Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            1  rgemeinden (Gemeinden) nach den  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Jagdregal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II. Reviere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Gemeinden  ist  gestattet,  ihr  Gebiet  in  mehrere  Reviere  ein-  zuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder  teilweise  zusammenzulegen  oder  einzelne  Teile  zur  Abrundung  der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verlangt  eine  Jagdgesellschaft  oder  eine  Reviergemeinde  eine  Gebietsabtretung oder einen Gebietsaustausch zur Erzielung einer  verbesserten  Reviereinteilung  unter  jagdlichen,  wildbiologischen  oder  ökologischen  Gesichtspunkten,  sind  die  Jagdgesellschaften  der  beteiligten  Reviere  und  die  Gemeinden  verpflichtet,  auf  Ver-  handlungen  einzutreten.  Kommt  eine  freiwillige  Vereinbarung  in-  nert  sechs  Monaten  nicht  zustande,  gelten  die  bisherigen  Revier-  oder Gemeindegrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  können  in  begründeten  Fällen  auf  die  Verpach-  tung  ihres  Gebietes  oder  eines  Teils  desselben  verzichten.  Das  nichtverpachtete Gebiet gilt als Wildschongebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann nach Anhören der   Gemeinden weitere Vogelre-  servate ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Wildschongebieten  ist  die  Ausübung  der  Jagd  verboten.  Das  zuständige  Departement  kann  jedoch  bei  Vorliegen  der  bundes-  rechtlichen  Voraussetzungen  den  Abschuss  jagdbarer  und  ge-  schützter Tiere in diesen Gebieten zulassen oder anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Wildschaden  in  diesen  Gebieten  haftet  der  Kanton.  Die  Ge-  meinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  bundesrechtlichen  Vorschriften  über  eidgenössische  Jagd-  banngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler  und internationaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  jeder  Verpachtung  wird  der  Wert  jedes  Reviers  von  einer  Schätzungskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schätzung  erfolgt  nach  einheitlichen  Grundsätzen.  Zu  be-  rücksichtigen  sind  insbesondere  die  Reviergrösse,  der  Anteil  an  Wald,  Feld  und  Wasser,  die  Standortbedingungen  für  das  Wild,  die  geographische  und  topographische  Lage,  die  Besiedlung,  die  Einteilung  Ausscheiden  von Wildschon-  gebieten  Einschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rsonen,  die  den  Kanton  (Forst-  der Reviere  Pachtdaue  r  Zeitpunkt der  Verpachtung  Jagdgesell-  schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Mitglieder der  Jagdgesell-  schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Personen  anzugehören.  Die  Mehrheit  der  Pächterschaft  muss  Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Pächter  und  Pächterinnen,  die  das  siebzigste  Altersjahr  über-  schritten  haben,  werden  an  die  Höchstpächterzahlen  nicht  ange-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Pächter oder eine Pächterin darf nicht in mehr als zwei Jagd-  gesellschaften Mitglied sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Personen, die nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaft sind, wer-  den  den  Pächtern  und  Pächterinnen  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Schaffhausen gleichgestellt, sofern sie in den letzten 18 Jahren ein  Revier im Kanton Schaffhausen mitgepachtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Reviere  werden  vom  Gemeinderat  im  Dezember  des  letzten  Pachtjahres  in  der  für  amtliche  Mitteilungen  der  betreffenden  Ge-  meinde  üblichen  Art  und  im  kantonalen  Amtsblatt  unter  Angabe  des  Schätzungswertes  zur  schri  ftlichen  Bewerbung  ausgeschrie-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  für  ein  Revier  nur  eine  Bewerbung  vorliegt,  wird  es  vom  Gemeinderat  zum  Schätzungswert  verpachtet.  Wird  der  Schät-  zungswert  nicht  erreicht,  kann  die  Gemeinde  das  Revier  dennoch  vergeben, sofern ihr das Angebot genügend erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bewerben  sich  zwei  oder  mehr  Jagdgesellschaften  um  dasselbe  Revier,  wird  es  auf  dem  Wege  der  Versteigerung  dem  Höchstbie-  tenden verpachtet. Bei zwei oder  mehr gleichen Angeboten ist der  Gemeinderat in seinem Entscheid frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der festgelegte Schätzungswert um 30 % oder mehr überbo-  ten,  erfolgt  die  Vergabe  zum  Pachtzins  von  130  %  des  Schät-  zungswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Pachtzins ist alljährlich bis zum 15. März zum voraus zu be-  zahlen.  Nach  der  Hälfte  der  Pachtdauer  wird  der  Pachtzins  nach  Massgabe  des  Landesindexes  der  Konsumentenpreise  aufgrund  des Standes vom Dezember des Vorjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausübung  der  Jagd  vor  Entrichtung  des  Pachtzinses  ist  ver-  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  der  Pachtzins  oder  allfällige  Beiträge  an  Schutzmass-  nahmen  nicht  rechtzeitig  bezahlt,  so  kann  die  Gemeinde  nach  er-  folgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten.  