Gesetz über Schule und Bildung
                            Gesetz  über Schule und Bildung  (Schulgesetz)  vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2016)  Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 36-38 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1995  1  )  ,  beschliessen:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Schulung, Ausbildung und Erziehung an der  Volksschule im Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren regelt es bei ausserkantonalen Einrichtungen im Schul- und  Bildungswesen die Mitträgerschaft und die Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bildungsziele
                            1  Bildung und Erziehung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstver  -  antwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit, die Ach  -  tung vor dem Mitmenschen, insbesondere vor dem andern Geschlecht, und  die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulen vermitteln in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten eine den  Anlagen und Möglichkeiten der Lernenden entsprechende Bildung in einem  möglichst gewalt- und suchtfreien Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziel der Bildung ist die Förderung des Wissens, des Könnens, der Werthal  -  tungen, der Lernfähigkeit und der lebenslangen Lernbereitschaft. Bildung  soll Menschen befähigen, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Öffentliche und private Schulen
                            1  Als öffentliche Schulen gelten die von Gemeinden, von Gemeindeverbän  -  den, vom Kanton oder aufgrund interkantonaler Vereinbarungen geführten  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen und die von der öffent  -  lichen Hand unterstützten Schulen oder auf eigene Kosten Privatschulen zu  besuchen.  1  )  II. Trägerschaft der Schulen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind Träger der Kindergärten, der Primarschulen und der  Schulen der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen diese nach den Grundsätzen der Wirksamkeit und Wirtschaft  -  lichkeit  2  )   selbständig oder durch Vereinbarung oder Bildung eines Zweckver  -  bandes mit andern Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können mit privaten Schulen Zusammenarbeitsverträge  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kanton
                            1  Der Kanton ist Träger von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstu  -  fe. Er kann anstelle der Gemeinden auch Schulen der Volksschulstufe füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 11 Finanzhaushaltgesetz (bGS  612.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 103 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat schliesst Vereinbarungen ab, um Lernenden aus Appen  -  zell Ausserrhoden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen der Sekundar  -  stufe II und der Tertiärstufe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann mit privaten Schulen Zusammenarbeitsverträge  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Private Schulen, häuslicher Unterricht
                            1  Wer eine private Schule führt, braucht eine Bewilligung des Departements  Bildung und Kultur. Sie wird erteilt, wenn die Schule alle Anforderungen er  -  füllt, welche an öffentliche Schulen gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der häusliche Unterricht anstelle des Unterrichts in öffentlichen oder priva  -  ten Schulen bedarf während der Dauer der obligatorischen Schulzeit einer  Bewilligung des Departements Bildung und Kultur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Schulen sowie der häusliche Unterricht unterstehen der Aufsicht  des Departements Bildung und Kultur.  *  III. Schul- und Bildungsangebote  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Volksschulstufe
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulstufe umfasst den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekun  -  darstufe I sowie besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernen  -  den mit Lernschwierigkeiten oder besonderen Begabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Kindergarten
                            1  Der Kindergarten ist die Vorstufe zur Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert die Aneignung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen im  sozialen, gestalterischen und intellektuellen Bereich sowie die Erziehung der  Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden ermöglichen während zwei Jahren vor dem Eintritt in die  Primarstufe den Besuch des Kindergartens. Der Besuch während eines  Jahres ist für alle Kinder obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Primarstufe
                            1  Die Primarstufe vermittelt die Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst sechs Schuljahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 d) Sekundarstufe I
