sonntag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.      Bewilligung für 2 bis 10 Sonntage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.      Jahresbewilligung (Kalenderjahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Muss mit der Sonntagsfahrbewilligung auch eine  Nachtfahrbewilligung erteilt werden, so sind die fol-  genden Zuschläge zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  a) zu Ziff. 1  10  b) zu Ziff. 3 - 4  20  O.     ARV-Bewilligungen  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Globalbewilligung (Erteilung oder Verlängerung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tagesrapport (Erteilung oder Verlängerung)  10  P.     Übrige     Bewilligungen  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bewilligung sportliche Veranstaltung je nach  Aufwand  20 - 3000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bewilligung werkinterner Verkehr je nach  Aufwand  50 - 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verwendung von landwirtschaftlichen Motor-  fahrzeugen für volkstümliche Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.      Gewerbliche      Verwendung      landwirtschaftlicher  Motorfahrzeuge  a)  Einzelbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  b)  Zuschlag pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Duplikat Einzel- oder Jahresbewilligung  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 - 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 - 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 - 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Leistungserbringung  durch  besondere  Umstände  verringert  wird.  Dies gilt beispielsweise für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  a)   den   Ersatz   des   Fahrzeugausweises   infolge   Versicherungs-  wechsel oder Adressänderung ab 20 Kontrollschilder;  b)   den   Ersatz   des   Fahrzeugausweises   infolge   Versicherungs-  wechsel oder Adressänderung bei Wechselschilder;  c)   den  Ersatz  des  Fahrzeugausweises  infolge  Kontrollschilderab-  tretung ab drei Kontrollschilder;  d)  die Prüfung einer technischen Änderung gleichzeitig mit der pe-  riodischen Fahrzeugprüfung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  auf-  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 7. Dezember 1993.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Amtsblatt   1997,   S.   738.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RRB  vom  12.  Dezember  2000,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1909).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  RRB  vom  12.  Dezember  2000,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1909).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  RRB  vom  30.  Juli  2002,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1200).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  30.  Juli  2002,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1200).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  März  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2003 (Amtsblatt 2003, S. 464).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt  durch  RRB  vom  25.  März  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2003 (Amtsblatt 2003, S. 464).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt  durch  RRB  vom  16.  Dezember  2003,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1809).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  RRB  vom  16.  Dezember  2003,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1809).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben durch RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten  am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1809).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung  gemäss  RRB  vom  6.  Dezember  2005,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  6.  Dezember  2005,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016