Geschäftsordnung des Wahlkollegiums
                            1  Geschäftsordnung  vom 29. Dezember 1967  des Wahlkollegiums  Das Wahlkollegium des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 35 und 36 des Gesetzes vom 8. Mai 1848 über die  Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen;  gestützt auf Artikel 18 Abs. 2 des Ge  setzes über die Gerichtsorganisation,  vom 22. November 1949;  erlässt folgende Geschäftsordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Das  Wahlkollegium  setzt  sich  au  s  den  amtierenden  Mitgliedern  des  Staatsrates und des Kantonsgerichtes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Wahlkollegium kann nur in Anwe  senheit von mindestens acht seiner  Mitglieder rechtsgültig verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Den Vorsitz des Wahlkollegiums führt der Präsident des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Staatsratspräsident  verhindert,  so  führt  an  den  Sitzungen  des  Wahlkollegiums  der  Präsident  des  Kantonsgerichtes  den  Vorsitz  oder  an  dessen Stelle der Vizepräsident des St  aatsrates oder der Vizepräsident des  Kantonsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1     Das   Sitzungsprotokoll   wird   vom   St  aatskanzler   geführt,   bei   dessen  Verhinderung vom Staats-Vizekanzler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Akten   und   das   Archiv   des  Wahlkollegiums   werden   auf   der  Staatskanzlei aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Das  Wahlkollegium  tritt  so  oft  zu  sammen,  als  sein  Präsident  es  für  notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staatsrat  sowohl,  als  auch  das  Kantonsgericht,  sind  berechtigt,  die  Einberufung des Wahlkollegiums zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Drei  Einzelmitglieder  des  Wahlkolle  giums  können  mittels  schriftlichen  und  unterzeichneten  Begehrens,  das  sie  dem  Präsidenten  übergeben,  die  Einberufung des Wahlkollegiums beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1      Der    Präsident    des    Wahlkollegiums    ist    um    dessen    rechtzeitige  Einberufung besorgt, damit das Amt ei  nes Inhabers, dessen Dauer vor dem  Ablauf steht, wiederum besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestätigungswahlen  können  bi  s  zu  sechs  Monaten  vor  Ablauf  der  Amtsdauer stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Die  Sicherheits-  und  Justizdirektion  (d  ie  Direktion)  erst  ellt  die  Liste  der  zu  besetzenden  nichtständigen  Richterä  mter und stellt sie den Oberämtern  zu.  Sie  lässt  die  Liste  der  freien  Stel  len  im  Amtsblatt  veröffentlichen  mit  dem  Hinweis,  dass  das  Dossier  bei  den  Oberämtern  hinterlegt  ist,  wo  es  eingesehen   werden   kann   und   wo  die   Bewerbungen   innerhalb   einer  bestimmten Frist eingereicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewerbungen  sind  schriftlich  einzureichen  und  müssen  mit  der  Unterschrift des Bewe  rbers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewerbungsunterlagen  enthalte  n  einen  Lebenslauf  mit  namentlich  folgenden  Angaben:  Ziv  ilstand,  Ausbildung  und  berufliche  Tätigkeit  des  Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  ständigen  Richterämter  werden    nach  den  für  das  Staatspersonal  geltenden Bestimmungen ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Das Oberamt leitet die Bewerbungen  mit seiner Stellungnahme sowie der  Stellungnahme     des     Gerichtspräsidenten     und     gegebenenfalls     des  betroffenen Friedensgerichts an die Direktion weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktion  stellt  sämtliche  Be  werbungen  und  Stellungnahmen  den  beiden  Behörden  des  Wahlkollegiums  spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  vorgesehenen Sitzung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   der   Wahlsitzung   legt   der   Pr  äsident   sämtliche   eingegangenen  Kandidatenvorschläge vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Bei  Neuwahlen  erfolgt  die  Stimma  bgabe  durch  Einzelerklärung  der  Mitglieder    des    Wahlkollegiums,    in  dem    ein    jedes    den    Kandidaten  bezeichnet, dem es die Stimme gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Bestätigungswahlen erfolgt die Abstimmung durch Handerheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Jedes   Mitglied   des   Wahlkollegi  ums   kann   geheime   Abstimmung  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Jedes Mitglied des Wahlkollegiums verfügt über eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1    Erreicht  im  ersten  Wahlgang  keiner    der  Kandidaten  das  absolute  Mehr,  so wird anschliess  end ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erreicht auch beim zweiten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr,  so findet anschliessend ein dritter Wa  hlgang statt, bei welchem das relative  Mehr entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Das Sitzungsprotokoll hält die Beschlüsse des Wahlkollegiums fest, sowie,  in  gekürzter  Form,  die  Meinungsäuss  erung  eines  jeden  Mitgliedes,  mit  Ausnahme jener, die die Pers  on der Kandidaten betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1    Der  Protokollentwurf  wird  jedem  Mitglied  unterbreitet,  das  an  der  Sitzung teilgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Begehren  auf  redaktionelle  Än  derung  seitens  eines  Mitgliedes  des  Wahlkollegiums wird anlässlich der nächsten Sitzung dem Wahlkollegium  vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Je  ein  Exemplar  des  Protokolls  wird  der  Staatskanzlei,  der  Direktion  und  dem Kantonsgericht übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1    Dem  Gewählten  wird  ein  Protokollaus  zug  in  seiner  Sprache  zugestellt,  und  ausserdem,  sofern  es  sich  nicht  um  eine  Bestätigungswahl  handelt,  eine Ernennungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  beteiligten  Gerichtsbehörden  wird  ebenfalls  ein  Protokollauszug  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Staatskanzlei   lässt   den   Zurü  ckgetretenen   ein   Dankesschreiben  zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1968 in Kraft.