                            1  Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die Grundausbildung, bereitet auf  das Berufsleben vor und ermöglicht den dazu befähigten Lernenden den An  -  schluss an weiterführende Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei bis drei Jah  -  re.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Förderangebote und Sonderschulung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden und Kanton fördern Lernende mit besonderen Bildungsbedürf  -  nissen. Die Gemeinden sind erstverantwortlich für die Fördermassnahmen  im Rahmen der Regelschulung, der Kanton ist es für die weitergehenden  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen und Angebote für Lernende mit besonderem Förderbe  -  darf und mit besonderen Bildungsbedürfnissen sind auf die soziale, schuli  -  sche,   berufliche   und   gesellschaftliche   Teilhabe   ausgerichtet.   Förderung,  Therapie und Sonderschulung ist Teil der Bildungsverantwortung der Volks  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Förderangebote der Gemeinden sind hauptsächlich integrativ ausge  -  richtet, sie können aber auch in speziell gebildeten Lerngruppen (u.a. Ein  -  schulungsjahr oder Einführungsklasse) durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sonderschulung kann integrativ in Regelklassen oder in Sonderschu  -  len erfolgen. Gemeinden und Kanton fördern die wohnortsnahe Schulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Förderangebote und Sonderschulung können als Einzelmassnahme umge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Förderangebote der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen für notwendige Förderangebote an Lernende, die in  den Regelklassen der Volksschule Schul- oder Lernschwierigkeiten haben  oder zu weitergehenden Leistungen fähig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten können an den Kosten der Förderangebote  beteiligt werden, sofern sie Abklärungen, Massnahmen oder Dienstleistun  -  gen wünschen, welche über das vom Departement Bildung und Kultur  fest  -  gelegte Basisangebot hinausgehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * c) Massnahmen des Kantons
                            1  Für Lernende, welche mit den Förderangeboten in den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   we  -  gen ihren besonderen Bildungsbedürfnissen nicht ausreichend unterstützt  werden können, sorgt der Kanton für weitergehende Massnahmen. Diese  umfassen insbesondere:  a)  den Sonderschulunterricht in einer Sonderschule oder integrativ in ei  -  ner Klasse der Regelschule und die damit verbundenen notwendigen  pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;  b)  die Abgabe von behinderungsbedingten Hilfsmitteln für die Sonder  -  schulung;  c)  der behinderungsbedingte Transport für die Sonderschulung;  d)  die Beratung;  e)  die heilpädagogische Früherziehung;  f)  die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (u.a. Logopädie und  Psychomotorik);  g)  den Unterricht in alternativen Bildungsangeboten für Lernende mit  ausgeprägten und besonderen Begabungen oder Verhaltensweisen;  h)  Unterstützung der Gemeinden in schulischen Krisensituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährleistet die Sonderschulung und die heilpädagogische  Früherziehung. Falls der Kanton keine eigenen Angebote führt, schliesst das  Departement Bildung und Kultur mit anerkannten Dritten Leistungsvereinba  -  rungen ab. Diese regeln mindestens die Leistungen, die Qualitätssicherung,  die finanzielle Abgeltung sowie die Aufsicht durch den Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b * d) Angebote des Kantons
                            1  Der Kanton führt einen pädagogisch-therapeutischen sowie einen schul  -  psychologischen   Dienst.   Er  kann   weitere  Angebote   wie  Sonderschulen,  heilpädagogische   Früherziehung,   schulische   Sozialarbeit,   alternative   Bil  -  dungsangebote für Lernende mit besonderen Begabungen oder Verhaltens  -  weisen, Krisenintervention oder Erziehungsberatung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 e) Sonderschulung
                            1  Lernende mit Behinderungen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr An  -  spruch auf unentgeltliche Sonderschulung. Diese umfasst den Schulbesuch,  die Abgabe von behinderungsbedingten Hilfsmitteln, den behinderungsbe  -  dingten Transport, die weiteren angeordneten pädagogisch-therapeutischen  Massnahmen sowie ein Kostgeld, wenn der oder die Lernende wegen der  Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur ordnet Massnahmen der Sonderschu  -  lung auf der Grundlage von Anträgen und Empfehlungen von Sachverständi  -  gen an und leistet eine Kostengutsprache. Die Gemeinden und die Erzie  -  hungsberechtigten sind anzuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat stellt durch Vereinbarungen sicher, dass Lernende aus  Appenzell Ausserrhoden auch Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen  haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Sonderschulkonzept.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * f) Aufsicht und Bewilligung
                            1  Das Departement Bildung und Kultur übt die Aufsicht über die Sonderschu  -  lung aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Institutionen, welche Sonderschulungen anbieten, bedürfen einer Betriebs  -  bewilligung des Departements Bildung und Kultur. Eine Bewilligung wird er  -  *  a)  über eine geeignete Leitung mit der erforderlichen Ausbildung ver  -  fügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl verfügt;  c)  über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung ver  -  fügt;  d)  zweckmässig organisiert und geführt wird;  e)  eine gesicherte Finanzierung belegen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13–15 * ...
