Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins
                            en  steht  das  Recht  zur  Aus-  fel  bei  der  Mündung  des  Ret-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzabschnitten des Rheins  f)    „Rheinhaldewasser“; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei der  Rheinhalde  (Landesgrenzstein  123)  bis  zur  Eisenbahnbrücke  Schaff-  hausen-Feuerthalen.  g)   „Badanstalt-Wasser“;  ganze  Strombreite  von  der  Eisenbahnbrücke  Schaffhausen-Feuerthalen  bis  zu  den  beiden  Fischereigrenztafeln  auf  Höhe „Beckenburg“.  h)   „EW-Wasser“; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenztafeln  auf  Höhe  „Beckenburg“  bis  zur  Linie,  welche  die  Oberkanten  der  Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet.  i)    „Flurlingerwasser“;  ganze  Strombreite  von  der  Linie,  welche  die  O-  berkanten  der  Pfeiler  der  Rheinbrücke  Schaffhausen-Flurlingen  ver-  bindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen.  j)    „Unteres Im Thurn’sches Wasser“ (Buchhalde-Wasser); ganze Strom-  breite  von  der  Rheinbrücke  Neuhausen  am  Rheinfall-Flurlingen  bis  zum Rheinfall.  k)   „Rheinfall-Wasser“; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fische-  reigrenztafel  zirka  300  m  unterhalb  des  Rheinfalls,  von  dort  rechte  Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg.  l)    „Oberes  Rüdlingerwasser“;  ganze  Strombreite  von  der  zürcherisch-  schaffhausischen  Fischereigrenztafel  unterhalb  der  Thurmündung  bis  auf  Höhe  des  Verbindungsdammes  zur  unteren  Insel,  einschliesslich  Altläufe.  m)  „Unteres Rüdlingerwasser“; ganze Strombreite von der Höhe des Ver-  bindungsdammes     zur     unteren     Insel     bis     zur     zürcherisch-  schaffhausischen   Fischereigrenztafel   unterhalb   der   Mündung   des  Flaacherbaches, einschliesslich Altläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbe-  halt der bundesrechtlichen Bestimmunge  n, folgende Vereinbarung getrof-  fen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die  Weiterverleihung  der  Berechtigung  zum  Fischfang  in  einem  Re-  vier  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Kantons,  dem  das  Fischerei-  recht am Revier zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Für  die  Ausübung  der  Fischerei  sind  in  Revieren  mit  Fischereirecht  zugunsten  des  Kantons  Zürich  die  zürcherischen  und  in  Revieren  mit  Fischereirecht  zugunsten  des  Kantons  Schaffhausen  die  schaffhausi-  schen Fischereivorschriften massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die  Fischereiaufseher  der  Vertragskantone  sind  in  Revieren  mit  Fi-  schereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf  der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt.  Die  Polizeiorgane  wirken  an  der  Fischereiaufsicht  innerhalb  des  Ho-  heitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Verzeigungen  von  Übertretungen  der  Fischereivorschriften  erfolgen  bei  der  zuständigen  Behörde  des  Tatortes.  Für  das  Verfahren  gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tzmassnahmen im Vertrags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  dauert  In Kraft getreten am 3. März 1999 (Amtsblatt 1999, S. 407).