Reglement betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir
                            Reglement betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir  vom 11.01.1983 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Einleitung  Die Gegend des Vanil-Noir ist wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und  wegen ihrer sehr reichen Fauna und Flora ästhetisch und wissenschaftlich  von grosser Bedeutung.  Aus diesem Grund wurde sie in das Bundesinventar der Landschaften und  Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen.  Auf Ersuchen des Schweizerischen Bundes für Naturschutz wurde mit Be  -  schluss vom 22.  April 1966 im Vanil-Noir-Gebiet ein Pflanzenschutzgebiet  geschaffen. Die in diesem Beschluss enthaltenen Schutzbestimmungen wur  -  den in das vorliegende Reglement aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965 wurde für Drittpersonen die Zufahrt zu den Weiden des Gros-Mont mit  Motorfahrzeugen verboten.  Der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) hat vorgeschlagen, die be  -  stehenden Schutzmassnahmen durch die Schaffung eines eigentlichen Natur  -  schutzgebietes zu vervollständigen. Dieses Schutzgebiet soll das Gelände  umfassen, welches dem SBN gehört, und jenes, auf dem der SBN eine  Dienstbarkeit besitzt. Der SBN verpflichtet sich, soweit als möglich den alp-  und forstwirtschaftlichen Betrieb im bisherigen Rahmen zuzulassen.  Die kantonale Naturschutzkommission befürwortet die Schaffung dieses Na  -  turschutzgebietes und das entsprechende Reglement.  Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das «Naturschutzgebiet Vanil-Noir» umfasst die Gebiete, die sich innerhalb  der zwei auf dem beiliegenden Plan eingezeichneten Perimeter befinden.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der SGF nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst die Besitzungen von Pro Natura und jene Gebiete, auf denen Pro  Natura Grunddienstbarkeiten besitzt, d.h. insgesamt folgende Artikel des  Grundbuchs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gemeinde Charmey:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eigentum: 32b, 33, 51, 52, 676, 677, 683, 764, 765, 766, 767,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1488, 1489, 1490, 1491.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dienstbarkeiten: 29, 30, 31, 32a, 34, 505, 506, 507a, 507b, 559,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            560, 674, 675, 678, 679, 680, 681, 682, 684, 685, 768, 769, 770,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            771aa, 771ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemeinde Grandvillard:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eigentum: 529, 618, 653, 697, 698, 699a, 699b, 700, 709, 710a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Gebiet von Bounavaletta, Artikel 709, 710a, 710b des Grundbuches der  Gemeinde Grandvillard, wird zur «integralen Pflanzenschutzzone» erklärt.  Sie dient naturwissenschaftlichen Zwecken. Hier ist jede alpwirtschaftliche  Nutzung ausserhalb eines zwischen Pro Natura und seinem Pächter vertrag  -  lich vereinbarten Perimeters untersagt. Dieser Perimeter ist dem Amt für  Wald und Natur bekanntzugeben. Notfälle wie lang andauernde Trockenheit  und Futtermangel bleiben vorbehalten und sind ebenfalls vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Signalisationstafeln für das Schutzgebiet werden von Pro Natura bereit  -  gestellt, gesetzt und unterhalten. Auf den Tafeln an den wichtigsten Zufahrts  -  wegen sind namentlich der Schutzperimeter, die signalisierten Wege und Pfa  -  de sowie ein Auszug aus dem vorliegenden Reglement aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die auf den Signalisationstafeln bezeichneten Wege dürfen von den Besu  -  chern nicht verlassen werden, damit die Ruhe und Integrität des Gebietes und  besonders der Bestand der Flora und Fauna gesichert bleiben. Ausnahmen  sind nur möglich in Fällen höherer Gewalt und wo die alpwirtschaftliche  Nutzung dies unumgänglich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Jedes Eindringen in das Schutzgebiet mit Motor- oder Luftfahrzeugen ist  verboten. Ebenso ist das tiefe Überfliegen untersagt. Zugelassen jedoch wer  -  den Transporte, die der Rettung, der alp- und forstwirtschaftlichen Nutzung,  dem Betrieb der Berghütten und den bewilligten wissenschaftlichen Untersu  -  chungen dienen. Gemäss dem 1965 erlassenen Verbot sind einzig die Eigen  -  tümer und Anwohner berechtigt, mit Fahrzeugen auf den Gros-Mont zu fah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Es ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tiere aller Art zu fangen, zu stören oder zu verfolgen. Die gesetzlichen  Bestimmungen über Jagd bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen aller Art zu pflücken, herauszureissen, zu vernichten und ein  -  zuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Hunden, selbst wenn diese an der Leine geführt werden, das  Schutzgebiet zu betreten. Hunde sind einzig bei Rettungsaktionen zuge  -  lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ausserhalb der Alphütten Feuer zu entfachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abfälle (Papier, Konservenbüchsen, Plastik usw.) wegzuwerfen oder  liegen zu lassen sowie Kehricht zu deponieren oder Material aller Art  zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  mit Radios, Tonbandgeräten, Knallkörpern usw. Lärm zu verursachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zu kampieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Ausnahmen von diesem Reglement können von der Direktion der Institutio  -  nen und der Land- und Forstwirtschaft gewährt werden; diese holt vorgängig  die Stellungnahme von Pro Natura Freiburg ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10
                            1  Der Beschluss vom 22.  April 1966 betreffend den Schutz der Flora in der  Gegend des Vanil-Noir ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Dieses Reglement tritt mit seiner Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  Genehmigung  Dieses Reglement ist vom Staatsrat am 11.01.1983 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1983  Erlass  Grunderlass  11.01.1983  BL/AGS 1983 f 503 / d 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.1986  Art. 1  geändert  08.07.1986  non publié / nicht veröffent  -  licht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 9  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 7  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  Art. 9  geändert  01.07.2005  2005_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 9  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 9  geändert  01.01.2013  2012_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 2  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 7  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 8  aufgehoben  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 9  aufgehoben  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.01.1983  11.01.1983  BL/AGS 1983 f 503 / d 509
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 08.07.1986 08.07.1986 non publié / nicht veröffent -
                            licht