Art. 16 Musikschulen
                            1  Gemeinden oder Gemeindeverbände können Musikschulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
                            IV. Die Lernenden  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schuleintritt
                            1  Kinder, die vor dem durch den Kantonsrat festgesetzten Stichtag das fünfte  bzw. sechste Altersjahr zurückgelegt haben, treten auf Beginn des nächsten  Schuljahres in den Kindergarten bzw. in die Primarstufe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann einzelnen Kindern den Aufschub oder die Vorverle  -  gung des Eintritts bewilligen; der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen des Kantons nach Art.  11a können schon vor dem Eintritt in  den Kindergarten bzw. in die Primarstufe angeordnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schulaustritt
                            1  Die obligatorische Volksschulzeit dauert nach dem Kindergarten acht Jah  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Kind hat das Recht, die Volksschule nach dem Kindergarten wäh  -  rend neun Jahren zu besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilli  -  ges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten  Schuljahres verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In andern Kantonen oder im Ausland absolvierte Schuljahre werden mitbe  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schulort
                            1  Die Schulpflicht ist in der Gemeinde zu erfüllen, in der sich Lernende stän  -  dig aufhalten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Gemeinderat  in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden können den Schulort abweichend durch Vereinbarung  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Konfliktfällen kann der Regierungsrat gemeindeübergreifende Schulkrei  -  se für die Erfüllung der Schulpflicht und die Höhe des Schulgeldes gemäss  Abs.  4 festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinden, deren Schulen von Kindern aus andern kantonalen und aus  -  serkantonalen Gemeinden  sowie aus Heimen  und Grossfamilien in der  Gemeinde besucht werden, können von den entlasteten Gemeinden Beiträ  -  ge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kostentragung
                            1  Der Besuch der öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unterricht und Erziehung
                            1  Die Lernenden haben Anspruch auf Unterricht und Erziehung, die:  a)  ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes erfol  -  gen;  b)  sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen orientieren;  c)  ihre individuellen Lernvoraussetzungen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden haben:  a)  den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen;  b)  altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mit  -  verantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können  erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lernenden wirken bei der Gestaltung der Schule mit und haben An  -  spruch auf angemessene Informationen über schulische Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beurteilung
                            1  Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig be  -  urteilt und mittels Zielvereinbarungen festgehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab der 4. Klasse werden die Leistungen zusätzlich mit Noten beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bildung und Kultur  regelt die Art der Beurteilung; diese  bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ab der 4. Klasse werden jährlich Leistungsvergleiche durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausbildungsbeiträge
                            1  Für Ausbildungen nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht kann der  Kanton Beiträge in Form von Stipendien oder Darlehen gewähren; sie rich  -  ten sich nach der Stipendiengesetzgebung.  V. Die Lehrenden  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Berufsauftrag, Pflichten
                            1  Die Lehrenden sind beauftragt, die ihnen anvertrauten Lernenden entspre  -  chend den Zielsetzungen dieses Gesetzes auszubilden und zu erziehen. Sie  erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Schulinstanzen und den  Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptaufgaben der Lehrenden sind:  a)  den Unterricht planen, vorbereiten, organisieren, durchführen und  auswerten;  b)  sich an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der  Schule beteiligen;  c)  sich ständig weiterbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Arbeitszeit
                            1  Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrenden an den Volksschulen legt  der Kantonsrat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechte
                            1  Die Lehrenden geniessen beim Unterrichten im Rahmen der rechtlichen  Vorgaben Lehrfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Anspruch auf ein jährliches Mitarbeitergespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrende können sich durch die pädagogischen Fachstellen beraten las  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zulassung zum Schuldienst
                            1  Lehrende verfügen über Ausbildungen und menschliche Fähigkeiten, die  dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anstellung