Vergabe der  Reviere  Pachtzins-  zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ve  r  wendung  von Pachtzinsen  und  Zusatzgebühren  Pachtende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Jagdberech-  tigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  nahmen  bietet.  Der  Regierungsrat  erlässt  die  Bestimmungen  für  die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zustän-  digen  Departement  ausgestellte  Jagdpass.  Er  ist  unübertragbar  und wird wie folgt abgegeben:  a)   Jahresjagdpass  an  Revierpäc  hter,  Jagdaufseher  oder  Jagd-  gäste: Er berechtigt die Revierpächter und -pächterinnen sowie  die  Jagdaufseher  und  -aufseherinnen  zur  Ausübung  der  Jagd  im  eigenen  Revier  sowie  die  Jagdgäste  zur  Teilnahme  an  der  Jagd in allen Revieren des Kantons.  b)   Tagesjagdpass  an  Jagdgäste:  Er  berechtigt  zur  Ausübung  der  Jagd in den Revieren, für welche er ausgestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement bef  indet über die Anerkennung von  ausserkantonalen und ausländischen Jagdpässen und Fähigkeits-  ausweisen.  Der  Jagdpass  wird  gegen  Gebühr  abgegeben.  Der  Regierungsrat  setzt  die  Gebührenhöhe  fest.  Für  Jagdberechtigte  mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jagdberechtigt ist im weitern nur,  a)   wer nach Schweizer Recht mündig ist;  b)  wem nicht gemäss Art. 20 JSG die Jagdberechtigung entzogen  oder verweigert worden ist;  c)   wer sich über den Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflicht-  und  weiteren  Versicherungen  ausgewiesen  hat.  Der  Regie-  rungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jagdgäste dürfen die Jagd nur unter   Aufsicht des Revierpächters  oder  der  Revierpächterin  oder  mi  t  Zustimmung  der  Pächterschaft  unter  Aufsicht  des  Jagdaufseher  s  oder  der  Jagdaufseherin  aus-  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagdberechtigten sind zur weidgerechten Ausübung der Jagd  und  zu  einem  geordneten  Jagdbetrieb  im  Rahmen  der  gesetzli-  chen  und  vertraglichen  Vorschriften  sowie  der  überlieferten  Jagd-  regeln  verpflichtet.  Sie  nehmen  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Ver-  hältnisse sowie auf die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirt-  schaft und des Natur- und Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jagdberechtigten  sind  für  alle  Schäden  haftbar,  die  sie  in  Ausübung der Jagd verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Jagdbetrieb, den  Schutz  des  Grundbesitzes  und  der  Kulturen  sowie  über  die  Ver-  Weitere Voraus-  setzungen für  die Jagd-  berechtigung  Jagdbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Arten dies erfordert.  Jagdbare  Tierarten und  Schonzeiten  Verbot der  Sonntags- und  Nachtjagd  Jagdhunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Verfolgung von  Wild und  Anrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  machungen  zu  treffen.  Aufjagen  und  Anlocken  von  Wild  ausser-  halb des eigenen Reviers ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Betreten  fremder  Jagdreviere  durch  Personen  in  Jagdaus-  rüstung ist nur auf Güter- und Waldstrassen und nur mit ungelade-  ner  Jagdwaffe  gestattet.  Bei  besonderen  Verhältnissen  dürfen  fremde  Jagdreviere  mit  Einwilligung  der  zuständigen  Jagdgesell-  schaft auch ausserhalb der erwähnten Wege betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fallwild oder verletztes Wild gehört der Jagdgesellschaft desjeni-  gen Reviers, in welchem es ergriffen wird; vorbehalten sind abwei-  chende Vereinbarungen zwischen Revierinhabern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  internationalen  und  nationalen  Vogelreservaten  ergriffenes  Wild  gehört  dem  Kanton,  in  Wildschongebieten  oder  ausserhalb  des Jagdreviers ergriffenes Wild der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jagdgesellschaften  haben  dem  zuständigen  Departement  und  der  Reviergemeinde  jährlich  die  fü  r  die  Jagdstatistik  verlangten  Angaben zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  von  den  Jagdberechtigten  ausserhalb  der  Jagdzeit  erlegten  verletzten  oder  kranken  Tiere  sind  dem  zuständigen  Departement  unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement kann Richtlinien für die Bestandes-  erfassung wildlebender Tiere erlassen.  V. Jagdaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  jedem  Jagdrevier  sind  durch  die  Pächterschaft  ein  oder  zwei  Jagdaufseher  oder  Jagdaufseherinnen  zu  bestellen,  die  jagdbe-  rechtigt  und  in  der  Regel  im  Kanton  Schaffhausen  wohnhaft  sein  müssen.  Die  Jagdaufsicht  darf  nicht  ausüben,  wer  Mitglied  von  zwei  Jagdgesellschaften  oder  im  gleichen  Revier  schon  bei  der  Jagdpacht beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Gemeinderat  steht  das  Recht  zu,  Einsprache  zu  erheben,  wenn  a)  triftige Gründe gegen die Ernennung vorliegen;  b)   triftige  Gründe  für  die  Entlassung  während  der  Pachtperiode  fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können sich Gemeinderat und Jagdgesellschaft nicht einigen, so  entscheidet  das  zuständige  Departement,  welches  im  übrigen  sämtliche   Ernennungen   sowie   die   Entlassungen   während   der  Pachtperiode zu genehmigen hat.  