Reglement über die Rechtsmittel im Bereiche der periodischen Qualifikation des Staatspersonals
                            Reglement über die Rechtsmittel im Bereiche der  periodischen Qualifikation des Staatspersonals  vom 26.01.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 8i des Gesetzes vom 22. Mai 1975 über das Dienstver  -  hältnis des Staatspersonals (StPG);  gestützt auf Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die  Besoldungen des Staatspersonals (GBStP);  gestützt auf die Richtlinien des Staatsrates betreffend die periodische Perso  -  nalqualifikation;  auf Antrag der Finanzdirektion und im Einverständnis mit der Delegation des  Staatsrates für Personalfragen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wiedererwägungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Hält der Mitarbeiter seine Qualifikation für ungerechtfertigt, so kann er ver  -  langen, dass sie in Wiedererwägung gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter richtet sein schriftliches Gesuch innerhalb von zehn Tagen  nach Erhalt der Qualifikation an seinen Dienstchef. Gegebenenfalls übermit  -  telt dieser das Gesuch auf dem Dienstweg an die zuständige Instanz im Sinne  von Artikel 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wiedererwägungsinstanz
                            1  Ist der Verfasser der beanstandeten Qualifikation dem Dienstchef oder dem  Direktor der Anstalt unterstellt, so sind diese Vorgesetzten für die Wiederer  -  wägung der Qualifikation zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde die beanstandete Qualifikation vom Dienstchef, vom Direktor der  Anstalt oder vom Vorsteher der Direktion verfasst, so sind diese Personen für  die Wiedererwägung der Qualifikation zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erneutes Qualifikationsgespräch
                            1  Die Wiedererwägungsinstanz führt auf der Grundlage des Qualifikations  -  blattes ein erneutes Qualifikationsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verfasser der ersten Qualifikation wohnt dem Gespräch nicht bei, es sei  denn, er sei  selber Wiedererwägungsinstanz  oder der Mitarbeiter  wünsche  seine Anwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erachtet es die Wiedererwägungsinstanz als notwendig, so kann sie vor dem  erneuten Gespräch den Verfasser der ersten Qualifikation anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entscheid
                            1  Nach dem Qualifikationsgespräch entscheidet die Wiedererwägungsinstanz,  ob die ursprüngliche Qualifikation aufrechterhalten oder geändert wird. Sie  begründet ihren Entscheid kurz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitteilung
                            1  Der Entscheid der Wiedererwägungsinstanz wird dem Mitarbeiter innerhalb  von acht Tagen nach dem Qualifikationsgespräch mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Gegen den Entscheid der Wiedererwägungsinstanz kann beim Staatsrat Be  -  schwerde geführt werden, wenn der Wiedererwägungsentscheid die Stellung  des Mitarbeiters beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Personal der allgemeinen Verwaltung gelten als Entscheide, die die  Stellung des Mitarbeiters beeinträchtigen oder beeinträchtigen können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Entscheid, die ungenügende Qualifikation (Stufe D, gemäss Richtli  -  nien des Staatsrates) aufrechtzuerhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entscheid, beim Vorrücken in die Selektionsklasse (Art. 20 GBStP)  oder bei der fälligen Zuerkennung der ordentlichen Erhöhung in der Se  -  lektionsklasse   (Art.   23   GBStP)   die   Qualifikation   «zufriedenstellend»  aufrechtzuerhalten   oder   zu   erteilen   (Stufe   G   gemäss   Richtlinien   des  Staatsrates).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Unterrichtspersonal gilt als Entscheid, der die Stellung des Mitar  -  beiters beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, der Entscheid für die Auf  -  rechterhaltung der Qualifikation «lässt zu wünschen übrig».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Frist und Form
                            1  Die Beschwerde muss dem Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt  des Entscheids der Wiedererwägungsinstanz eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und die Schlussfolgerungen  und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Untersuchung
                            1  Die Beschwerde wird von einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Per  -  son untersucht, die vom Staatsrat zu diesem Zweck bezeichnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Recht, angehört zu werden, es verlangt, kann die mit der Unter  -  suchung  der   Beschwerde   beauftragte   Person  den  betreffenden   Mitarbeiter,  den Verfasser der Qualifikation und die Wiedererwägungsinstanz vernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Abschluss   der   Untersuchung   beantragt   sie   dem   Staatsrat,   die   Be  -  schwerde anzunehmen oder abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorbringen der Beschwerde
                            1  Die Beschwerde wird im Rat (Staatsrat) vom betroffenen Direktionsvorste  -  her vorgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vertreter und Beistand
                            1  Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens  kann sich der Mitarbeiter durch  einen Berufsbevollmächtigten, durch ein anderes Personalmitglied oder durch  den Vertreter eines Personalverbandes verbeiständen oder vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschwerdeentscheid
                            1  Der   Beschwerdeentscheid   und   die   Begründung   werden   dem   Mitarbeiter  schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1988  Erlass  Grunderlass  01.01.1988  BL/AGS 1988 f 31 / d 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.01.1988  01.01.1988  BL/AGS 1988 f 31 / d 32