                            1  Die Träger der einzelnen Schulen entscheiden, wer die Lehrenden anstellt  und das Anstellungsverhältnis auflöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anstellungsbedingungen
                            1  Der Kantonsrat erlässt für die Lehrenden an den öffentlichen Volksschulen  für die Besoldung und die übrigen Anstellungsbedingungen eine Anstel  -  lungsverordnung  1  )  . Soweit dieses Gesetz und die Anstellungsverordnung  keine Bestimmungen enthalten, regeln die Schulträger die Anstellungsbedin  -  gungen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einzelne Lehrende kann aufgrund einer Beurteilung ihrer Leistungen  und Funktionen geringfügig von der ordentlichen Besoldung abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldung der Lehrenden an den kantonalen Schulen richtet sich nach  der Besoldungsverordnung  2  )  , ausser sie unterrichten an Schulen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Die Höhe wird vom Regierungsrat festgelegt.
                            1)  Anstellungsverordnung Volksschule (bGS  412.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Die Erziehungsberechtigten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erziehungsberechtigte
                            1  Im Rahmen dieses Gesetzes gelten die Personen als erziehungsberech  -  tigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zusammenarbeit
                            1  Erziehungsberechtigte und Schule arbeiten in Ausbildung und Erziehung  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erziehungsberechtigte sind für die Erziehung, die Schule für die Ausbildung  erstverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Pflichten
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig zur  Schule zu schicken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teil  -  weise vom Unterricht befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lernende ohne Bewilligung vom Unterricht  fernhält oder nicht in die Klasse schickt, in die sie eingeteilt sind, wird mit  Busse bis zu Fr.  5  000.- bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rechte
                            1  Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über die schulische Ent  -  wicklung und das Verhalten ihrer Kinder informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht auf Schulbesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder für maximal vier Halbtage  pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Organisation der Schule  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Führung und Organisation
                            1  Zur Führung und Organisation der Schulen legt der Regierungsrat im Sinne  der Entwicklung der Schulqualität Rahmenbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden führen die Volksschulen im pädagogischen, organisatori  -  schen und finanziellen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erfüllung dieser Aufgabe setzen die Gemeinden allein oder zusammen  mit andern Gemeinden Schulleitungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement Bildung und Kultur führt in den Gemeinden periodisch  eine Qualitätsprüfung der Volksschulen durch. Es erstattet dem Regierungs  -  rat regelmässig Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führung und Organisation der kantonalen Schulen werden auf dem Ver  -  ordnungsweg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Lehrpläne
                            1  Der Regierungsrat erlässt für alle Schulen verbindliche Lehrpläne, die sich  nach den Bildungszielen dieses Gesetzes richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpläne sind insbesondere so zu gestalten, dass:  a)  das Unterrichtsangebot für beide Geschlechter gleich ist;  b)  die Gemeinden Blockzeiten- und Tagesschulmodelle einführen kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Lehrmittel
                            1  Das Departement Bildung und Kultur bestimmt für die Volksschule verbind  -  liche und empfohlene Lehrmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Dauer des Schuljahres, Ferien
                            1  Der Kantonsrat bestimmt die Anzahl der jährlichen Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur erlässt die Ferienregelung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Fachstellen, besondere Angebote
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur allgemeinen Aufgabenerfüllung in den Schulen, zur Unterstützung der  Schulträger sowie zur Sicherstellung individueller Bedürfnisse der Lernen  -  den führt der Kanton Fachstellen und er kann besondere Angebote festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Aufgaben privaten Organisationen übertragen oder solche  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inanspruchnahme der Fachstellen ist im Rahmen des vom Kantonsrat  festgelegten Grundangebots kostenlos. Für weitere Dienstleistungen können  Kostenbeiträge verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Pädagogische Fachstellen
                            1  Die pädagogischen Fachstellen haben folgende Aufgabenbereiche:  a)  Bearbeitung allgemeiner Schulfragen und Aufsicht;  b)  Schulentwicklung;  c)  Qualitätsüberprüfung der Volksschulen;  d)  Weiterbildung der Lehrenden;  e)  Beratung von Lehrenden;  f)  Leitung und Koordination aller Massnahmen für Lernende mit beson  -  deren Bedürfnissen gemäss Art.  11 und 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * ...
