Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane
                            Vereinbarung   zwischen den Kantonen Bern und Freiburg  über   die   Fischerei in den Grenzgewässern   der Sense und  Saane  vom  02.06.  2009 und vom 18.  06.  2009   (Fassung in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2010)  Der Kanton Bern,  handelnd durch d  en Volkswirtschaftsdirektor  , und  Der Kanton Freiburg,  handelnd  durch  den  Direktor  der  Institutionen    und    der  Land  -  und  Forstwirtschaft  ,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei  ;  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  24.  November  1993  zum  Bundesgesetz  über die Fischerei  ;  gestützt auf die Tierschutzverordn  ung vom 23. April 2008;  gestützt auf das freiburgische Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei  ;  gestützt auf das bernische Fischereigesetz vom 21.  Juni 1995  ;  gestützt auf die bernische Fischereiverordnung vom 20. September 1995;  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  KAPITEL  Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Diese    Vereinbarung    gilt    für    die    Sense    vom    Zusammenfluss    der  Muscherensense  mit  der  Kalten  Sense  bei  Sangernboden  abwärts  bis  zur  Einmündung  in  die  Saane  bei  Laupen,  einschliesslich  des  Teilstücks,  wo  die  Sense  über  das  bernische  Gebiet  bei  Alblig  en  fliesst,  sowie  für  die  Saane  von  der  Kantonsgrenze  bei  Niederbösingen  bis  zur  Einmündung  der  Sense.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Nicht  unter  die  Bestimmung  dieser  Vereinbarung  fällt  die  Muscherensense.  Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und  Freiburg  bildet,  wird  vom  Kanton  Bern  nach  den  geltenden  Vorschriften  verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  KAPITEL  Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  von  den  Kantonen  Bern  und  Freiburg  erteilten  Angelfischerpatente  berechtigen  zum  Fischen  auf  bei  den  Seiten  der  Sense  und  der  Saane  innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Es darf in der Sense und in der Saane höchstens eine Angelrute verwendet  werden. Diese muss b  eaufsichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Es gelten folgende Fangmindestmasse:  –  Forelle  n  24 cm  –  Äsche  36 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und  während des ganzen Jahres in der Saane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Es gelten folgende Schonzeiten:  –  Forellen  1. Oktober –   15. März  –  Äsche  1. Januar  – 15.  Mai  –  Barbe  keine  –  Alet  keine
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Für  die  Tages  -  und  Jahresfangzahlbeschränkungen  gelten  die  Vorschriften  desjenigen Kantons, der das Patent ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  KAPITEL  Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Zu     wissenschaftlichen     oder     fischereiwirtsc  haftlichen     Zwecken,  namentlich  zur  Gewinnung  von  Laich  für  die  Fischzucht,  können  die  Fischereibehörden    beider    Kantone    im    gegenseitigen    Einvernehmen  Massnahmen  treffen,  die  von  den  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter     den     gleichen     Voraus  setz  ungen     können     sie     bestimmte  Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die     Fischereiverwaltungen     beider     Kantone     können     gemeinsame  Bewirtschaftungsmassnahmen  festlegen  und  beteiligen  sich  gemeinsam  an  ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Sofern  in  dieser  Vereinbarung  nichts  Besonderes  festgelegt  ist,  gelten  für  die   Inhaberinnen   und   Inhaber   eines   bernischen   Angelfischerpatentes  subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaberinnen und  Inhaber   eines   freiburgischen   Angelfischerpatentes   die   freiburgischen  Fischereivorschriften,   unabhängig   davon,   ob   die   Fischerei   auf   dem  bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  KAPITEL  Fischereiaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit  der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Übertretungen  der  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  und  der  übrigen  fischereigesetzlichen    Bestim  mungen    werden    durch    die    zuständigen  Gerichtsbehörden beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPI  TEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Diese Vereinbarung ersetzt die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern  und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und  der Saane vom 7. August/11. Dezember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate  zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.  Genehmigung  Die    Artikel    3  –7,   9   und   10   dieser   Vereinbarung   si  nd      von  dem  eidgenössischen    Departement    für    Umwelt,    Verkehr,    Energie    und  Kommunikation  am  20.7.2009  genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.06.2009  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2010  2  009_106  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  0  2.06.2009  0  1.01.2  010  2  009_106