Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Bundesgesetz über die  direkte Bundessteuer  (V DBG)  vom 31. März 2014 (Stand 31. März 2014)  Der Grosse Rat,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 1990 und gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verfassung für den
                            Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Steuerverwaltung
                            1  Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird die kantonale  Steuerverwaltung bestimmt (Art. 120 Abs. 1 und 2 Steuergesetz (StG); Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 Abs. 1 und 4 DBG). Ihr obliegen alle Aufgaben und Funktionen der  kantonalen Steuerbehörde, soweit das Gesetz keine andere Behörde be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung leitet und überwacht unter der Aufsicht der  Standeskommission (Art. 120 Abs. 3 StG) den Vollzug und die einheitliche  Anwendung des Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 DBG). Es fallen ihr insbesondere  folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:  a)  Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen (Art. 104 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Art. 122 bis 135 DBG);  b)  Erhebung der Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG);  c)  Vertretung des Kantons bei der Festlegung der Ansätze für die Quel  -  lenbesteuerung (Art. 85 Abs. 2 DBG) und der Bezugsminima (Art. 92  Abs. 5 DBG);  d)  Steuerbezug (Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 160 bis 166 DBG) und Ver  -  fügungen zur Steuersicherung (Art. 169 bis 173 DBG);  und 196 ff. DBG);  f)  Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 Abs. 2 und Art. 197 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einkommenssteuern werden nach Art. 40 ff. DBG bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsmittel
                            1  Als für die Beschwerde zuständige Rekurskommission (Art. 104 Abs. 3 und  Art. 140 DBG) wird das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, be  -  stellt. Deren Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange  -  legenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Quellensteuer
                            1  Bei der Erhebung der Quellensteuer richtet sich das Veranlagungs- und  Rechtsmittelverfahren (Art. 139 DBG) nach den kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Termine
                            1  Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Ter  -  min fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekannt  -  gabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzah  -  lungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht raten  -  weise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Steuererlass
                            1  Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, ent  -  scheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr.  -  len Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskom  -  mission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inventaraufnahme und Siegelung
                            1  Die Inventaraufnahme und die Siegelung obliegen der von der Standes  -  kommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrats ernannten Amtsper  -  son und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Rich  -  ter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation ge  -  mäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuervergehen
                            1  Die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und Verletzungen der Verfah  -  renspflichten   obliegt   der   kantonalen   Steuerverwaltung   (Art.   182   Abs.   4  DBG). Sie hat vermutete Steuervergehen (Art. 186 bis 187 DBG) der kanto  -  nalen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (Art. 188 Abs. 1 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausstandsverfahren
                            1  In streitigen Ausstandsverfahren entscheidet die Standeskommission (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Abs.  3 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Subsidiärrecht
                            1  Soweit das Bundesrecht und dieser Beschluss nichts anderes bestimmen,  werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbe  -  hörde, das Verfahren und den Steuerbezug sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2014 31.03.2014 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  31.03.2014  31.03.2014  Erstfassung  -