Beschluss betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz
                            Beschluss  vom 2. Juli 1968  betreffend die Organisation und die Befugnisse der  kantonalen Kommission für Natur  - und Heimatschutz  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur  -  und  Heimatschutz;  gestützt   auf   die   Vollziehungsverordnung   zu   diesem   Gesetz   vom   27.  Dezember 1966;  gestützt auf das Baugesetz vom 15. Mai 1962;  gestützt auf die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 15. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965;  in Erwägung:  Die  bestehende  Kommission  für  Natur  -  und    Landschaftsschutz  ist  ein  Organ der Freiburgischen Naturforschenden Gesellschaft. Der Staat ordnet  in   dieselbe   drei   Mitglieder   der   von   ihm   ernannten   Kommission   des  naturhistorischen Museums ab.  Angesichts der dem Staate auf dem Gebiete des Natur  - und Heim  atschutzes  zufallenden  Aufgaben  wird  es  notwendig,  das  Statut  der  bestehenden  Kommission zu ändern, indem sie als vom Staatsrat ernannte Kommission  bestellt   und   mit   einer   neuen   Geschäftsordnung   versehen   wird,   mit  Festlegung der Befugnisse.  Auf Antrag der B  audirektion,  beschliesst:  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Die Kantonale Kommission für Natur  - und Heimatschutz besteht aus 9 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   vom   Staatsrat   ernannten   Mitgliedern,   der   auch   deren   Präsidenten  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  am  Natur  -  und  Heimatschutz  besonders  beteiligten  Kreise,  privaten  Gesellschaften  und  Dienstabteilun  gen  der  Staatsverwaltung  sind  in  dieser  Kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Kommission wird von ihrem Präsidenten einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die wichtigeren Geschäfte werden von der Gesamtkommission behandelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  den  übrigen  Fällen  bezeichnet  der  Präsident  Subkommissionen  oder  Delegationen, die ihm unmittelbar Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ist  an einem Geschäft sowohl die Kommission für Natur  - und Heimatschutz  als  auch  die  Kulturgüterkommission  beteiligt,  so  kann  dieses  gemeinsam  behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der  Präsident  erstattet  dem  St  aatsrat  alljährlich  Bericht  über  die  Tätigkeit  der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das Bau  - und Raumplanungsamt besorgt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die    Entschädigung    der    Kommissionsmitglieder    wird    gemäss    der  Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des  Staates festgesetzt.  II. Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Die  Kommission  erfüllt  die  ihr  auf  Grund  des  Baugesetzes  und  dessen  Ausführungsverordnung zustehenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist beratendes Organ des Staatsrates in allen Aufgaben, die gemäss der  Bundesgesetzgebung über Natur  - und Heimatschutz dem Kanton zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1     Nebst   den   Befugnissen,   die   der   Kommission   gemäss   vorstehendem
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 zukommen, gibt die Kommission ihr Gutach ten ab über alle
                            Projekte,   die   geeignet   sind,   die   Natur   und   das   Landschaftsbild   in  erheblicher Weise zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  handelt  sich  insbesondere  um  Projekte  zu  Regional  -  und  Gemeinde  -  Bebauungsplänen,      Quartierplänen,      Meliorationen,      Strassenbauten,  Gebäuden,  L  agern  und  anderen  Werken,  Einrichtungen  für  mechanische  Beförderungen,    Überlandleitungen,    Rodungen,    Gewässerverbauungen,  Materialentnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die  Projekte  zu  bedeutenden  Arbeiten,  die  ein  Gu  tachten  der  Kommission  erheischen,   sind   schon   bei   der   Ausarbeitung   von   Vorprojekten   zu  unterbreiten.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.