Art. 42 d) Schulmedizinisches Angebot
                            1  Die Schulträger stellen zur Förderung der Gesundheit der Lernenden ein  schulmedizinisches Angebot sicher.  VIII. Infrastruktur  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Schulbauten und Einrichtungen
                            1  Die Schulträger sorgen für Bereitstellung, Ausrüstung, Betrieb und Unter  -  halt der Schulanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Finanzierung der Schulen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Grundsatz
                            1  Die Träger der Schulen bezahlen die Investitions- und Betriebskosten, so  -  weit die Gesetzgebung keine andern Kostenträger vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kantonsbeiträge
                            a) Öffentliche Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden an die Betriebskosten der Volksschulen  Beiträge aufgrund der Anzahl zu unterrichtender Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Betriebskosten sind die Aufwendungen für die Infrastruktur, die  Schulleitungen, die Lehrenden, die Lehrmittel und den Schulbesuch von Ler  -  nenden in andern Gemeinden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag je Lernenden beträgt:  *  a)  *  Fr. 2'360.– für das Jahr 2015;  b)  *  Fr. 2'230.– für das Jahr 2016;  c)  *  Fr. 2'100.– für das Jahr 2017.  Ab 2018 wird der Kantonsbeitrag jährlich um den Prozentwert angepasst,  den der Regierungsrat gemäss der Kompetenzregelung in der Anstellungs  -  verordnung Volksschule  1  )   für die Anpassung der Besoldungen an der Volks  -  schule für das Vorjahr festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Entstehen durch die Änderung der rechtlichen Grundlagen erhebliche  Mehr- oder Minderaufwendungen, kann der Kantonsrat den Beitrag anpas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton leistet zusätzlich Beiträge an die Musikschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 b) Andere Schulen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Beiträge leisten:  a)  an Privatschulen, wenn sie dem öffentlichen Interesse entsprechen  und dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  412.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Institutionen öffentlicher oder privater Träger innerhalb oder aus  -  serhalb des Kantons, welche auf dem Gebiet der Bildung und Erzie  -  hung tätig sind;  c)  für den Besuch ausserkantonaler, staatlich anerkannter Schulen, mit  denen keine Vereinbarungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beitrags  -  leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * c) Fördermassnahmen und Sonderschulung
                            1  Die Kosten für die Förderangebote nach Art. 11 tragen die Gemeinden. Die  Erziehungsberechtigten haben im Rahmen des Grundangebots keine Beiträ  -  ge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Massnahmen nach Art.  11b übernimmt der Kanton nach  Abzug allfälliger Leistungen von Dritten. Die Transportkosten für den Besuch  des Sonderschulunterrichts und der heilpädagogischen Früherziehung wer  -  den vom Kanton getragen, wenn diese im Zusammenhang mit der Behinde  -  rung stehen. Die Erziehungsberechtigten leisten in stationären oder teilsta  -  tionären Einrichtungen ein Kostgeld. Das Departement Bildung und Kultur  legt die Höhe fest. Im Übrigen haben die Erziehungsberechtigten keine Bei  -  träge zu übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Beiträ  -  ge an Sonderschuleinrichtungen und alternative Bildungsangebote. Beiträge  werden in der Regel als Leistungspauschalen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Kosten der Massnahmen zur Sonderschulung  beteiligen sich die  Gemeinden im Umfang von etwa 50 Prozent. Die Gemeinden richten dem  Kanton für Lernende, für welche der Kanton die Platzierung in einer Sonder  -  schule anordnet, einen jährlichen Pauschalbeitrag aus. Der Regierungsrat  legt die Höhe fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei integrierter Sonderschulung in einer Klasse der Regelschule beteiligen  sich die Gemeinden im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der notwen  -  digen Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Schulinstanzen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gemeindeinstanzen
                            1  Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Festlegung der Angebote und der Organisation der Volksschule in  -  nerhalb der kantonalen Rahmenbedingungen;  b)  Anstellung und Führung der Lehrenden, der Schulleitungen und wei  -  terer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schulwesen;  c)  Festlegung der Anstellungsbedingungen, sofern diese nicht durch die  kantonale Gesetzgebung vorgegeben sind;  d)  Entscheid über den optimalen Einsatz der zugewiesenen finanziellen  Mittel;  e)  Kontrolle, dass alle volksschulpflichtigen Kinder die Schule besu  -  chen;  f)  Verwaltung der dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an eine Schul  -  kommission oder an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl und Zusammensetzung der Schulkommission wird durch die  Gemeinden geregelt. Die Schulleitungen und die Lehrenden sind darin als  Fachpersonen mit beratender Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Kantonale Instanzen
