Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Fusion von Bezirken und  Schulgemeinden  (Fusionsgesetz; FusG)  vom 29. April 2012 (Stand 23. Oktober 2017)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulge  -  meinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke  und die Voraussetzungen dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenschlüsse und Aufnahmen
                            1  Bezirke können sich zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulgemeinden können sich zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsde  -  ckung herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grenzänderungen
                            1  Die Körperschaften regeln das Erforderliche für Grenzänderungen in einem  Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzänderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Körperschaf  -  ten und der Genehmigung des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Grenzänderungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufhebung einer Schulgemeinde
                            1  Schulgemeinden, die während fünf Jahren keine eigene Schule mehr füh  -  ren, haben sich anderen Schulgemeinden im Kanton anzuschliessen. Die  beteiligten Körperschaften regeln das Erforderliche in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung der Schulgemeinde und die Aufnahme in anderen Schulge  -  meinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Körperschaften und der  Genehmigung des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lässt sich unter den Körperschaften keine einvernehmliche Lösung finden,  kann der Grosse Rat das Erforderliche anordnen und notfalls die Integration  in andere Schulgemeinden beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Verfahren
Art. 5 Grundsatzabstimmung
                            1  Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften  werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuar  -  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körper  -  schaften angenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammenschlussvertrag
                            1  Der Vertrag legt alles Erforderliche für den Zusammenschluss fest. Insbe  -  sondere regelt er  a)  für die Zeit bis zur Umsetzung und die Neuwahlen die vorbereitenden  Organe und deren Kompetenzen, namentlich für die Budgetierung  und für Ausgaben;  b)  Name, Organisation und Wappen der neuen Körperschaft;  c)  den Ablauf für den Zusammenschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag kann vorsehen, dass in den neu zu wählenden Gremien für  höchstens acht Jahre eine Sitzgarantie für die bisherigen Körperschaften  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag ist der Standeskommission vor der Abstimmung zur Vorprü  -  fung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Bezirkszusammenschlüssen ist vor der Abstimmung die Ge  -  nehmigung des Grossen Rates zum Vertrag einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abstimmung über Vertrag
                            1  Die betroffenen Körperschaften stimmen gleichzeitig und örtlich getrennt  über den Zusammenschlussvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Körperschaft wählt ihre Vertreter in die vorbereitenden Organe. Diese  sind berechtigt, für die neue Körperschaft zu handeln, soweit dies für die  Gründung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zustandekommen eines Vertrags
                            1  Jede betroffene Körperschaft muss dem Zusammenschlussvertrag zustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Zusammenschlüsse anord  -  nen, wenn mindestens zwei Drittel der betroffenen Körperschaften dem Zu  -  sammenschlussvertrag  zugestimmt   haben,  bei  Zusammenschlüssen   von  Bezirken unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, bei  Zusammenschlüssen unter Bezirken der Genehmigung der Landsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wirkung des Zusammenschlusses
                            1  Die zusammengeschlossene Körperschaft tritt in alle Rechte und Pflichten  der vormaligen Körperschaften ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasse der Körperschaften gelten fort. Widersprüche in den Regelungen  sind bis zum Zusammenschluss zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bisherigen Körperschaften gelten mit dem Vollzug des Zusammen  -  schlusses als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sicherungsmassnahmen
                            1  Freie Ausgaben und Veräusserungen mit einem Volumen von über 10  Steuerpunkten einer Körperschaft oder von über  Fr.  300'000.-- sowie Ände  -  rungen in der Steuererhebung einer Körperschaft dürfen während eines lau  -  fenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags nur  mit Bewilligung aller Exekutiven der am Zusammenschluss beteiligten Kör  -  perschaften getätigt werden. Nach erfolgtem Beschluss für den Zusammen  -  schluss ist die Zustimmung aller Körperschaften erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für wiederkehrende freie Ausgaben gilt Abs. 1, wenn die während vier  Jahren auflaufende Summe die dort genannten Grenzwerte erreicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat die Ausgabe, Verpflichtung,  Veräusserung oder Änderung in der Steuererhebung einer Körperschaft  trotz fehlender Zustimmung aus den weiteren Körperschaften bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat kann während eines laufenden Auftrags für die Ausarbei  -  tung eines Zusammenschlussvertrags unsachgemässe Ausgaben, Verpflich  -  tungen oder Veräusserungen und unbegründete Steuersenkungen oder -  erhöhungen einer Körperschaft verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsbeiträge
                            1  Die   Standeskommission   kann   zur   vorübergehenden   Abschwächung  grosser Steuerfusssprünge maximal für drei Jahre gestaffelt sinkende Aus  -  gleichsbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung setzt voraus, dass die Körperschaft mit dem Zusammen  -  schluss leistungsfähiger wird und wirtschaftlicher als bisher arbeiten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufnahmeverfahren
                            1  Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsän  -  derungen abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsrecht
                            1  Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Art. 3 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 25.  April 2004 werden aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
30.04.2017 23.10.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.2012  01.01.2013  Erstfassung  -  Art. 10 Abs. 2  30.04.2017  23.10.2017  geändert  -