Jagdstatistik  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgaben unterstützt durch die  herstellung der natürlichen Ver-  assnahmen gesichert ist. Wo  Aufgaben  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Bestandes-  regulierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  lierung  des  Wildbestandes  und  zur  Verbesserung  der  Äsungsver-  hältnisse  festlegen.  Insbesondere  nehmen  sie  für  das  Reh-  und  Sikawild  die  Abschussplanung  vor.  Der  Regierungsrat  regelt  das  Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtes  wegen die Jagdgesellschaften zu Regulierungen übersetzter Wild-  bestände oder zum Abschuss einzel  ner geschützter oder jagdbarer  Tiere, die erheblichen Schaden anricht  en, verpflichten. Ausserdem  kann  es  nötigenfalls  die  Vorweisung  erlegter  Tiere  zur  Kontrolle  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  für  die  Erlegung  von  schadenverursa-  chenden Tieren durch die Jagdberechtigten Prämien aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Durchführung  von  Schutzmassnahmen  zur  Verhütung  von  Wildschaden im Wald obliegt den Eigentümern und Eigentümerin-  nen des Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jagdgesellschaften  haben  Beiträge  an  Schutzmassnahmen  im  Wald  zu  leisten,  sofern  die  festgelegten  Abschusszahlen  nicht  erreicht  werden.  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  für  die  Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grund und Boden sind  verpflichtet,   zum   Schutz   bes  onders   gefährdeter   Kulturen   und  Haustiere  die  zumutbaren  Verhütungsmassnahmen  gegen  Wild-  schaden  zu  treffen.  Dazu  gehört  hauptsächlich  das  fachgerechte  und wirksame Einzäunen der Obst  - und Gemüsekulturen, Beeren-  pflanzungen,  Baumschulen,  Zierpflanzenanlagen,  Gärtnereien  so-  wie der Neuanpflanzungen von Reben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Pächter   und   Pächterinnen   landwirtschaftlicher   Liegenschaften  sowie  Eigentümer  und  Eigentümerinnen  von  Grund  und  Boden  sind  berechtigt,  in  ihren  Gebäulichkeiten  und  Kulturen  jagdbare  sowie vom Bundesrat bezeichnete geschützte Tiere durch Jagdbe-  rechtigte des betreffenden Reviers abschiessen zu lassen oder mit  Bewilligung  des  zuständigen  Departementes  selber  bzw.  durch  Beauftragte  abzuschiessen,  sofern  es  zum  Schutz  der  Liegen-  schaften,  landwirtschaftlichen  Kult  uren  oder  Haustiere  erforderlich  erscheint  und  ein  eingetretener  oder  unmittelbar  drohender  Scha-  den nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  jagdbaren  Tierarten,  gegen  welche  die  Selbsthilfemassnahmen  zulässig  sind,  und  bestimmt  die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.  Schutz von  Wald, Kulturen  und Haustieren  Selbsthilfe-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  zter Arten, die der Bundesrat  Entschädi-  gungspflicht der  Jagdpächter  Entschädi-  gungspflicht des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Schaden-  ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm-  beziehungsweise  Leistungsvereinbarungen  im  Sinne  von  Art.  11  Abs. 6 und 13 Abs. 3 JSG.  VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  auf  dem  Verordnungsweg  Aufgaben,  die  in  diesem  Ge-  setz  dem  zuständigen  Departement  zugeordnet  sind,  einer  nach-  geordneten Dienststelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes sowie
                            der  gestützt  darauf  erlass  enen  Vorschriften  und  Anordnungen  werden mit Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  legt  die  kantonalen  Massnahmen  fest,  durch  welche  die  Bevölkerung  über  die  Lebensweise  der  wildlebenden  Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  er  lässt  die  erforderlichen  Weisun-  gen  zur  Aus-  und  Weiterbildung  der  zur  Jagd  zugelassenen  und  die  Jagd  beaufsichtigenden  Personen  und  kann  entsprechende  Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrau-  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Das Gesetz über das Jagdwesen (Jagdgesetz) vom 7. Februar
                            1921 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer die Jagd während der Jagdperiode 1963/68 als Jagdpächter  oder  -pächterin,  als  Jagdaufseher  oder  -aufseherin  oder  als  Jah-  resjagdgast  im  Kanton  Schaffhausen  ununterbrochen  ausgeübt  hat, ist von der Jägerprüfung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  erste  Pachtperiode  und  das  erste  Pachtjahr  beginnen  am  1.  Januar 1993.  Programm-  beziehungs-  weise  Leistungs-  vereinbarungen  mit dem Bund  Vollzugs-  bestimmungen  Stra  f  -  bestimmungen  Informationen  und Ausbildung  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Annahme durch das Volk unter Vor-  Periode 1993-2000 vorzeitig in  tsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  in  die  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997