Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Entschädigung von Beiständen  vom 3. September 2013 (Stand 3. September 2013)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Ziff. l 2400 der Gebührenverordnung vom 25.  Juni 2007,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) spricht die Entschä  -  digung und den Spesenersatz für Beistände  1  )   in der Regel rückwirkend für  die übliche zweijährige Berichtsperiode als Pauschale zu. Ist die Abrech  -  nungszeit kürzer, wird dies bei der Festsetzung der Entschädigung und der  Spesen verhältnismässig berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für Beistände soll, bezogen auf zwei Jahre, in der Re  -  gel auch bei komplexen und aufwändigen Verfahren sowie bei Bedarf von  besonderen Fachkenntnissen nicht mehr als  Fr.  10'000.-- betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bemessungsgrundsätze
                            1  Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung den für die Führung der  Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnah  -  menführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigt insbesondere  a)  die Art der Beistandschaft und die damit übertragenen Aufgabenbe  -  reiche;  b)  die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person;  c)  die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie  die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse;  d)  den administrativen Aufwand;  e)  den rechtlichen Abklärungsbedarf;  f)  den erforderlichen Beizug Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Fachkenntnisse
                            1  Sind für die Führung einer Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erfor  -  derlich, kann dem Beistand bei Vorhandensein der entsprechenden berufli  -  chen Qualifikationen erlaubt werden, seinen diesbezüglichen Aufwand mit  -  tels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen seines  Berufsverbandes in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind beispielsweise  die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Prozessführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berufsbeistände
                            1  Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für pri  -  vate Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht  ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kostentragung durch Kanton
                            1  Der Kanton trägt die Entschädigung und den Spesenersatz, soweit die di  -  rekt betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfü  -  gen kann (wer bewusst Vermögenswerte entäussert oder auf die Geltend  -  machung von Forderungen verzichtet, um die Kosten so auf den Kanton zu  überwälzen, soll nicht belohnt werden). Die betroffene Person hat ihre Ein  -  kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu den diesbe  -  züglichen Beweismitteln zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsbestimmung
                            1  Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich für Tätigkeiten bis  zum 31.  Dezember 2012 nach dem damals geltenden Recht, für Tätigkeiten  ab diesem Zeitpunkt nach neuem Recht und nach diesem Standeskommis  -  sionsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2013 03.09.2013 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  03.09.2013  03.09.2013  Erstfassung  -