                            a) Volksschulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulkommission unterstützt das Departement Bildung und Kultur  im Bereiche der Planung, Koordination, Entwicklung und Qualitätssicherung  der Schulen der Volksschulstufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschulkommission arbeitet mit den Gemeinden eng zusammen.  Sie kann für einzelne Bereiche Subkommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird durch den Regie  -  rungsrat gewählt. Die Lehrenden an den Volksschulen sind darin vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49–50 * ...
Art. 51 d) Departement Bildung und Kultur *
                            1  Das Departement Bildung und Kultur  leitet das gesamte Volksschulwesen  des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, die Verordnungen  oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden. Ferner erle  -  digt es alle Angelegenheiten, die nicht einer andern Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 e) Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Volksschulwesen im Kanton  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt alle Aufgaben wahr, für die er durch dieses Gesetz oder die Ver  -  ordnungen als zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 f) Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen und  das Gesetz neuem Recht interkantonaler Vereinbarungen oder Bundesrecht  anpassen.  XI. Rechtsschutz  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Weiterzug von Verfügungen
                            1  Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Einteilung von Lernenden der Volksschulstufe in bestimmte Klas  -  sen entscheidet der Gemeinderat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Beurteilungen der Lernenden und deren schulische Folgen entschei  -  det in den Schulen der Gemeinden der Gemeinderat, in den kantonalen  Schulen das Departement Bildung und Kultur abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rekursentscheide über das Ergebnis von Prüfungen sowie über die Beur  -  teilung von Lernenden können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezo  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften der  Gemeinden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schulgesetz vom 26. April 1981  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Dezember 1981  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verordnung über die pädagogisch-therapeutischen Dienste vom 16.  Juni 1986  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verordnung über die Besoldung der Lehrer an den Schulen der  Gemeinden vom 15. März 1982  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verordnung über die Kantonsschule in Trogen vom 21. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verordnung über die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für  die Sonderschulung behinderter Kinder vom 9. Dezember 1985  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Gemeinden haben bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses  Gesetzes Schulleitungen gemäss Art.  35  Abs.  3 einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  1. August 2001 (RRB vom 1. Mai 2001, Abl. 2001, S. 415)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 411.0 (lf. Nr. 47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 411.1 (lf. Nr. 74)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 411.11 (lf. Nr. 213)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS 412.21 (lf. Nr. 457)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  bGS 413.11 (lf. Nr. 458)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bGS 415.14 (lf. Nr. 194)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die erstmalige Festlegung der Höhe des Betriebsbeitrags  pro Lernende oder Lernender an die Gemeinden gemäss Art.  45  Abs.  1, 2  und 3 ist der durchschnittliche Aufwand des Kantons während zweier Jahre  vor Inkrafttreten des Gesetzes, wobei gleichzeitig beschlossene Kostenver  -  -  halten bleiben. Zusätzlich berücksichtigt werden die Kantonsanteile nach  bisherigem Recht an allfällige vom Kantonsrat festgelegte Erhöhungen der  Besoldungen der Lehrenden. Einen Zusatzbeitrag von Fr.  70.- pro Lernende  oder Lernender erhalten die Gemeinden, sobald sie die Schulleitungen ge  -  mäss Art.  35  Abs.  3 und Art.  56  Abs.  1 eingeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bewilligten Kantonsbeiträge für  Schulbauten der Gemeinden werden nach altem Recht noch ausbezahlt. Bei  der Festlegung des Betriebsbeitrags gemäss Abs.  2 sind diese Zahlungen  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2005  01.01.2008  Art. 26  totalrevidiert  1033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 2  geändert  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 10a  eingefügt  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 1  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 2  aufgehoben  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 3  aufgehoben  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 4  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 5  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11a  eingefügt  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11b  eingefügt  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 1  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 2  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 3  aufgehoben  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 4  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 5  aufgehoben  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 6  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 7  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 12a  eingefügt  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 14  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 17  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 18 Abs. 3  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 19 Abs. 2  geändert  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 21 Abs. 1  geändert  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 21 Abs. 5  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 41  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 45 Abs. 3  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 45 Abs. 3  bis  eingefügt  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 45 Abs. 4  geändert  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 46a  eingefügt  1015 / 2007. S. 996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 50  aufgehoben  1053 / 2007, S. 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.08.2009  Art. 23 Abs. 1  geändert  1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.08.2009  Art. 23 Abs. 2  geändert  1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.08.2009  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.08.2010  Art. 23 Abs. 4  eingefügt  1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 1 Abs. 1  geändert  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 13  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 15  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 1  geändert  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 2  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 3  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 4  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 46 Abs. 1  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 49  aufgehoben  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 51 Abs. 1  geändert  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 52 Abs. 1  geändert  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 45 Abs. 3  geändert  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 45 Abs. 3, a)  eingefügt  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 45 Abs. 3, b)  eingefügt  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 45 Abs. 3, c)  eingefügt  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 46a Abs. 4  geändert  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 46a Abs. 5  eingefügt  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11a Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 6  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12a Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12a Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12a Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 37 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 46a Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 48 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 51  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 51 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 54 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351
Art. 1 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
Art. 5 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1053 / 2007, S. 992
Art. 10a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1053 / 2007, S. 992
Art. 11 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 11 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
Art. 11 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
Art. 11 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 11 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 11a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996
Art. 11a Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11b 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 4 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 12 Abs. 6 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 7 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 12a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1015 / 2007. S. 996
Art. 12a Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12a Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12a Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
Art. 14 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
Art. 15 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
Art. 17 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
Art. 18 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1015 / 2007. S. 996
Art. 19 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1053 / 2007, S. 992
Art. 21 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1053 / 2007, S. 992
Art. 21 Abs. 1 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351
Art. 21 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
Art. 21 Abs. 3 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
Art. 21 Abs. 4 24.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 1271 / 2014, S. 351
Art. 21 Abs. 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1053 / 2007, S. 992
Art. 23 Abs. 1 17.05.2009 01.08.2009 geändert 1117
Art. 23 Abs. 2 17.05.2009 01.08.2009 geändert 1117
Art. 23 Abs. 3 17.05.2009 01.08.2009 eingefügt 1117
Art. 23 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 4 17.05.2009 01.08.2010 eingefügt 1117
Art. 26 24.10.2005 01.01.2008 totalrevidiert 1033
Art. 35 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.